§ 8
§ 8 Restrukturierungskonzept - Frist zur Vorlage eines Restrukturierungsplans
Fassung: 17. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 ReO?
- Kernaussage§ 8 ReO behandelt "Restrukturierungskonzept - Frist zur Vorlage eines Restrukturierungsplans" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Restrukturierungskonzept - Frist zur Vorlage eines Restrukturierungsplans
§ 8. (1) Ein Restrukturierungskonzept hat zumindest die in Aussicht genommenen Restrukturierungsmaßnahmen und eine Auflistung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens einschließlich einer Bewertung der Vermögenswerte zu enthalten.
(2) Hat der Schuldner nur ein Restrukturierungskonzept, aber keinen Restrukturierungsplan nach § 27 vorgelegt, so hat das Gericht ihm auf seinen Antrag eine Frist von höchstens 60 Tagen zur Vorlage eines Restrukturierungsplans einzuräumen. Wird ein solcher Antrag nicht zugleich mit dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens oder binnen der zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten bestimmen Frist gestellt, so ist ein Restrukturierungsbeauftragter zu bestellen, der den Schuldner bei der Ausarbeitung des Restrukturierungsplans binnen der vom Gericht gesetzten Frist von höchstens 60 Tagen zu unterstützen hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 ReO in einfachen Worten?
§ 8 ReO behandelt "Restrukturierungskonzept - Frist zur Vorlage eines Restrukturierungsplans" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juli 2021
- Fassung seit
- 17. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:33
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