Bundesgesetze

Rechtsanwaltsordnung

Rechtsanwaltsordnung (RAO)

RAOBundesgesetzIn Kraft seit 1. Januar 2006RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001673 · RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005 · 27/01 Rechtsanwälte · Original im RIS öffnen

Gesamtansicht

Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Rechtsanwaltsordnung.

Fassung: 24. Dezember 2020 bis laufend

Rechtsanwaltsordnung.

I. Abschnitt.

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

§ 1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)

(1a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Diese Erfordernisse sind:

(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten. Entsprechendes gilt bei aufrechter Staatsangehörigkeit des Bewerbers zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) und bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 10 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich), ABl. Nr. L 029 vom 31.01.2020 S. 7, durch diesen, wenn er

(4) Der Rechtsanwalt kann sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er die Rechtsanwaltschaft in Form einer Rechtsanwalts-Gesellschaft ausübt.

(5) Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer erfolgen.

§ 1a

§ 1a

Fassung: 1. April 2020 bis laufend

§ 1b

§ 1b

Fassung: 1. April 2020 bis laufend

§ 2

§ 2 §. 2.

Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend

§. 2.

(1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; anrechenbar sind insoweit auch Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder der Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. In den Fällen der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für begünstigte Behinderte sowie in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ist die Ausbildungszeit anzurechnen, auf die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde. Zeiten, in denen die Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter ruht (§ 32), sind nicht auf die Dauer der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt anzurechnen.

(2) Die praktische Verwendung im Sinn des Abs. 1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen; eine praktische Verwendung bei einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassenen, in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt ist der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt im Inland gleichzuhalten, sofern dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen wird, dass dieser Teil der Verwendung, so wie er absolviert wird, dem Rechtsanwaltsanwärter aufgrund der dabei ausgeübten, das österreichische Recht betreffenden Tätigkeiten eine Ausbildung und Erfahrung bietet, die mit jener Ausbildung und Erfahrung vergleichbar ist, die eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt im Inland bietet.

(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend bei Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen ist, sind auch anzurechnen:

(4) Die praktische Verwendung kann frühestens vom erfolgreichen Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3) an gerechnet werden. Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 bis 3 ist ausgeschlossen.

§ 3

§ 3

Fassung: 19. Juli 2024 bis laufend

Art. 11 § 3

Art. 11 § 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den §§ 24, 24a, 25, 26 und 39, RGBl. Nr. 96/1868)

Fassung: 31. Dezember 2009 bis laufend

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den §§ 24, 24a, 25, 26 und 39, RGBl. Nr. 96/1868)

§ 3. §§ 24, 24a, 24b, 25 Abs. 1 und 4, 26 Abs. 1a und 39 RAO (Art. 1) und §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 59 Abs. 2 und 62 Abs. 1 DSt (Art. 5) sind anzuwenden, wenn die darin vorgesehenen Wahlen nach dem 31. Dezember 2009 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewählten Organe bleibt unberührt. Wahlen zu Mitgliedern des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (§ 24 Abs. 1 Z 3 RAO) und zu Mitgliedern des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (§ 7 Abs. 1 DSt) sind spätestens in der ersten Plenarversammlung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

Art. 17 § 3

Art. 17 § 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 34, RGBl. Nr. 96/1868)

Fassung: 29. Dezember 2007 bis laufend

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 34, RGBl. Nr. 96/1868)

§ 3. § 34 Abs. 4 RAO (Art. I) tritt am 1. April 2008 in Kraft und ist auf Mitteilungen anzuwenden, die nach dem 31. März 2008 beim Firmenbuchgericht einlangen. Die Rechtsanwaltskammer kann dem Firmenbuchgericht dabei auch bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgte, noch nicht abgelaufene Bestellungen zum mittlerweiligen Stellvertreter zur Eintragung melden.

§ 4

§ 4

Fassung: 1. Juni 1999 bis laufend

Art. 2 § 4

Art. 2 § 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu § 41, RGBl. Nr. 96/1868)

Fassung: 1. Dezember 1973 bis laufend

(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu § 41, RGBl. Nr. 96/1868)

§ 4. Die erste Vertreterversammlung ist vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzuberufen. Er führt bis zur Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter im Sinn des § 41 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes den Vorsitz in der Vertreterversammlung.

§ 5

§ 5

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

§ 5a

§ 5a

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Art. 2 § 5

Art. 2 § 5 (Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu § 45, RGBl. Nr. 96/1868)

Fassung: 1. Dezember 1973 bis laufend

(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu § 45, RGBl. Nr. 96/1868)

§ 5. Rechtsanwälte, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu Armenanwälten, Armenverteidigern oder Pflichtverteidigern bestellt worden sind, gelten als nach § 45 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes bestellt. Die Bestellung anderer Verteidiger bleibt unberührt.

Art. 17 § 6

Art. 17 § 6 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 1, 2, 3, 5, 15 und 30, RGBl. Nr. 96/1868)

Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 1, 2, 3, 5, 15 und 30, RGBl. Nr. 96/1868)

§ 6. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4, 3, 5 Abs. 1a, 15 Abs. 2 und 30 Abs. 1, 1a und 3 RAO (Art. I), §§ 6 Abs. 1, 6a, 11 und 117a NO (Art. II), § 7 Notariatsprüfungsgesetz (Art. X) sowie § 2 Abs. 1 und § 7 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (Art. XI) sind erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat; liegen dem zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder für die Ernennung zum Notar erforderlichen Studium des österreichischen Rechts (§§ 3 RAO, 6a NO) mehrere Studien zu Grunde (§ 54 ff. Universitätsgesetz 2002), so ist die ab dem 1. September 2009 geltende Rechtslage auch bereits dann anzuwenden, wenn lediglich das abschließende rechtswissenschaftliche Studium, durch dessen Absolvierung die Voraussetzungen des § 3 RAO bzw. § 6a NO insgesamt erfüllt werden, nach dem 31. August 2009 begonnen wird.

Art. 2 § 6

Art. 2 § 6 (Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu § 46, RGBl. Nr. 96/1868)

Fassung: 1. Dezember 1973 bis laufend

(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu § 46, RGBl. Nr. 96/1868)

§ 6. Sofern die Geschäftsordnung der Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern nicht bereits dem § 46 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind die erforderlichen Änderungen innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beschließen.

§ 7

§ 7 §. 7.

Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend

§. 7.

(1) Vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte hat der Bewerber das folgende Gelöbnis abzulegen:

Ich gelobe bei meinem Gewissen und bei meiner staatsbürgerlichen Ehre, der (Anm.: jetzt Republik Österreich) Republik treu zu sein, die Grundgesetze sowie alle anderen Gesetze und gültigen Vorschriften unverbrüchlich zu beobachten und meine Pflichten als Rechtsanwalt gewissenhaft zu erfüllen.

(2) Das Gelöbnis ist in die Hände des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder seines Stellvertreters abzulegen. Es ist in Fällen der Übersiedlung an einen andern Ort zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht zu erneuern.

