Bundesgesetze

Rechtsanwaltsordnung

Rechtsanwaltsordnung (RAO)

RAOBundesgesetzFassung seit 30. Juli 2026RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001673 · RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005 · 27/01 Rechtsanwälte · Original im RIS öffnen

Art. 5

Art. 5 Artikel 5

Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 5 RAO?

  • KernaussageArt. 5 RAO behandelt "Artikel 5" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit Art. 1 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 5

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 63/2026, zu den §§ 21, 21a, 21c, 23, 24, 24a, 24b, 25, 27, 28, 34a, 34b, 36, 40, 48, 49, 49a – 49j, 50, 51, 52, 53, 54 und 55, RGBl. Nr. 96/1868)

Mit Art. 1 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 09.07.2018 S. 25, umgesetzt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelX. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 5
Nächster ParagraphArt. 6 Artikel VI

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 5 RAO in einfachen Worten?

Art. 5 RAO behandelt "Artikel 5" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Juli 2026
Fassung seit
30. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:51
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 4 neu erkannte Textstelle(n), 1 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 63/2026 (NR: GP XXVIII RV 527 AB 569 S. 87. BR: AB 11850 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 93/2024 (NR: GP XXVII IA 4124/A AB 2621 S. 274. BR: 11535 AB 11568 S. 970.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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