§ 9
§ 9 Restrukturierungsbeauftragter
Fassung: 17. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 ReO?
- Kernaussage§ 9 ReO behandelt "Restrukturierungsbeauftragter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Restrukturierungsbeauftragter
Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten
§ 9. (1) Das Gericht hat einen Restrukturierungsbeauftragten zur Unterstützung des Schuldners und der Gläubiger bei der Aushandlung und Ausarbeitung des Plans zu bestellen, wenn
(2) Das Gericht hat weiters einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen, wenn Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, insbesondere wenn
(3) Liegen die Voraussetzungen weder nach Abs. 1 noch nach Abs. 2 vor, so kann das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen, insbesondere
(4) Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein Stellvertreter des Restrukturierungsbeauftragten bestellt werden, der ihn im Falle der Verhinderung zu vertreten hat. Auf den Stellvertreter sind die für den Restrukturierungsbeauftragten geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(5) Der Beschluss über die Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten ist dem Schuldner und den bekannten betroffenen Gläubigern zuzustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 ReO in einfachen Worten?
§ 9 ReO behandelt "Restrukturierungsbeauftragter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. Juli 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juli 2021
- Fassung seit
- 17. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:33
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