§ 7a

§ 7a

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Art. 17 § 7

Art. 17 § 7 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 3, RGBl. Nr. 96/1868)

Fassung: 29. Dezember 2007 bis laufend

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 3, RGBl. Nr. 96/1868)

§ 7. § 3 Abs. 4 RAO (Art. I), § 6a Abs. 4 NO (Art. II) und Art. III Z 4 (erster Abschnitt des ABAG) sind auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen, anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen Kammer beziehungsweise bei der Ausbildungsprüfungskommission eingebracht wird.

Art. 2 § 7

Art. 2 § 7 (Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu den §§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, RGBl. Nr. 96/1868)

Fassung: 1. Dezember 1973 bis laufend

(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu den §§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, RGBl. Nr. 96/1868)

§ 7. (1) Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 191, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Feber 1972, BGBl. Nr. 69, über die Zahlung einer Pauschalvergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Armenvertretern in gerichtlichen Verfahren, wird aufgehoben.

(2) Für die Leistungen der Rechtsanwälte als Armenvertreter in der Zeit vom 1. Jänner 1973 bis 30. November 1973 hat der Bund dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag in Ergänzung des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes einen einmaligen Betrag von 3,000.000 S spätestens zum 30. September 1974 zu zahlen.

(3) Ein Zwölftel der auf Grund des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes vom Bund den Rechtsanwaltskammern für das Jahr 1973 geleisteten Pauschalvergütung in der Höhe von insgesamt 16,000.000 S ist auf die nach § 47 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes für Dezember 1973 zu zahlende Pauschalvergütung anzurechnen.

(4) Der ferner auf Grund des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes vom Bund der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland für das Jahr 1973 zusätzlich zugewiesene Betrag von 500.000 S gilt auch für den Monat Dezember 1973 als zur Unterstützung von im Ausland lebenden ehemaligen österreichischen Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern, die bereits vor dem 1. Juli 1927 in den Listen einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, in der Folge keinen Anspruch auf Sozialversicherung erworben haben und aus rassischen oder politischen Gründen ausgewandert und jetzt bedürftig sind, oder ihren bedürftigen Hinterbliebenen zugewiesen.

(5) Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für das Jahr 1974 und die folgenden Jahre, solang ein Bedarf besteht, jährlich spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr einen Betrag von 500.000 S jährlich zu dem im Abs. 4 genannten Zweck zu zahlen.

(6) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat diesen Betrag im Sinn des Abs. 5 zu verwenden.

(7) Die hierdurch einem ehemaligen österreichischen Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter oder deren Hinterbliebenen zukommende Unterstützung darf, auf den Monat bezogen, nicht höher sein als die im § 52 Abs. 1 und 2 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Mindestbeträge.

(8) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat jährlich spätestens zum 31. März des folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister für Justiz über die Verwendung des ihm nach Abs. 5 zugewiesenen Betrages unter Angabe der Namen und Anschriften der unterstützten Personen sowie der Höhe der jeweils zugewiesenen Beträge zu berichten.

(9) Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung die Höhe des im Abs. 5 genannten Betrages niedriger festzusetzen oder ihn ganz aufzuheben, sobald sich der Bedarf im Sinn des Abs. 5 vermindert oder er nicht mehr besteht.

§ 8

§ 8 Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte.

Fassung: 1. Juli 2008 bis laufend

II. Abschnitt.

Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte.

§ 8. (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

(2) Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.

(3) Jedenfalls unberührt bleiben auch die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen, sowie in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen.

(4) Die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ dürfen nur die in den Listen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen führen. Andere Personen, die auf Grund der Vorschriften des EIRAG die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen berechtigt sind, dürfen diese Berufsbezeichnung nur mit dem Hinweis auf den Ort ihres Kanzleisitzes im Ausland führen. Die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ darf nur der Firma einer berufsbefugten Rechtsanwalts-Gesellschaft (§ 21c) beigefügt und nur bei einer solchen als Geschäftszweig (§ 3 Z 5 FBG) angegeben und in das Firmenbuch eingetragen werden. Gleiches gilt auch für alle auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindeutenden Begriffe und Wendungen.

(5) Wird ein Rechtsanwalt als Mediator tätig oder führt er eine öffentliche Versteigerung nach § 87c NO durch, so hat er auch dabei die ihn als Rechtsanwalt treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.

§ 8a

§ 8a

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

§ 8b

§ 8b

Fassung: 22. März 2020 bis laufend

§ 8c

§ 8c

Fassung: 1. April 2020 bis laufend

§ 8d

§ 8d

Fassung: 22. März 2020 bis laufend

§ 8e

§ 8e

Fassung: 26. Juni 2017 bis laufend

§ 8f

§ 8f

Fassung: 16. September 2017 bis laufend

Art. 17 § 8

Art. 17 § 8 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 2, RGBl. Nr. 96/1868)

Fassung: 29. Dezember 2007 bis laufend

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 2, RGBl. Nr. 96/1868)

§ 8. § 2 Abs. 3 Z 1 RAO (Art. I) und § 6 Abs. 3 Z 3 NO (Art. II) sind erst auf universitäre Ausbildungen, mit denen ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde, anzuwenden, wenn diese nach dem 31. August 2009 begonnen wurden.

Art. 2 § 8

Art. 2 § 8 (Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu § 49 Abs. 1, RGBl. Nr. 96/1868)

Fassung: 1. Dezember 1973 bis laufend

(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu § 49 Abs. 1, RGBl. Nr. 96/1868)

§ 8. Die Rechtsanwaltskammern haben die im § 49 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Satzungen ihrer Versorgungseinrichtungen erstmals innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1973 zu beschließen.

§ 9

§ 9

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

§ 9a

§ 9a

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

§ 10

§ 10

Fassung: 1. April 2020 bis laufend

§ 10a

§ 10a

Fassung: 19. Juli 2024 bis laufend

§ 10b

§ 10b

Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend

§ 11

§ 11

Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend

§ 12

§ 12

Fassung: 22. März 2020 bis laufend

§ 13

§ 13

Fassung: 13. Februar 1919 bis laufend

§ 14

§ 14

Fassung: 13. Februar 1919 bis laufend

§ 15

§ 15

Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend

Art. 11 § 15

Art. 11 § 15 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den §§ 1 – 1b, 5a, 8a, 8b, 10a, 21c, 22 – 29, 33, 35 – 37, 39, 41, 44, 48 – 50, 52 und 53, RGBl. Nr. 96/1868)

Fassung: 31. Dezember 2009 bis laufend

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den §§ 1 – 1b, 5a, 8a, 8b, 10a, 21c, 22 – 29, 33, 35 – 37, 39, 41, 44, 48 – 50, 52 und 53, RGBl. Nr. 96/1868)

§ 15. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 16

§ 16

Fassung: 1. April 2020 bis laufend

§ 17

§ 17

Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend

§ 18

§ 18

Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend

§ 19

§ 19

Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend

§ 19a

§ 19a §. 19a.

Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend

§. 19a.

