Bundesgesetze

Schifffahrtsgesetz

Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG)

SchFGBundesgesetzFassung seit 7. August 2013RIS-Stand 12. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 10012703 · BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 90

§ 90 5. Teil

Fassung: 7. August 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 90 SchFG?

  • Kernaussage§ 90 SchFG behandelt "5. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

5. Teil

Schiffseichung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 90. (1) Dieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 89 Übergangsbestimmung
Nächster Paragraph§ 91 Schiffseichpflicht

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 90 SchFG in einfachen Worten?

§ 90 SchFG behandelt "5. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 90 SchFG relevant?

Für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 7. August 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. September 2015
Fassung seit
7. August 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 22:48
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 86/2025 (NR: GP XXVIII RV 251 AB 285 S. 52. BR: AB 11715 S. 983.)
  • BGBl. I Nr. 35/2025 (NR: GP XXVIII RV 89 AB 177 S. 39. BR: AB 11659 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 230/2021 (NR: GP XXVII RV 1161 AB 1192 S. 137. BR: AB 10835 S. 935.)
  • BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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