§ 34
§ 34 Bestätigung des Restrukturierungsplans
Fassung: 17. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 34 ReO?
- Kernaussage§ 34 ReO behandelt "Bestätigung des Restrukturierungsplans" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bestätigung des Restrukturierungsplans
§ 34. (1) Der Restrukturierungsplan bedarf der Bestätigung durch das Gericht. Die Bestätigung des Restrukturierungsplans setzt voraus, dass
(2) Hat ein ablehnender Gläubiger die Überprüfung der Einhaltung des Kriteriums des Gläubigerinteresses nach § 35 beantragt, so setzt die Bestätigung voraus, dass der Restrukturierungsplan dieses Kriterium erfüllt.
(3) Die Bestätigung ist zu versagen, wenn
(4) Das Gericht hat die Bestätigung weiters zu versagen, wenn offensichtlich ist, dass der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eintritt der Überschuldung nicht verhindert, eine bereits eingetretene Überschuldung nicht beseitigt oder die Bestandfähigkeit des Unternehmens nicht gewährleistet.
(5) Die Entscheidung über die Bestätigung eines Restrukturierungsplans hat das Gericht mit Blick auf eine zügige Bearbeitung der Angelegenheit auf effiziente Weise zu treffen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 ReO in einfachen Worten?
§ 34 ReO behandelt "Bestätigung des Restrukturierungsplans" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juli 2021
- Fassung seit
- 17. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:33
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