(1) Wenn eine Partei in einem Verfahren vor einem Gerichte, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgerichte Kosten zugesprochen oder vergleichsweise zugesagt werden, hat der Rechtsanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines und seiner Vorgänger Anspruches auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei.

(2) Wenn die Partei zuletzt durch mehrere Anwälte vertreten war, steht dieses Pfandrecht dem zuerst genannten Anwalt zu.

(3) Gehen nicht die ganzen Kosten vom Kostenschuldner ein, so hat der letzte Anwalt den eingegangenen Betrag unter sich und die früheren Anwälte nach Maßgabe der ihm und den anderen Anwälten gebührenden Kostenbeträge aufzuteilen.

(4) Die zum Kostenersatz verpflichtete Partei kann die Kosten jederzeit an den pfandberechtigten Anwalt und, solange dieser die Bezahlung an ihn nicht gefordert hat, auch an die Partei wirksam bezahlen.

§ 20

§ 20

Fassung: 1. November 2023 bis laufend

§ 21

§ 21

Fassung: 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2027

§ 21a

§ 21a

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

§ 21b

§ 21b

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

§ 21c

§ 21c

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

§ 21d

§ 21d

Fassung: 1. Juni 1999 bis laufend

§ 21e

§ 21e

Fassung: 1. April 2020 bis laufend

§ 21f

§ 21f

Fassung: 1. Juni 1999 bis laufend

§ 21g

§ 21g

Fassung: 24. Mai 2000 bis laufend

§ 22

§ 22 Die Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuß.

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

III. Abschnitt

Die Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuß.

§ 22. (1) (1) Die Rechtsanwaltskammern werden durch sämtliche in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte, die in dem derzeit bestehenden Sprengel jeder Kammer ihren Kanzleisitz haben, sowie durch sämtliche bei diesen in praktischer Verwendung stehenden und in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter gebildet. Die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer bleibt auch während des Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 34 Abs. 2) oder während des Ruhens der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32) aufrecht.

(2) Die Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes; sie sind berechtigt, das Staatswappen zu führen. Das Amtssiegel einer Rechtsanwaltskammer hat das Staatswappen und als Umschrift die Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer zu enthalten.

(2a) Der Präsident der Rechtsanwaltskammer vertritt diese nach außen und vollzieht die Beschlüsse der Plenarversammlung und des Ausschusses. Im Verhinderungsfall, bei Vorliegen eines in der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer geregelten Vertretungsfalls oder auf sein Ersuchen wird er durch den nach der Geschäftsordnung zuständigen oder von ihm beauftragten Präsidenten-Stellvertreter vertreten.

(3) Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Rechtsanwaltskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen Anwaltssignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Rechtsanwaltskammer (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Rechtsanwaltskammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.

§ 23

§ 23

Fassung: 1. August 2026 bis 31. Dezember 2027

§ 24

§ 24

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

§ 24a

§ 24a

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

§ 24b

§ 24b

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

§ 25

§ 25

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

§ 26

§ 26 §. 26.

Fassung: 1. April 2020 bis laufend

§. 26.

(1) Der Ausschuß besteht in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 5 Mitgliedern, mit 101 bis 250 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern, mit 251 bis 1 000 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit mehr als 1 000 Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern. Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses.

(1a) Zusätzlich besteht der Ausschuss aus einem oder mehreren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter, wobei in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste der Rechtsanwaltsanwärter am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs

(2) Besteht der Ausschuss aus mindestens zehn Mitgliedern, so sind die in § 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h, i und m aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Beschlussfassung nach § 16 Abs. 5 sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung für den Ausschuss durch eine seiner Abteilungen zu erledigen, soweit dies ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens möglich ist. Die Abteilungen setzen sich aus zumindest drei Mitgliedern des Ausschusses zusammen; ferner sind jeweils zumindest zwei Mitglieder des Ausschusses als Ersatzmitglieder vorzusehen. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.

(3) Im Ausschuss und in den Abteilungen führen der Präsident, ein Präsidenten-Stellvertreter oder das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz; sind diese verhindert, kann die Vorsitzführung auch an ein vom Ausschuss gewähltes Mitglied des Ausschusses übertragen werden.

(4) Der Ausschuss und die Abteilungen entscheiden mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht. Zur Beschlussfassung des Ausschusses und der Abteilungen ist jeweils die Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den dem Ausschuss nach § 28 Abs. 1 lit. a zukommenden Aufgaben mit Ausnahme der Entscheidung über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder deren Verweigerung sowie die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft, zur Ausstellung von Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (§ 28 Abs. 1 lit. b), zur Einbringung der Jahresbeiträge (§ 28 Abs. 1 lit. d), sowie, wenn eine sofortige Beschlussfassung erforderlich ist, zur Bestellung von Rechtsanwälten nach § 28 Abs. 1 lit. h und nach den §§ 45 oder 45a ist das vom Ausschuss oder der Abteilung dazu bestimmte Mitglied namens des Ausschusses oder der Abteilung berufen. Wird nach der Geschäftsordnung der Kammer bei der Bestellung von Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a das in alphabetischer Reihenfolge nächste Kammermitglied aus dem Kreis der Rechtsanwälte herangezogen, so kann der betreffende Beschluss ohne gesonderte Beschlussfassung vom Kammeramt im Namen des Ausschusses oder der Abteilung ausgefertigt werden.

(5) Gegen den von einer Abteilung für den Ausschuss gefassten Beschluss kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung an den Ausschuss erhoben werden.

(6) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Ausschusses oder der Abteilung auch schriftlich, mittels Telefax oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur gefasst werden, ohne dass der Ausschuss oder die Abteilung zu einer Sitzung zusammentritt (Umlaufverfahren), wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses oder der Abteilung der Beschlussfassung in dieser Form vorab zugestimmt haben.

§ 27

§ 27 .

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

§ 27.

(1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 lit. d dürfen sich für Rechtsanwaltsanwärter höchstens auf die Hälfte der für Rechtsanwälte festgesetzten Beitragshöhe belaufen; im Übrigen sind die Beiträge grundsätzlich für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. Die Plenarversammlung kann beschließen, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen. In Rechtsanwaltskammern, in denen es wegen besonders großer Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder erforderlich ist, hat die Beitragsordnung zu bestimmen, daß die Höhe der Beiträge nach Maßgabe des personellen Umfanges oder der Ertragslage der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge können durch den Ausschuss in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden.

(3) In der Plenarversammlung führen der Präsident und in seiner Verhinderung ein Präsidenten-Stellvertreter, bei deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses den Vorsitz. Ist auch kein Mitglied des Ausschusses anwesend, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Plenarversammlung den Vorsitz.

(4) Die Plenarversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Kammermitglieder an der Abstimmung teilnimmt; sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer und des Ausschusses ist jedoch die Teilnahme von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.

(5) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass Abstimmungen über die der Plenarversammlung zugewiesenen Angelegenheiten auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer (Briefabstimmung) erfolgen können. Diesfalls ist § 24a sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(6) Die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse sowie die Satzungen der Versorgungseinrichtungen von nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Sie sind diesem innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnungen und die Satzungen dem Gesetz entsprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt.

