Art. 3
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 39/2023 zu den §§ 23 und 27a, BGBl. Nr. 96/1868)
Fassung: 21. April 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 3 RAO?
- KernaussageArt. 3 RAO behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 39/2023 zu den §§ 23 und 27a, BGBl. Nr. 96/1868)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit Art. 2 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer...
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(Anm.: aus BGBl. I Nr. 39/2023 zu den §§ 23 und 27a, BGBl. Nr. 96/1868)
Mit Art. 2 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 09.07.2018 S. 25, umgesetzt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 3 RAO in einfachen Worten?
Art. 3 RAO behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 39/2023 zu den §§ 23 und 27a, BGBl. Nr. 96/1868)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. April 2023
- Fassung seit
- 21. April 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:51
- 13. Februar 1919 bis laufendRIS-Fassung öffnen
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 63/2026 (NR: GP XXVIII RV 527 AB 569 S. 87. BR: AB 11850 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 93/2024 (NR: GP XXVII IA 4124/A AB 2621 S. 274. BR: 11535 AB 11568 S. 970.)
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