§ 33
§ 33 Annahme des Restrukturierungsplans
Fassung: 17. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33 ReO?
- Kernaussage§ 33 ReO behandelt "Annahme des Restrukturierungsplans" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Annahme des Restrukturierungsplans
§ 33. (1) Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist erforderlich, dass in jeder Klasse die Mehrheit der anwesenden betroffenen Gläubiger dem Plan zustimmt und die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger in jeder Klasse zumindest 75 % der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden betroffenen Gläubiger in dieser Klasse beträgt. Wurden keine Klassen gebildet, so berechnen sich die erforderlichen Mehrheiten anhand der insgesamt anwesenden Gläubiger. § 164 Abs. 1 IO ist anzuwenden.
(2) Die Teilnahme über ein vom Gericht bestimmtes technisches Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung gilt als Anwesenheit im Sinne des Abs. 1.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 ReO in einfachen Worten?
§ 33 ReO behandelt "Annahme des Restrukturierungsplans" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juli 2021
- Fassung seit
- 17. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:33
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.