§ 27a

§ 27a

Fassung: 21. April 2023 bis laufend

§ 28

§ 28

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

§ 29

§ 29

Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend

§ 30

§ 30 §. 30.

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

§. 30.

(1) Um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu erwirken, ist beim Eintritt in die Praxis bei einem Rechtsanwalt die Anzeige an den Ausschuss unter Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Nachweis des Abschlusses eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3) zu erstatten. Die Zeit der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt (§ 2 Abs. 2) wird erst von dem Tag des Einlangens dieser Anzeige an gerechnet.

(1a) Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 3 entspricht, kann der Ausschuss vor seiner Entscheidung auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) einholen.

(2) Ebenso ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, von jedem Austritte eines Candidaten, sowie von jeder einen Monat übersteigenden Verhinderung desselben in Ausübung dieser Praxis die Anzeige an den Ausschuß zu erstatten.

(3) Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn einer der Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 2 RPG vorliegt oder der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die etwa notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher einzuvernehmen.

(4) Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste, gegen die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis sowie gegen Entscheidungen in einer Angelegenheit nach § 32 steht den Beteiligten das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)

§ 31

§ 31

Fassung: 13. Februar 1919 bis laufend

§ 32

§ 32

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

§ 33

§ 33

Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend

§ 34

§ 34 Erlöschen und Ruhen der Rechtsanwaltschaft.

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

IV. Abschnitt.

Erlöschen und Ruhen der Rechtsanwaltschaft.

§ 34. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht aufgrund

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 1 lit. b und c hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 anzuwenden.

(4) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.

(5) Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten bleibt. Entsprechendes gilt bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 10 des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, wenn es sich um einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mit aufrechter Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich handelt und dessen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter vor dem 1. Jänner 2021 erfolgt ist.

§ 34a

§ 34a

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

§ 34b

§ 34b

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

§ 35

§ 35 Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend

V. ABSCHNITT

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

§ 35. (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag setzt sich aus den Rechtsanwaltskammern Österreichs zusammen. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist berechtigt, das Staatswappen zu führen; sein Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift „Österreichischer Rechtsanwaltskammertag“ zu enthalten.

(3) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist, soweit die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in ihrer Gesamtheit oder über den Wirkungsbereich einer einzelnen Rechtsanwaltskammer hinaus betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte und Angelegenheiten sowie zu ihrer Vertretung berufen. Die ihm gesetzlich zukommenden Aufgaben hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Der Bundesminister für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Ersuchen hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat bei der Einstellung von Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) jene Rechtsanwälte als Organe im Sinn des § 91d GOG heranzuziehen, an die eine Ausweiskarte mit elektronischer Anwaltssignatur ausgegeben worden ist.

§ 36

§ 36

Fassung: 1. August 2026 bis 31. Dezember 2027

§ 37

§ 37

Fassung: 30. Juli 2020 bis laufend

§ 38

§ 38

Fassung: 29. Oktober 2003 bis laufend

§ 39

§ 39

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

§ 40

§ 40

Fassung: 19. Juli 2024 bis 31. Dezember 2027

§ 41

§ 41

Fassung: 19. Juli 2024 bis laufend

§ 42

§ 42

Fassung: 29. Oktober 2003 bis laufend

§ 42a

§ 42a

Fassung: 29. Oktober 2003 bis laufend

§ 42b

§ 42b

Fassung: 1. Januar 2007 bis laufend

§ 43

§ 43

Fassung: 1. Dezember 1973 bis laufend

§ 44

§ 44

Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend

§ 45

§ 45 Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe

Fassung: 1. April 2020 bis laufend

VI. ABSCHNITT

Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe

§ 45. (1) Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.

(2) Die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof oder Bundesverwaltungsgericht obliegt dem Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuß der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.

(3) Müßte der bestellte Rechtsanwalt außerhalb des Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz, wo er seinen Kanzleisitz hat, tätig werden oder ist der Partei, die sich außerhalb dieses Sprengels aufhält, die Zureise zu dem bestellten Rechtsanwalt für eine notwendige mündliche Aussprache wegen unüberwindlicher Hindernisse oder hoher Kosten unzumutbar, so hat der Ausschuß der nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit beziehungsweise nach dem Aufenthaltsort der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag des bestellten Rechtsanwalts oder der Partei hierzu einen Rechtsanwalt zu bestellen, der im Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, wo dieser Ort liegt, seinen Kanzleisitz hat.

(4) Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.

(4a) Ist das Gerichtsverfahren, für das die Beigebung des Rechtsanwaltes erfolgt ist, rechtskräftig beendet und wird nicht innerhalb eines Jahres ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist der bestellte Rechtsanwalt auf seinen Antrag von der Rechtsanwaltskammer zu entheben, wenn der Auftrag zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens für die nächste Zeit nicht absehbar ist. Die Enthebung ist dem Verfahrenshilfeempfänger mit der Belehrung mitzuteilen, dass er auf Grund der weiterhin aufrechten Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes jederzeit bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens begehren kann.

(5) Von jeder Bestellung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Abs. 2 das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des Abs. 3 das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 4 und des Abs. 4a.

§ 45a

§ 45a

Fassung: 1. August 2019 bis laufend

§ 46

§ 46

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

§ 47

§ 47 Pauschalvergütung

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

VII. ABSCHNITT

Pauschalvergütung

Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung

§ 47. (1) Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für die Leistungen der nach § 45 bestellten Rechtsanwälte, für die diese zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, jährlich spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen. Auf die für das laufende Kalenderjahr zu zahlende Pauschalvergütung sind Vorauszahlungen in angemessenen Raten zu leisten.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ist eine Pauschalvergütung von 32,000.000 S jährlich als angemessen anzusehen.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung die Höhe der Pauschalvergütung entsprechend neu festzusetzen, wenn

(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Veränderung im Sinn des Abs. 3 Z 1 oder 2 eingetreten ist, ist von jenem Zeitpunkt auszugehen, bis zu dem diese Umstände bei der letzten Neufestsetzung berücksichtigt worden sind.

(5) Für nach § 16 Abs. 4 erster Satz erbrachte Leistungen ist eine angemessene Pauschalvergütung gesondert festzusetzen. Diese Leistungen bleiben bei der Neufestsetzung der Pauschalvergütung nach Abs. 3 außer Betracht. Abs. 3 erster Halbsatz ist anzuwenden, wenn die festzusetzende Pauschalvergütung den Betrag von 50 000 Euro übersteigt. Auf die mit Verordnung gesondert festzusetzende Pauschalvergütung kann der Bundesminister für Justiz dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auf dessen Antrag für bereits erbrachte Verfahrenshilfeleistungen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel einen angemessenen Vorschuß gewähren; ist die tatsächlich festgesetzte Pauschalvergütung geringer als der gewährte Vorschuß, so hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag dem Bundesminister für Justiz den betreffenden Betrag zurückzuerstatten.

(6) Die vorangehenden Bestimmungen sind auch sinngemäß auf die Fälle des § 16 Abs. 5 anzuwenden.

