§ 90
§ 90 5. Teil
Fassung: 7. August 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 90 SchFG?
- Kernaussage§ 90 SchFG behandelt "5. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Teil
Schiffseichung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 90. (1) Dieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 90 SchFG in einfachen Worten?
§ 90 SchFG behandelt "5. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 90 SchFG relevant?
Für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 7. August 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. September 2015
- Fassung seit
- 7. August 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 86/2025 (NR: GP XXVIII RV 251 AB 285 S. 52. BR: AB 11715 S. 983.)
- BGBl. I Nr. 35/2025 (NR: GP XXVIII RV 89 AB 177 S. 39. BR: AB 11659 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 230/2021 (NR: GP XXVII RV 1161 AB 1192 S. 137. BR: AB 10835 S. 935.)
- BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)
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Verweise
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