Bundesgesetze

Restrukturierungsordnung

Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen (Restrukturierungsordnung – ReO)

ReOBundesgesetzFassung seit 17. Juli 2021RIS-Stand 30. Juli 2021

RIS-Gesetzesnummer 20011622 · BGBl. I Nr. 147/2021 · 23/03 Sonstiges Insolvenzrecht · Original im RIS öffnen

§ 24

§ 24 Eintritt der Insolvenz

Fassung: 17. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24 ReO?

  • Kernaussage§ 24 ReO behandelt "Eintritt der Insolvenz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Eintritt der Insolvenz

§ 24. (1) Die Verpflichtung des Schuldners, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung zu beantragen, ruht während der Vollstreckungssperre.

(2) Während der Vollstreckungssperre ist über einen auf Überschuldung gestützten Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zu entscheiden.

(3) Während der Vollstreckungssperre ist ein Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit dann nicht zu eröffnen, wenn die Eröffnung unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht im allgemeinen Interesse der Gläubiger ist. Über das Vorliegen des allgemeinen Interesses hat das Gericht im Restrukturierungsverfahren zu entscheiden. Es hat das Insolvenzgericht von der rechtskräftigen Entscheidung zu informieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 ReO in einfachen Worten?

§ 24 ReO behandelt "Eintritt der Insolvenz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Juli 2021
Fassung seit
17. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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