§ 48

§ 48

Fassung: 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027

§ 49

§ 49

Fassung: 1. August 2026 bis 31. Dezember 2027

§ 49a

§ 49a

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

§ 49b

§ 49b

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

§ 49c

§ 49c

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

§ 49d

§ 49d

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

§ 49e

§ 49e

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

§ 49f

§ 49f

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

§ 49g

§ 49g

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

§ 49h

§ 49h

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

§ 49i

§ 49i

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

§ 49j

§ 49j

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

§ 50

§ 50

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

§ 51

§ 51

Fassung: 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2027

§ 52

§ 52

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

§ 53

§ 53

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

§ 54

§ 54

Fassung: 1. Dezember 1973 bis 31. Dezember 2027

§ 55

§ 55

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

§ 56

§ 56

Fassung: 1. Dezember 1973 bis laufend

§ 56a

§ 56a

Fassung: 1. April 2020 bis laufend

§ 57

§ 57 Strafbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

VIII. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

§ 57. (1) Wer unberechtigt die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“, eine der in der Anlage zum EIRAG angeführten Anwaltsbezeichnungen oder eine der sich aus dem 5. Teil des EIRAG ergebenden Berufsbezeichnungen für international tätige Rechtsanwälte führt, seiner Firma beifügt, als Geschäftszweig oder Gegenstand des Unternehmens angibt, sonst zu Werbezwecken verwendet oder auf andere Weise die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 16 000 Euro zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn eine der nach Abs. 1 und 2 strafbaren Handlungen zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.

§ 58

§ 58

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

§ 59

§ 59 Schiedsgerichtsbarkeit

Fassung: 1. Mai 2002 bis laufend

IX. Abschnitt

Schiedsgerichtsbarkeit

§ 59. (1) Bei den Rechtsanwaltskammern können durch Beschluss der Plenarversammlung, beim Österreichischen Rechtsanwaltskammertag durch Beschluss der Vertreterversammlung jeweils Schiedsgerichte für Streitigkeiten im Sinne der §§ 577 ff ZPO errichtet werden.

(2) Für die Schiedsgerichte der Rechtsanwaltskammern hat der jeweilige Ausschuss, für das Schiedsgericht des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags die Vertreterversammlung eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen. Die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags ist darüber hinaus befugt, eine Rahmenschiedsgerichtsordnung zu beschließen, in der die wesentlichen Grundsätze für die von den Rechtsanwaltskammern zu erlassenden Schiedsgerichtsordnungen festgelegt werden können.

(3) Die Organe der Schiedsgerichte sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

§ 60

§ 60 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016

Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend

X. Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016

§ 60. (1) § 2 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 2 Abs. 3 Z 3 ist auf praktische Verwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen worden sind.

(2) § 2 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. Nr. 644/1987, erfüllt haben, sind § 2 Abs. 2 zweiter Satz und § 15 Abs. 2 – auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis – jeweils in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) § 21 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(4) § 8a Abs. 1, § 8b Abs. 3, 6 erster bis dritter Satz und Abs. 9 bis 11, § 8c Abs. 1, 1a, 2 und 5, § 9a, § 12 Abs. 3 erster und zweiter Satz, § 21b Abs. 2, § 21c Z 9, § 23 Abs. 2 zweiter und vierter Satz, § 27 Abs. 1 lit. h, § 28 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6, Abs. 2 bis 6, § 34a, § 34b, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 3 Z 1a, § 45 Abs. 2, § 49 Abs. 1 dritter und letzter Satz, 50 Abs. 2, 3 und 3a, § 51, § 53 Abs. 2 sowie 56a Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 8a Abs. 2 bis 4, § 8b Abs. 4, 6 letzter Satz und Abs. 8, § 8d, § 8e, § 8f, § 12 Abs. 3 dritter bis fünfter Satz sowie § 23 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 26. Juni 2017 in Kraft.

(5) § 34 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Soweit in § 34 Abs. 2 Z 1 lit. c auf den Begriff des „gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ Bezug genommen wird, ist dies bis zum 30. Juni 2018 als Bezugnahme auf den Begriff des „Sachwalters“ im Sinn des § 268 ABGB in der Fassung des SWRÄG 2006, BGBl. I Nr. 92/2006, zu verstehen.

(6) §§ 23 Abs. 5, 27 Abs. 1 lit. a, Abs. 4 und 6, 49 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie 49 Abs. 1a, 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die nach § 49 Abs. 1 festzusetzende Satzung bis längstens 31. Dezember 2017 zu erlassen und darin ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2018 vorzusehen. Im Fall der fristgerechten Erlassung dieser Satzung treten die von den Rechtsanwaltskammern erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Erfolgt keine fristgerechte Erlassung, so bleiben die Satzungen der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern bis zur Erlassung einer Verordnung des Bundesministers für Justiz gemäß § 49 Abs. 3 in Kraft.

(7) Hat die Änderung des § 39 Abs. 1 durch das Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 eine Verringerung der Zahl der Delegierten der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Rechtsanwälte zur Folge, so hat eine entsprechende Neuwahl nach § 24 Abs. 1 Z 4 spätestens in der ersten nach dem 31. Dezember 2016 stattfindenden Plenarversammlung der betreffenden Rechtsanwaltskammer zu erfolgen. Bis zu einer solchen Neuwahl bleiben die Amtsdauer und die Befugnisse der zuvor gewählten Delegierten unberührt.

(8) §§ 10b und 28 Abs. 1 lit. o in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Jänner 2018, § 1 und § 23 Abs. 2a in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. Ein Rechtsanwalt kann sich nach dem 31. Dezember 2017 in die Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o eintragen lassen. Die Rechtsanwaltskammer hat nach dem 30. Juni 2018 die Prüfung im Sinn des § 23 Abs. 2a in der Fassung des 2. ErwSchG vorzunehmen.

(9) § 8b Abs. 6 dritter Satz, § 8f Abs. 2 Z 7 und § 53 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2017 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(10) § 9 Abs. 3a, § 10a Abs. 8, § 23 Abs. 4a, § 36 Abs. 1 Z 5 bis 9, Abs. 1a und Abs. 6 sowie § 37 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) §§ 1 Abs. 3, 1a Abs. 7 und 34 Abs. 5 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

(12) § 8a Abs. 2 und 5 bis 8, § 8b Abs. 12 und 13, § 8c Abs. 1a und 4 Z 2, § 9 Abs. 3a bis 9, § 23 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Z 9 und 10 sowie § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2019 treten mit 1. August 2019 in Kraft.

