Bundesgesetze

Restrukturierungsordnung

Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen (Restrukturierungsordnung – ReO)

ReOBundesgesetzFassung seit 17. Juli 2021RIS-Stand 30. Juli 2021

RIS-Gesetzesnummer 20011622 · BGBl. I Nr. 147/2021 · 23/03 Sonstiges Insolvenzrecht · Original im RIS öffnen

§ 35

§ 35 Kriterium des Gläubigerinteresses

Fassung: 17. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 35 ReO?

  • Kernaussage§ 35 ReO behandelt "Kriterium des Gläubigerinteresses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kriterium des Gläubigerinteresses

§ 35. (1) Das Kriterium des Gläubigerinteresses ist erfüllt, wenn kein ablehnender betroffener Gläubiger durch den Restrukturierungsplan schlechter gestellt wird als im Insolvenzverfahren nach der IO. Zum Vergleich ist das nächstbeste nach den Umständen des Falles voraussichtlich verwirklichbare Alternativszenario für den Fall, dass der Restrukturierungsplan nicht bestätigt werden sollte, heranzuziehen.

(2) Die Einhaltung von Abs. 1 hat das Gericht nur auf Antrag eines ablehnenden betroffenen Gläubigers zu prüfen. Der Antrag ist in der Restrukturierungsplantagsatzung oder binnen sieben Tagen nach dieser Tagsatzung zu stellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35 ReO in einfachen Worten?

§ 35 ReO behandelt "Kriterium des Gläubigerinteresses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Juli 2021
Fassung seit
17. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.