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Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten

Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten

VerordnungFassung seit 24. Dezember 2003RIS-Stand 20. November 2019

RIS-Gesetzesnummer 20003076 · BGBl. II Nr. 569/2003 · 27/01 Rechtsanwälte · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1

Fassung: 24. Dezember 2003 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten?

  • KernaussageArt. 1 Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 1 und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten in einfachen Worten?

Art. 1 Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. November 2019
Fassung seit
24. Dezember 2003
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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