(13) § 1 Abs. 2 und 4, § 1a Abs. 1, 2, 4, 5 und 8, § 1b Abs. 1 und 2, § 8c Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 10a Abs. 3 bis 8, § 16 Abs. 4, § 20 lit. a, § 21 Abs. 4, § 21c Z 1, 2, 4 und 8 bis 12, § 21e, § 24 Abs. 5 und 6, § 24a Abs. 4, § 24b Abs. 1, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 und 1a, § 34 Abs. 1, § 34a Abs. 2, § 36 Abs. 4, § 45 Abs. 4a und § 56a Abs. 2 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 8a Abs. 3 und 6, § 8b Abs. 2 bis 11, § 8d, § 9 Abs. 5 bis 7, § 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 2a bis 9 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 27a und § 37 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 treten mit 30. Juli 2020 in Kraft. § 48 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 31. März 2020 treten

(14) Auf Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, denen am 31. März 2020 gemäß § 21c Z 1 lit. e in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung eine Privatstiftung als Gesellschafterin angehört, ist § 21c Z 1 lit. e in seiner bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung für die Dauer der aufrechten Gesellschafterstellung der Privatstiftung weiterhin anzuwenden.

(15) § 24 Abs. 3 dritter Satz, § 24a Abs. 8 sowie § 27 Abs. 5 erster Satz und Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und treten in dieser Fassung mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft, dies ausgenommen § 27 Abs. 5 erster Satz.

(16) § 1 Abs. 3, § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz, § 34 Abs. 5a und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 48 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

(17) § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(18) § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 246/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

(19) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 21 Abs. 3, § 21a Abs. 1, § 21c, § 22 Abs. 1 und 2a, § 24 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 32, die Abschnittsüberschrift des IV. Abschnitts, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 5, § 34b Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 50 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 71/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(20) § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 224/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(21) § 23 Abs. 8 und § 27a Abs. 1, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(22) § 3 Abs. 2, § 10a Abs. 6, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. aa und § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a sublit. aa in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 93/2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft, gleichzeitig tritt § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. bb außer Kraft. § 8a Abs. 9 und 10, § 9 Abs. 5 und 8, § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 36 Abs. 1 Z 10 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(23) § 2 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 2 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz sind auf Personen, die bis spätestens 30. Juni 2025 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes erfüllt haben, weiter anzuwenden; dies gilt auch im Fall späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis.

(24) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 23 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

(25) Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle BGBl. I Nr. 63/2026 betroffenen Bestimmungen gilt Folgendes:

(26) Verordnungen zur Vollziehung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2026 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden, sie dürfen aber nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.

(27) Der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nach erfolgter Gründung ist von deren Hauptversammlung mit Beschluss festzulegen, dies für den 1. Jänner des dieser Beschlussfassung folgenden Kalenderjahres; für diese Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Sofern bis dahin keine entsprechende Beschlussfassung erfolgt, nimmt die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ihre Tätigkeit unter der Voraussetzung ihrer vorherigen wirksamen Gründung spätestens am 1. Jänner 2030 auf.

(28) Die erstmalige Wahl der Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nach § 49f Abs. 3 hat bis längstens 30. April des Folgejahres der Gründung der Versorgungseinrichtung zu erfolgen; abweichend von § 49f Abs. 4 hat diese erstmalige Wahl jene teilnehmende Rechtsanwaltskammer (§ 49 Abs. 1) durchzuführen, deren Versorgungseinrichtung am 31. Dezember des dem Gründungsjahr der Versorgungseinrichtung vorangegangenen Kalenderjahres die größte Anzahl an Leistungsbeziehern aus den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern aufgewiesen hat. Für die Durchführung dieser Wahl gilt § 49f Abs. 4 bis 6, wobei die danach vom Vorsitzenden der Versorgungseinrichtung wahrzunehmenden Aufgaben der Präsident der diese Wahl durchführenden Rechtsanwaltskammer zu besorgen hat, dies unter Heranziehung des Kammeramts und seiner Bediensteten. Dieser Präsident hat im Anschluss spätestens zwei Monate nach dieser Wahl die erste Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft einzuberufen, in der er bis zum Abschluss der möglichst frühzeitig durchzuführenden Wahl des Vorsitzenden (§ 49g Abs. 2 Z 1) auch provisorisch den Vorsitz führt.

(29) Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach § 36 Abs. 1 Z 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2026 erlassenen Satzungen bleiben bis zum jeweiligen Inkrafttreten der nach § 49 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Satzungen oder der jeweiligen Erlassung von Verordnungen der Bundesministerin für Justiz gemäß § 49 Abs. 3 weiterhin anwendbar.

(30) Eine nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmende Rechtsanwaltskammer hat die festzusetzenden Satzungen der Versorgungseinrichtung bis zum Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (Abs. 27) zu erlassen und darin ein Inkrafttreten mit 1. Jänner des betreffenden Jahres vorzusehen. Im Fall der fristgerechten Erlassung der Satzungen treten die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach § 36 Abs. 1 Z 6 erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen gegenüber dieser Rechtsanwaltskammer mit Ablauf dieses Tages außer Kraft. Unterbleibt eine fristgerechte Erlassung, so bleiben in Ansehung der betreffenden Rechtsanwaltskammer die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach § 36 Abs. 1 Z 6 zuletzt erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands durch die Rechtsanwaltskammer oder die Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß § 49 Abs. 3 weiterhin anwendbar.

(31) Abs. 30 gilt entsprechend für den Fall, dass eine Rechtsanwaltskammer die in § 49a Abs. 1 vorgesehenen Beschlüsse fasst, es in der Folge aber zumindest vorerst nicht zur Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft kommt.

(32) Wurde von der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft bis zum Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft noch keine Leistungsordnung oder keine Umlagenordnung beschlossen (§ 49g Abs. 2 Z 3 lit. f), so bleiben bis zu einer entsprechenden Beschlussfassung die Leistungsordnungen oder die Umlagenordnungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern gegenüber ihren Mitgliedern und Leistungsbeziehern weiterhin anwendbar.

(33) Beitragsrückstände zu den Versorgungseinrichtungen einer teilnehmenden Rechtsanwaltskammer, die bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft entstanden sind, sind auch nach dem Tätigwerden der Versorgungseinrichtung durch die betreffende Rechtsanwaltskammer zu betreiben, dies im Namen der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft. Dabei hereingebrachte Beiträge hat die Rechtsanwaltskammer unverzüglich der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu überweisen.

(34) Die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hat das Statut sowie die Satzungen der Versorgungseinrichtungen erstmalig bis längstens 30. Juni des Folgejahres der Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu erlassen. Bis zur Erlassung des Statuts und dessen Genehmigung durch die Bundesministerin für Justiz ist das von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags beschlossene vorläufige Statut (§ 49a Abs. 2) anzuwenden. Bis zur Erlassung der Satzungen durch die Hauptversammlung und deren Genehmigung durch die Bundesministerin für Justiz oder, bei nicht fristgerechter Erlassung der Satzung der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtung durch die Hauptversammlung, einer Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß § 49 Abs. 3 bleiben die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach § 36 Abs. 1 Z 6 in der bis zum 31. Dezember des Gründungsjahres der Versorgungseinrichtung geltenden Fassung erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen in Kraft.

