Bundesgesetze

Restrukturierungsordnung

Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen (Restrukturierungsordnung – ReO)

ReOBundesgesetzFassung seit 17. Juli 2021RIS-Stand 30. Juli 2021

RIS-Gesetzesnummer 20011622 · BGBl. I Nr. 147/2021 · 23/03 Sonstiges Insolvenzrecht · Original im RIS öffnen

§ 45

§ 45 Vereinfachtes Restrukturierungsverfahren

Fassung: 17. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 45 ReO?

  • Kernaussage§ 45 ReO beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vereinfachtes Restrukturierungsverfahren

§ 45. (1) Wenn nur Finanzgläubiger betroffene Gläubiger sind, hat das Gericht auf Antrag des Schuldners ein vereinfachtes Restrukturierungsverfahren einzuleiten und nach Einvernahme der betroffenen Gläubiger ohne Durchführung einer Tagsatzung über die Bestätigung der Restrukturierungsvereinbarung zu entscheiden.

(2) Auf das vereinfachte Restrukturierungsverfahren sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Restrukturierungsverfahrens anzuwenden.

(3) Der Schuldner hat im Antrag auf Einleitung des vereinfachten Restrukturierungsverfahrens darzulegen, dass

(4) Der Schuldner hat dem Antrag

(5) Die Eigenverwaltung des Schuldners darf nicht beschränkt werden; ein Restrukturierungsbeauftragter ist nicht zu bestellen.

(6) Eine Vollstreckungssperre ist nicht anzuordnen.

(7) Die Restrukturierungsvereinbarung hat die Wirkungen eines Restrukturierungsplans für alle in der Vereinbarung genannten betroffenen Gläubiger, die nach Abs. 1 einvernommen wurden.

(8) Das Gericht hat die Restrukturierungsvereinbarung zu bestätigen, wenn

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 46 Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 45 ReO in einfachen Worten?

§ 45 ReO beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Juli 2021
Fassung seit
17. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:33
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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