§ 21b
§ 21b Entziehung der Berufsberechtigung und Streichung aus der Berufsliste
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21b PlG 2013?
- Kernaussage§ 21b PlG 2013 behandelt "Entziehung der Berufsberechtigung und Streichung aus der Berufsliste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Entziehung der Berufsberechtigung und Streichung aus der Berufsliste
§ 21b. (1) Die Landeshauptfrau (Der Landeshauptmann) hat die Berechtigung zur gesundheitspsychologischen Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen, wenn eine Voraussetzung zur Berufsausübung gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder bereits ursprünglich nicht bestanden hat.
(2) Die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung einer (eines) Berufsangehörigen gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn bei dieser (diesem) eine somatische oder psychische, die berufsspezifische Leistungsfähigkeit sowie die physische und psychische Belastbarkeit, die gesundheitspsychologische Berufsausübung unmittelbar betreffende Beeinträchtigung der (des) Berufsangehörigen, die eine ordnungsgemäße Verrichtung der berufsspezifischen Tätigkeiten verhindert oder Patientinnen (Patienten) gefährden könnte, vorliegt.
(3) Die Vertrauenswürdigkeit einer (eines) Berufsangehörigen gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. b ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn diese durch eine gröbliche Verletzung oder wiederholte Verletzungen von Berufspflichten oder ein sonstiges verwerfliches Verhalten nicht in einem solchen Maß besteht, wie es die hilfesuchende Bevölkerung von einer Gesundheitspsychologin (einem Gesundheitspsychologen) in Ansehung ihrer (seiner) bedeutsamen Funktion und verantwortungsvollen Haltung zum Wohl der Kranken und Schutz der Gesunden, insbesondere durch die verlässliche Einhaltung der Berufspflichten und der berufsethischen Rahmenbedingungen, erwarten darf.
(4) Bei Beeinträchtigung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit einer (eines) Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau (der Landeshauptmann) im Rahmen eines Verfahrens zur Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 zu prüfen, ob die Erfüllung von Maßnahmen gemäß Abs. 6 geeignet ist, die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung oder die Vertrauenswürdigkeit aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen.
(5) Auf Antrag der (des) Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau (der Landeshauptmann) eine von der (dem) Berufsangehörigen bestimmte gesundheitspsychologische Berufsvertretung, der sie (er) als Mitglied angehört, im Rahmen des Verfahrens gemäß Abs. 1 anzuhören, wobei die Berufsvertretung Maßnahmen gemäß Abs. 6 empfehlen kann. Den gesundheitspsychologischen Berufsvertretungen steht in diesem Zusammenhang die Einrichtung von Schlichtungsstellen frei. Sofern eine Schlichtungsstelle bei einer gesundheitspsychologischen Berufsvertretung eingerichtet ist, kann diese von beschwerdeführenden Personen oder von einer (einem) ihrer bevollmächtigten Vertreter(innen) um Vermittlung ersucht werden.
(6) Maßnahmen im Sinne der Abs. 4 und 5 sind insbesondere die
(7) Die Landeshauptfrau (Der Landeshauptmann) hat, sofern die (der) Berufsangehörige die erforderliche(n) Maßnahme(n) nicht bereits auf Grund einer formlosen Aufforderung trifft, die erforderliche(n) Maßnahme(n) gemäß Abs. 6 bescheidmäßig als Auflage(n), Bedingung(en) oder Befristung(en) anzuordnen, wobei bei der Auswahl der Maßnahme(n), deren Ausmaß und Zeitrahmen
(8) Wenn die (der) Berufsangehörige die Maßnahme(n) gemäß Abs. 6
(9) Die Landeshauptfrau (Der Landeshauptmann) hat die (den) für das Gesundheitswesen zuständige(n) Bundesminister(in) über
(10) Die Landeshauptfrau (Der Landeshauptmann) oder das Landesverwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Untersagung der Berufsausübung gemäß Abs. 6 Z 12 oder die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 oder 8 im Wege des EUBinnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist die (der) Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die (der) eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(11) Im Falle der Entziehung der gesundheitspsychologischen Berufsberechtigung mangels Vertrauenswürdigkeit ist eine Wiedereintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach rechtkräftiger Entziehung der Berufsberechtigung möglich. Im Zuge des Verfahrens zur Wiedereintragung in die Berufsliste hat die (der) Antragsteller(in) nachzuweisen, welche Maßnahmen gemäß Abs. 6 Z 3, 5, 7 und 10 sie (er) für eine Aufarbeitung des Verhaltens, das zur Entziehung der Berufsberechtigung geführt hat, gesetzt hat, und wodurch ihre (seine) Vertrauenswürdigkeit nachweislich wiederhergestellt worden ist.“
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21b PlG 2013 in einfachen Worten?
§ 21b PlG 2013 behandelt "Entziehung der Berufsberechtigung und Streichung aus der Berufsliste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:25
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 49/2024 (NR: GP XXVII RV 2503 AB 2525 S. 259. BR: AB 11482 S. 966.)
- BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.