(35) Für die Berechnung von Leistungen aus der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft werden für Beitragsmonate, die vor dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (Stichtag) erworben wurden, die jeweils im Jahr vor dem Stichtag nach der Leistungsordnung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer geltenden Basisaltersrenten herangezogen. Die insofern bis zum Stichtag maßgeblichen Basisaltersrenten werden jährlich im gleichen Ausmaß angepasst wie die ab dem Stichtag geltende Basisaltersrente. Dies gilt auch für die Berechnung von Leistungen von Anspruchsberechtigten jener Rechtsanwaltskammern, die zu einem späteren Zeitpunkt der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beitreten.

(36) Wird die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nicht spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung durch eine Rechtsanwaltskammer nach § 49a Abs. 1 gegründet, tritt dieser Beschluss der Rechtsanwaltskammer mit diesem Tag außer Kraft.

Art. 1

Art. 1

Fassung: 13. Februar 1919 bis laufend

Art. 1

Art. 1

Fassung: 1. März 2005 bis laufend

Art. 2

Art. 2

Fassung: 13. Februar 1919 bis laufend

Art. 3

Art. 3

Fassung: 13. Februar 1919 bis laufend

Art. 4

Art. 4

Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend

Art. 4

Art. 4 Artikel IV

Fassung: 1. Januar 1988 bis laufend

Artikel IV

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Vollziehung

(Anm.: aus BGBl. Nr. 524/1987, zu den §§ 7 Abs. 1 und 4, 26 und 48 Abs. 1, RGBl. Nr. 96/1868)

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensregelung)

(2) Der Präsident der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland hat für einen Tag spätestens 6 Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die erste Plenarversammlung der künftigen Rechtsanwaltskammer Niederösterreich und die erste Plenarversammlung der künftigen Rechtsanwaltskammer Burgenland einzuberufen. Zwischen der Einberufung und der Abhaltung dieser Plenarversammlungen muß ein Zeitraum von vier Wochen liegen.

(3) Die nach Abs. 2 einzuberufenden Plenarversammlungen dienen zur Erledigung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten. Zur ersten Plenarversammlung der künftigen Rechtsanwaltskammer Niederösterreich sind die in die Liste der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland eingetragenen Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in Niederösterreich, zur ersten Plenarversammlung der künftigen Rechtsanwaltskammer Burgenland die in diese Liste eingetragenen Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz im Burgenland einzuladen.

(4) Die in den Plenarversammlungen nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse treten vorbehaltlich der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Regelungen frühestens am 1. Jänner 1988 in Wirksamkeit. Auf Grund dieser Beschlüsse oder sonst auf Grund dieses Bundesgesetzes erforderliche Maßnahmen können jedoch bereits vom Tag der Beschlußfassung in der Plenarversammlung beziehungsweise der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an getroffen, jedoch ebenfalls frühestens mit 1. Jänner 1988 in Wirksamkeit gesetzt werden. Gleiches gilt für eine auf Grund des § 6 Abs. 1 des Disziplinarstatuts in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu erlassende Verordnung. Zur Stellung eines einvernehmlichen Antrags auf Erlassung einer solchen Verordnung sind die in den ersten Plenarversammlungen nach Abs. 2 gewählten Ausschüsse und der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland berufen.

(5) Ist gemäß § 7 Abs. 1 des Disziplinarstatuts eine gemeinschaftliche Plenarversammlung abzuhalten, so hat der Präsident der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland die Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in den betreffenden Bundesländern zu einer solchen einzuladen. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Der § 26 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die ersten Ausschüsse der künftigen Rechtsanwaltskammern Niederösterreich und Burgenland mit der Maßgabe, daß sich die Anzahl der zu wählenden Ausschußmitglieder nach der am Tag der Wahl in die Liste der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland eingetragenen Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in Niederösterreich beziehungsweise im Burgenland bestimmt.

(7) Die Verteilung der Pauschalvergütung nach § 48 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung für das Jahr 1988 ist an die Rechtsanwaltskammer für Wien, an die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich und an die Rechtsanwaltskammer Burgenland nach der Anzahl der am 31. Dezember 1987 in die Liste der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland eingetragenen Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in Wien, Niederösterreich beziehungsweise im Burgenland vorzunehmen.

(8) Nach dem im Abs. 7 genannten Verteilungsschlüssel ist auch das Vermögen der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland auf die künftigen Rechtsanwaltskammern Wien, Niederösterreich und Burgenland nach wirtschaftlichen Grundsätzen aufzuteilen.

(9) Ansprüche an die Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als auf diejenige Rechtsanwaltskammer übergegangen, deren Mitglieder hievon betroffen sind.

(10) Die Rechtsanwaltskammer Wien setzt die mit der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland geschlossenen Dienstverträge fort.

(11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland anhängigen behördlichen Verfahren, die nach diesem Zeitpunkt bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich beziehungsweise bei der Rechtsanwaltskammer Burgenland anhängig zu machen wären, gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als auf die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich beziehungsweise auf die Rechtsanwaltskammer Burgenland übergegangen. Dies gilt insbesondere auch für bereits vorgenommene oder noch vorzunehmende Bestellungen eines Rechtsanwalts nach § 45 der Rechtsanwaltsordnung sowie für anhängige Disziplinarverfahren.

(12) Die von der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland und von der Rechtsanwaltskammer für Steiermark gemäß den §§ 55a und 55b des Disziplinarstatuts gewählten Anwaltsrichter bleiben bis zum Ablauf der Dauer, für die sie gewählt wurden, im Amt. Die beiden hievon zuerst ausscheidenden oder bereits ausgeschiedenen Anwaltsrichter sind durch je einen von der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich und einen von der Rechtsanwaltskammer Burgenland zu wählenden Anwaltsrichter zu ersetzen.

(13) Die von der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland gemäß § 4 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 556/1985, gewählten Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Rechtsanwälte bleiben bis zum Ablauf der Dauer, für die sie gewählt wurden, Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission. Der letzte Satz des Abs. 12 ist sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 14 Vollziehungsregelung)

Art. 5

Art. 5

Fassung: 1. Januar 1869 bis laufend

Art. 5

Art. 5 Artikel 5

Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend

Artikel 5

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 63/2026, zu den §§ 21, 21a, 21c, 23, 24, 24a, 24b, 25, 27, 28, 34a, 34b, 36, 40, 48, 49, 49a – 49j, 50, 51, 52, 53, 54 und 55, RGBl. Nr. 96/1868)

Mit Art. 1 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 09.07.2018 S. 25, umgesetzt.

Art. 6

Art. 6 Artikel VI

Fassung: 29. Oktober 2003 bis laufend

Artikel VI

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 93/2003, zu den §§ 8a, 8b, 8c, 9, 9a, 12 und 21b, RGBl. Nr. 96/1868)

Durch Art. I (§§ 8a, 8b, 8c, 9 Abs. 4 und 5, 9a, 12 Abs. 3 und 4 sowie 21b Abs. 2 RAO) dieses Bundesgesetzes im Verein mit dem geltenden § 23 RAO und dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) sowie durch Art. V (§§ 36a, 36b, 36c, 37 Abs. 4 und 5, 37a, 49 Abs. 3 und 4 sowie 117 Abs. 1 NO) dieses Bundesgesetzes im Verein mit den geltenden Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO wird die Richtlinie 91/308/EWG des Rates, ABl. Nr. L 166 vom 28. Juni 1991, in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABl. Nr. L 344 vom 28. Dezember 2001, für den Bereich der Notare und Rechtsanwälte umgesetzt.

