Bundesgesetze

Rechtsanwaltsordnung

Rechtsanwaltsordnung (RAO)

RAOBundesgesetzFassung seit 21. April 2023RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001673 · RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005 · 27/01 Rechtsanwälte · Original im RIS öffnen

Art. 3

Art. 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 39/2023 zu den §§ 23 und 27a, BGBl. Nr. 96/1868)

Fassung: 21. April 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 3 RAO?

  • KernaussageArt. 3 RAO behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 39/2023 zu den §§ 23 und 27a, BGBl. Nr. 96/1868)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit Art. 2 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 39/2023 zu den §§ 23 und 27a, BGBl. Nr. 96/1868)

Mit Art. 2 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 09.07.2018 S. 25, umgesetzt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelX. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 3 RAO in einfachen Worten?

Art. 3 RAO behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 39/2023 zu den §§ 23 und 27a, BGBl. Nr. 96/1868)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. April 2023
Fassung seit
21. April 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:51
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 4 neu erkannte Textstelle(n), 1 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 63/2026 (NR: GP XXVIII RV 527 AB 569 S. 87. BR: AB 11850 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 93/2024 (NR: GP XXVII IA 4124/A AB 2621 S. 274. BR: 11535 AB 11568 S. 970.)

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Verweise

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