Bundesgesetze

Rechtsanwaltsordnung

Rechtsanwaltsordnung (RAO)

RAOBundesgesetzFassung seit 1. August 2026RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001673 · RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005 · 27/01 Rechtsanwälte · Original im RIS öffnen

§ 27

§ 27 .

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 27 RAO?

  • Kernaussage§ 27 RAO behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 27.

(1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 lit. d dürfen sich für Rechtsanwaltsanwärter höchstens auf die Hälfte der für Rechtsanwälte festgesetzten Beitragshöhe belaufen; im Übrigen sind die Beiträge grundsätzlich für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. Die Plenarversammlung kann beschließen, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen. In Rechtsanwaltskammern, in denen es wegen besonders großer Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder erforderlich ist, hat die Beitragsordnung zu bestimmen, daß die Höhe der Beiträge nach Maßgabe des personellen Umfanges oder der Ertragslage der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge können durch den Ausschuss in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden.

(3) In der Plenarversammlung führen der Präsident und in seiner Verhinderung ein Präsidenten-Stellvertreter, bei deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses den Vorsitz. Ist auch kein Mitglied des Ausschusses anwesend, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Plenarversammlung den Vorsitz.

(4) Die Plenarversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Kammermitglieder an der Abstimmung teilnimmt; sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer und des Ausschusses ist jedoch die Teilnahme von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.

(5) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass Abstimmungen über die der Plenarversammlung zugewiesenen Angelegenheiten auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer (Briefabstimmung) erfolgen können. Diesfalls ist § 24a sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(6) Die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse sowie die Satzungen der Versorgungseinrichtungen von nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Sie sind diesem innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnungen und die Satzungen dem Gesetz entsprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 27.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Schulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten
Vorheriger Paragraph§ 26 §. 26.
Nächster Paragraph§ 27a

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 RAO in einfachen Worten?

§ 27 RAO behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Juli 2026
Fassung seit
1. August 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 13:33
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 63/2026 (NR: GP XXVIII RV 527 AB 569 S. 87. BR: AB 11850 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 93/2024 (NR: GP XXVII IA 4124/A AB 2621 S. 274. BR: 11535 AB 11568 S. 970.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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