Art. 6

Art. 6 Artikel 6

Fassung: 23. Juli 2019 bis laufend

Artikel 6

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 61/2019 zu den §§ 8a, 8b, 8c, 9, 23, 36 und 45a, BGBl. Nr. 96/1868)

Mit Art. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015 S. 73, umgesetzt.

Art. 6

Art. 6 Artikel VI

Fassung: 1. Januar 1986 bis laufend

Artikel VI

Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen, Vollziehung

(Anm.: aus BGBl. Nr. 556/1985, zu §§ 7, 7a und 8 Abs. 2, RGBl. Nr. 96/1868)

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensregelung)

(Anm.: Abs. 2 Außerkrafttretensregelung)

(3) Für Rechtsanwaltsanwärter, die vor dem 1. Jänner 1986 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen waren, es in diesem Zeitpunkt sind oder die praktische Verwendung bei Gericht begonnen haben und bis spätestens 1. Jänner 1987 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden sind, gelten, sofern sie bis spätestens 1. Jänner 1992 die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erwirken, hinsichtlich der Dauer der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen praktischen Verwendung die bisherigen Bestimmungen.

(4) Rechtsanwaltsanwärter, die am 1. Juli 1987 die Voraussetzungen für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen erfüllt und sich zur Prüfung angemeldet haben, können auf ihren Antrag die Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen ablegen.

(5) Am 1. Jänner 1986 bestehende Eintragungen in die Verteidigerliste bleiben aufrecht.

(6) Gleiches gilt für in diesem Zeitpunkt bestehende Rechte zur Führung einer öffentlichen Agentie nach den Hofkanzleidekreten vom 16. April 1833, PGS Bd. 61, Nr. 59, und vom 5. Februar 1847, PGS Bd. 75, Nr. 14.

(7) Bestehende Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von freien Gewerben fallen, bleiben durch § 8 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung des Art. II Z 4 dieses Bundesgesetzes unberührt.

(Anm.: Abs. 8 ÜR zum Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 112/1895)

(9) Die im Art. I § 28 dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verordnung kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Ab diesem Zeitpunkt können auch nach Art. I dieses Bundesgesetzes erforderliche organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnung und die Maßnahmen können jedoch frühestens mit 1. Juli 1986 in Kraft beziehungsweise in Wirksamkeit gesetzt werden.

(Anm.: Abs. 10 Vollziehungsregelung)

Art. 9

Art. 9 Artikel 9

Fassung: 14. Januar 2017 bis laufend

Artikel 9

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 10/2017, zu den §§ 8a – 8f, 9a, 12, 21b, 21c, 23, 27, 28, 34 – 34b, 36, 37, 39, 40, 45, 49, 50, 51, 53 und 56a, RGBl. Nr. 96/1868)

Mit Art. 1, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015 S. 73 umgesetzt.

Art. 10

Art. 10 Artikel X

Fassung: 1. Januar 2003 bis laufend

Artikel X

Justizverwaltungsmaßnahmen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 76/2002, zu § 59, RGBl. Nr. 96/1868)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Art. 10

Art. 10 Artikel 10

Fassung: 31. Dezember 2009 bis laufend

Artikel 10

Vollziehungsmaßnahmen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den §§ 1 – 1b, 5a, 8a, 8b, 10a, 21c, 22 – 29, 33, 35 – 37, 39, 41, 44, 48 – 50, 52 und 53, RGBl. Nr. 96/1868)

§ 1. Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes Verordnungen (Richtlinien, Satzungen und Ordnungen) des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags oder der zuständigen Rechtsanwaltskammer sowie der Österreichischen Notariatskammer, des zuständigen Notariatskollegiums oder der zuständigen Notariatskammer neu zu erlassen oder zu ändern sind, können diese bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.

§ 2. Soweit die Plenarversammlung der zuständigen Rechtsanwaltskammer zwischen der Kundmachung und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht zusammentritt, können Richtlinien nach § 27 Abs. 1 lit. g RAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ausnahmsweise auch durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer beschlossen werden. Diesfalls hat spätestens in der ersten Plenarversammlung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Beschlussfassung der Plenarversammlung nach § 27 Abs. 1 lit. g RAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit der Wirkung zu erfolgen, dass damit gleichzeitig der Beschluss des Ausschusses außer Kraft tritt.

Art. 16

Art. 16 Artikel 16

Fassung: 26. März 2019 bis laufend

Artikel 16

Austrittszeitpunkt

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2019, zu § 60, RGBl. Nr. 96/1868)

Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Art. 16

Art. 16 Artikel XVI

Fassung: 29. Dezember 2007 bis laufend

Artikel XVI

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 1, 1a, 2, 3, 5, 5a, 7a – 10, 12, 15, 16, 21, 21c, 25, 27, 30, 34, 37, 45a, 47, 56a und 57, RGBl. Nr. 96/1868)

Durch dieses Bundesgesetz werden

Art. 16

Art. 16

Fassung: 10. August 1933 bis laufend

Art. 16

Art. 16 Artikel XVI

Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend

Artikel XVI

In-Kraft-Treten und Vollziehung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 128/2004, zu den §§ 1 und 45, RGBl. Nr. 96/1868)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nicht anderes angeordnet ist, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschrift)

(3) Art. II Z 3 bis 8 und 11 (§§ 64, 64a, 64b, 68, 70, 71, 72 und 224 ZPO) sowie Art. VI Z 3 (§ 45 RAO) treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft. Der Inhalt der gewährten Begünstigungen richtet sich –

mit Ausnahme des § 64 Abs. 1 Z 5 ZPO – ab diesem Zeitpunkt auch dann nach den Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes, wenn die Verfahrenshilfe schon vor dem In-Kraft-Treten bewilligt wurde. Die in § 64 Abs. 1 Z 5 ZPO genannte Begünstigung muss in einem solchen Fall ergänzend beantragt werden. § 72 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 30. November 2004 liegt.

(4) Art. VI Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. f RAO) tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft und ist nur auf Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 erstmals in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen werden.

(Anm.: Abs. 5 betrifft andere Rechtsvorschrift)

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Art. 25

Art. 25 Artikel 25

Fassung: 9. Juli 2016 bis laufend

Artikel 25

Notifikationshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2016, zu § 21, RGBl. Nr. 96/1868)

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).

Art. 96

Art. 96 Artikel 96

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Artikel 96

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 1, 30, 34 und 57, RGBl. Nr. 96/1868)

Art. 115

Art. 115 Durchführungs- und Umsetzungshinweis

Fassung: 18. Mai 2018 bis laufend

Durchführungs- und Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu den §§ 9, 10a, 23, 36, und 37, RGBl. Nr. 96/1868)

(1) Art. 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 112 und 114 dieses Bundesgesetzes dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.

(Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschriften)