§ 45
§ 45 Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe
Fassung: 1. April 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 45 RAO?
- Kernaussage§ 45 RAO beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
VI. ABSCHNITT
Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe
§ 45. (1) Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.
(2) Die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof oder Bundesverwaltungsgericht obliegt dem Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuß der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.
(3) Müßte der bestellte Rechtsanwalt außerhalb des Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz, wo er seinen Kanzleisitz hat, tätig werden oder ist der Partei, die sich außerhalb dieses Sprengels aufhält, die Zureise zu dem bestellten Rechtsanwalt für eine notwendige mündliche Aussprache wegen unüberwindlicher Hindernisse oder hoher Kosten unzumutbar, so hat der Ausschuß der nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit beziehungsweise nach dem Aufenthaltsort der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag des bestellten Rechtsanwalts oder der Partei hierzu einen Rechtsanwalt zu bestellen, der im Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, wo dieser Ort liegt, seinen Kanzleisitz hat.
(4) Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.
(4a) Ist das Gerichtsverfahren, für das die Beigebung des Rechtsanwaltes erfolgt ist, rechtskräftig beendet und wird nicht innerhalb eines Jahres ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist der bestellte Rechtsanwalt auf seinen Antrag von der Rechtsanwaltskammer zu entheben, wenn der Auftrag zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens für die nächste Zeit nicht absehbar ist. Die Enthebung ist dem Verfahrenshilfeempfänger mit der Belehrung mitzuteilen, dass er auf Grund der weiterhin aufrechten Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes jederzeit bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens begehren kann.
(5) Von jeder Bestellung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Abs. 2 das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des Abs. 3 das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 4 und des Abs. 4a.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 45 RAO in einfachen Worten?
§ 45 RAO beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. März 2020
- Fassung seit
- 1. April 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:51
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 63/2026 (NR: GP XXVIII RV 527 AB 569 S. 87. BR: AB 11850 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 93/2024 (NR: GP XXVII IA 4124/A AB 2621 S. 274. BR: 11535 AB 11568 S. 970.)
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