§ 37
§ 37 Anteilsinhaber
Fassung: 17. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 37 ReO?
- Kernaussage§ 37 ReO behandelt "Anteilsinhaber" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anteilsinhaber
§ 37. (1) Die Anteilsinhaber dürfen die Annahme, die Bestätigung und die Umsetzung eines Restrukturierungsplans nicht grundlos verhindern oder erschweren. Umfasst der Plan Maßnahmen, die einer Zustimmung der Anteilsinhaber bedürfen, so sind die Bestimmungen des Gesellschaftsrechts zu beachten. Greift ein Restrukturierungsplan nicht in die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung der Anteilsinhaber ein, so kann eine gesellschaftsrechtlich erforderliche Zustimmung der Anteilsinhaber durch Beschluss des Gerichts ersetzt werden.
(2) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung zur Abstimmung über Maßnahmen, die der Zustimmung der Anteilsinhaber bedürfen, kann mit der im Gesetz vorgesehenen Einberufungsfrist erfolgen, auch wenn der Gesellschaftsvertrag eine längere Frist vorsieht.
(3) Die Abstimmung der Gläubiger über den Restrukturierungsplan hat erst zu erfolgen, wenn die dazu gebotenen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wirksam sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 ReO in einfachen Worten?
§ 37 ReO behandelt "Anteilsinhaber" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juli 2021
- Fassung seit
- 17. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:33
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