Bundesgesetze

Schifffahrtsgesetz

Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG)

SchFGBundesgesetzFassung seit 13. Dezember 2025RIS-Stand 12. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 10012703 · BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 132

§ 132 Zulassung von Ausbildungsprogrammen

Fassung: 13. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 132 SchFG?

  • Kernaussage§ 132 SchFG behandelt "Zulassung von Ausbildungsprogrammen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchFG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter den Voraussetzungen des Abs....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zulassung von Ausbildungsprogrammen

§ 132. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Ausbildungsprogramme mit Bescheid anerkennen, die im Bundesgebiet von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen oder von Bildungseinrichtungen (zB das Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer, das Berufsförderungsinstitut oder eine vergleichbare berufsbildende Einrichtung) durchgeführt werden und in deren Rahmen Zeugnisse erworben werden können, die die Erfüllung der für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Schiffsführerinnen und Schiffsführer und besondere Berechtigungen von Schiffsführerinnen und Schiffsführern erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen.

(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung eines Ausbildungsprogrammes sind durch Verordnung festzulegen.

(3) Die Bewertung und Sicherung der Qualitätsstandards der Ausbildungsprogramme erfolgt im Rahmen des Qualitätssicherungssystems gemäß § 140.

(4) Erfüllt ein gemäß Abs. 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm nicht mehr die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen, so ist die erteilte Zulassung mit Bescheid zu widerrufen.

(5) Die von einem zugelassenen Ausbildungsprogramm über die Erfüllung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ausgestellten Zeugnisse ersetzen in dem Ausmaß, das sie bescheinigen, Prüfungen nach § 134 Abs. 2.

(6) Ein nach Abschluss des von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogrammes vergebenes Zeugnis gilt als Zeugnis gemäß Abs. 5.

(7) Die Liste der zugelassenen Ausbildungsprogramme sowie alle Ausbildungsprogramme, deren Zulassung widerrufen oder ausgesetzt wurde, sind der Europäischen Kommission zu notifizieren. In der Liste sind der Name des Ausbildungsprogramms, die Titel der zu vergebenden Zeugnisse, die Einrichtung, die die Zeugnisse vergibt, das Jahr des Inkrafttretens der Zulassung, die entsprechende Qualifikation sowie etwaige besondere Berechtigungen, zu deren Erwerb das betreffende Zeugnis berechtigt, aufzuführen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Rechte und Pflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 132 SchFG in einfachen Worten?

§ 132 SchFG behandelt "Zulassung von Ausbildungsprogrammen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was bedeutet Öffentlichkeitsrecht?

Öffentlichkeitsrecht bezeichnet im Schulrecht die staatliche Anerkennung bestimmter Wirkungen einer Schule, etwa im Zusammenhang mit Zeugnissen und Schulbesuch. Maßgeblich bleibt die konkrete gesetzliche Regelung im RIS.

Gilt § 132 SchFG auch für Privatschulen?

Der Wortlaut nennt öffentliche Schulen und Schulen, die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind. Eine Privatschule ist daher nicht automatisch erfasst; entscheidend ist, ob sie Öffentlichkeitsrecht hat und welche weiteren Spezialregeln gelten.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Dezember 2025
Fassung seit
13. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 18:00
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 86/2025 (NR: GP XXVIII RV 251 AB 285 S. 52. BR: AB 11715 S. 983.)
  • BGBl. I Nr. 35/2025 (NR: GP XXVIII RV 89 AB 177 S. 39. BR: AB 11659 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 230/2021 (NR: GP XXVII RV 1161 AB 1192 S. 137. BR: AB 10835 S. 935.)
  • BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise