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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 I. Hauptstück
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 2
§ 2 Sprachliche Gleichbehandlung
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in einer bestimmten geschlechtsspezifischer Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 3
§ 3 Regelungsgegenstand – Umsetzung von Unionsrecht
Fassung: 18. Januar 2016 bis laufend
Regelungsgegenstand – Umsetzung von Unionsrecht
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
(2) Durch dieses Bundesgesetz werden
§ 3a
§ 3a Verarbeitung personenbezogener Daten
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 3a. (1) Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.
(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(3) Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
§ 4
§ 4 Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“
§ 4. (1) Zur Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ ist berechtigt, wer an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Studium der Psychologie mit einem Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS Anrechnungspunkten erfolgreich absolviert hat.
(2) Zur Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ ist ebenso berechtigt, wer in Österreich
(3) Zur Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ ist ebenso berechtigt, wer einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines Studiums der Psychologie gemäß Abs. 1, das außerhalb der in Abs. 1 genannten Vertragsparteien erfolgreich absolviert wurde, nachweist.
(4) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Führung der Bezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 vorzutäuschen, ist untersagt.
§ 5
§ 5 Strafbestimmung
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
Strafbestimmung
§ 5. Wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Bezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 3 unbefugt führt oder der Bestimmung des § 4 Abs. 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
§ 6
§ 6 II. Hauptstück
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
II. Hauptstück
1. Abschnitt
Gesundheitspsychologie und Klinische Psychologie (Gemeinsame Bestimmungen)
Geltungsbereich
§ 6. (1) Die Gesundheitspsychologie und die Klinische Psychologie dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(2) Die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie umfasst die durch den Erwerb fachlicher Kompetenz erlernte Anwendung von gesundheitspsychologischen und klinisch-psychologischen Erkenntnissen und Methoden bei der Untersuchung, Behandlung, Auslegung, Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von Menschen und ihrer Lebensbedingungen einschließlich der Prävention, Gesundheitsförderung, Rehabilitation und Evaluation.
(3) Die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie gemäß Abs. 2 besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.
(4) Durch dieses Bundesgesetz wird der durch das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, durch das Musiktherapiegesetz, BGBl. I Nr. 93/2008, oder durch das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, geregelte Berechtigungsumfang nicht berührt. Ebenso werden durch dieses Bundesgesetz Tätigkeiten von Psychologinnen und Psychologen in jenem Umfang nicht berührt, als für diese Tätigkeiten besondere gesetzliche Regelungen bestehen.
(5) Auf die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.
(6) Militärpsychologinnen oder Militärpsychologen sind jene Berufsangehörigen, die auf Grundlage eines aufrechten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnisses im Rahmen des Fachdienstweges dem Psychologischen Dienst des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport unterstellt sind. Die Bezeichnung „Militärpsychologin“ oder „Militärpsychologe“ ist diesen Personen vorbehalten.
(7) Hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Amtssachverständige ist dieses Bundesgesetz auf Militärpsychologinnen (Militärpsychologen) nicht anzuwenden.
§ 7
§ 7 Voraussetzung für die postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie sowie in Klinischer Psychologie
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
Voraussetzung für die postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie sowie in Klinischer Psychologie
§ 7. (1) Die postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie oder in Klinischer Psychologie darf nur beginnen wer,
(2) Einen Ausschlussgrund für die postgraduelle Ausbildung stellen insbesondere offenkundige Mängel der somatischen oder psychischen Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit dar, die eine verlässliche Erfüllung der Ausbildungs- und künftigen Berufspflichten nicht erwarten lassen.
§ 8
§ 8 Grundsätze für den Erwerb fachlicher theoretischer und praktischer Kompetenz in Gesundheitspsychologie und in Klinischer Psychologie
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
Grundsätze für den Erwerb fachlicher theoretischer und praktischer Kompetenz in Gesundheitspsychologie und in Klinischer Psychologie
§ 8. (1) Der Erwerb der fachlichen Kompetenz erfolgt jeweils durch eine postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie im Gesamtausmaß von 1940 Stunden oder in Klinischer Psychologie im Gesamtausmaß von 2500 Stunden im Rahmen von jeweils längstens fünf Jahren ab Aufnahme gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 in die Ausbildungseinrichtung zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz gemäß § 9 zum
(2) Zumindest 500 Stunden der praktischen Fachausbildungstätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a oder lit. b sind gleichzeitig begleitend zur theoretischen Ausbildung im Grundmodul sowie im Aufbaumodul zu absolvieren.
(3) Zeiten
§ 9
§ 9 Ausbildungseinrichtungen zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
Ausbildungseinrichtungen zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz
§ 9. (1) Die Vermittlung der Lehrinhalte der Ausbildungsmodule gemäß § 14 sowie § 23 hat in den vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit als Ausbildungseinrichtung ermächtigten privaten oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu erfolgen. Bei einem Antrag auf Ermächtigung als Ausbildungseinrichtung ist der Ausschuss des Psychologenbeirates anzuhören.
(2) Die Träger solcher Einrichtungen haben bei Antragstellung auf Erteilung der Ermächtigung für jedes Ausbildungsmodul ein detailliertes, dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Lehrcurriculum, Angaben zur Unterrichtssprache sowie entsprechende Unterlagen über Zahl, Bestellung und fachliche sowie didaktische Qualifikation des erforderlichen Lehrpersonals sowie die Finanzierung und den Standort der Ausbildungstätigkeit vorzulegen. Die fachliche Qualifikation des Lehrpersonals ist jedenfalls durch eine einschlägige Ausbildung und spezifische Qualifikation in den zu vermittelnden Lehrinhalten nachzuweisen. Lehrende aus dem Kreis der Berufsangehörigen haben darüber hinaus eine seit zumindest fünf Jahren bestehende aufrechte Eintragung in die jeweilige Berufsliste nachzuweisen.
(3) Die Ermächtigung hat zu erfolgen, wenn die Vermittlung der Lehrziele durch Inhalt und Umfang des Lehrcurriculums sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet und geeignete Raum- und Sachausstattung für die Lehre am Standort gegeben ist. Eine Ausbildungsgruppe darf grundsätzlich aus höchstens 15 Personen bestehen.
(4) Die ermächtigten Ausbildungseinrichtungen sind im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit allgemein zugänglich zu verlautbaren. Sofern die im Abs. 1 genannten Einrichtungen nicht die Vermittlung sämtlicher Ausbildungsmodule anbieten, ist in der Verlautbarung auf die Einschränkung hinsichtlich der Ausbildungsmodule gemäß § 14 Abs. 2 oder 3 oder § 23 Abs. 2 oder 3 hinzuweisen.
(5) Die Träger der Einrichtungen gemäß Abs. 1 haben dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit bis längstens 10. September eines jeden Jahres jeweils einen schriftlichen Bericht über die Lehrtätigkeit des letzten Jahres im Grundmodul sowie im Aufbaumodul jeweils zum Stichtag 1. August eines jeden Jahres vorzulegen.
(6) Jede Änderung der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen ist dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit unbeschadet des Abs. 5 unverzüglich anzuzeigen. Der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit kann die Vermittlung einzelner Inhalte des Lehrcurriculums, die dem Ausbildungsziel gemäß § 14 oder § 23 nicht entsprechen sowie die Bestellung einzelner Lehrpersonen mangels entsprechender Qualifikation untersagen. Sofern eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht mehr gegeben ist oder ursprünglich nicht bestanden hat, ist die erteilte Ermächtigung zurückzunehmen. Sofern der Vorwurf erhoben wird, dass
(7) Die Ausbildungseinrichtungen haben jeder Teilnehmerin (jedem Teilnehmer)
§ 10
§ 10 Tätigkeitsschwerpunkte zum Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
Tätigkeitsschwerpunkte zum Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz
§ 10. Der postgraduelle Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a und b, hat sich an den Ausbildungszielen der allgemeinen theoretischen und der besonderen theoretischen Ausbildung zu orientieren. Unter jeweiliger Beachtung der besonderen Bestimmungen betreffend die Anleitung und Inhalte gemäß § 15 sowie § 24 hat die Fachausbildungstätigkeit das Ziel, die im Grundmodul und im Aufbaumodul zu vermittelnden Inhalte praktisch umzusetzen. Ein Wechsel des Arbeitsverhältnisses ist höchstens drei Mal zulässig, ausgenommen jene Fälle, in denen der (dem) Fachauszubildenden eine Fortsetzung der Fachausbildungstätigkeit unzumutbar ist.
§ 11
§ 11 Anrechnung
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
Anrechnung
§ 11. (1) Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind im In- und Ausland innerhalb der letzten zehn Jahre absolvierte Studien-, Aus- oder Fortbildungszeiten sowie postgraduelle praktische Fachausbildungstätigkeit unter Beachtung des höchst zulässigen Ausmaßes gemäß Abs. 2 und Abs. 3 auf die für den Erwerb der fachlichen Kompetenz vorgesehene Dauer von der anerkannten Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 anzurechnen und schriftlich zu begründen. Diese schriftliche Begründung ist dem Antrag zur Eintragung in die Berufsliste anzuschließen.
(2) Das höchst zulässige Ausmaß der Anrechnung von insgesamt 100 Einheiten darf jeweils ein Drittel der im allgemeinen theoretischen Teil (Grundmodul) sowie der im besonderen theoretischen Teil (Aufbaumodul) vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte nicht überschreiten. Zwei Drittel der jeweiligen Ausbildungsinhalte sind jedenfalls in der anerkannten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren.
(3) Das Ausmaß der Anrechnung von gleichwertiger praktischer Fachausbildungstätigkeit auf die fünfjährige Gesamtdauer der Ausbildung ist durch die Vorgabe des § 8 Abs. 2 beschränkt.
(4) Von den Beschränkungen der Anrechnung gemäß Abs. 2 und Abs. 3 kann abgesehen und ausschließlich auf die Gleichwertigkeit der absolvierten Inhalte abgestellt werden bei einem
(5) Für Personen, denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder einen entsprechenden Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABL. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 2, in der Fassung der Berichtigung ABL. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S. 24), gelten die Abs. 1 bis 3 auch wenn sie keine schriftlichen Nachweise über ihre Qualifikation vorlegen können unter der Maßgabe, dass innerhalb einer angemessenen Frist von der betreffenden Person glaubhaft gemacht wird, dass die Nachweise nicht beigebracht werden können.
§ 12
§ 12 Prüfungen und Abschlusszertifikate
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
Prüfungen und Abschlusszertifikate
§ 12. (1) Zur Beurteilung des Erwerbs der allgemeinen theoretischen fachlichen Kompetenz ist zum Abschluss des Grundmoduls eine schriftliche theoretische Wissensprüfung an Hand von Fragenkatalogen durchzuführen. Darüber hinaus haben sich die Lehrenden veranstaltungsbegleitend vom Ausbildungserfolg der Auszubildenden laufend zu überzeugen.
(2) Zur Beurteilung des Erwerbs der besonderen theoretischen und praktischen fachlichen Kompetenz sind zum Abschluss des Aufbaumoduls
(3) Zusätzlich ist der Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz mittels eines durch das Bundesministerium für Gesundheit dafür aufzulegenden Formulars nachzuweisen, welches von der (dem) jeweils anleitenden Gesundheitspsychologin (Gesundheitspsychologen) oder der (dem) anleitenden Klinischen Psychologin (Klinischen Psychologen) zu unterzeichnen und rechtzeitig vor der Abschlussprüfung der Ausbildungseinrichtung zur Überprüfung vorzulegen ist.
(4) Die Nachweise über die absolvierte Selbsterfahrung und die Fallsupervision sind für gesundheitspsychologische Ausbildungen jeweils von den Personen gemäß § 15 Abs. 2 und 3 und für klinisch-psychologische Ausbildungen von Personen gemäß § 24 Abs. 2 und 3 jeweils durch ihre Unterschrift zu bestätigen und der Ausbildungseinrichtung rechtzeitig vor der Abschlussprüfung vorzulegen.
(5) Nach erfolgreichem Abschluss der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Kompetenz ist eine kommissionelle mündliche Abschlussprüfung in jener Ausbildungseinrichtung gemäß § 9, in der das Aufbaumodul absolviert wurde, abzulegen.
(6) Jede Prüfungskommission besteht aus der Vorsitzenden (dem Vorsitzenden) und zwei Beisitzerinnen (Beisitzern), die jeweils vom Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit ausgewählt werden.
(7) Wurde die kommissionelle mündliche Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 sowie Abs. 5 nicht bestanden, ist eine dreimalige Wiederholung zulässig.
(8) Die mündlichen kommissionellen Prüfungen sind öffentlich zugänglich, wobei der Zutritt auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen beschränkt werden kann.
(9) Personen, die die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 1 sowie die mündliche kommissionelle Prüfung gemäß Abs. 5 Z 1 oder 2 mit Erfolg abgelegt haben, erhalten jeweils ein Abschlusszertifikat. Dieses hat jedenfalls die Ausbildungseinrichtung, die Personen der Prüfungskommission, die geprüfte Person, den Prüfungserfolg sowie das Datum der jeweiligen Prüfung anzuführen.
(10) Bei Wechsel der theoretischen Ausbildungseinrichtung ist die Abschlussprüfung gemäß Abs. 5 in jener Ausbildungseinrichtung abzulegen, in der der überwiegende Teil der Ausbildung im Aufbaumodul absolviert wurde.
§ 12a
§ 12a Qualifikationsnachweise – EU/EWR (EU/EWRBerufsanerkennung)
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Qualifikationsnachweise – EU/EWR (EU/EWRBerufsanerkennung)
§ 12a. (1) Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin), die einem (einer) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, und die einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, erforderlichenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf Antrag anzuerkennen.
(2) Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs gemäß § 12c oder einer Eignungsprüfung gemäß § 12d zu knüpfen,
(3) Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers (der Antragstellerin) wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der entsprechenden in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.
(4) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung gemäß Abs. 2 ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller (von der Antragstellerin) im Rahmen seiner (ihrer) Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.
(5) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin) (Drittlanddiplom), sofern die betreffende Person
(6) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
(7) Ist der Beruf des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin) in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern der Beruf des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin) vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechender Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist. Das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.
(8) Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Gesundheitspsychologie bzw. Klinische Psychologie berufsmäßig in Österreich ausüben, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der (die) Betreffende
Erlischt die Berufsberechtigung des (der) Betreffenden, so hat der Landeshauptmann (die Landeshauptfrau) das Erlöschen der Berufsberechtigung erforderlichenfalls bescheidmäßig festzustellen und die ausgestellte Bescheinigung erforderlichenfalls unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, einzuziehen.
§ 12b
§ 12b EU/EWRBerufsanerkennung – Verfahren – Einheitlicher Ansprechpartner
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
EU/EWRBerufsanerkennung – Verfahren – Einheitlicher Ansprechpartner
§ 12b. (1) Der Antragsteller (Die Antragstellerin) hat
(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und kann auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG oder der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Behörde zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden.
(3) Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erfolgen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß Abs. 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.
(4) § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.
(5) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß § 12a Abs. 2 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller (die Antragstellerin) berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
(6) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme dem (der) für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister (Bundesministerin) nachzuweisen. Nach Erfüllung der Ausgleichsmaßnahme kann ein Antrag auf Eintragung in die Berufsliste als Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin bzw. Klinischer Psychologe oder Klinische Psychologin gestellt werden. Die Berechtigung zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie entsteht erst mit Eintragung in die entsprechende Berufsliste.
(7) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller (die Antragstellerin) gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der (die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EUBinnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller (die Antragstellerin) schriftlich zu unterrichten, der (die) eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(8) Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMIVerordnung, einzuholen und zu erteilen.
§ 12c
§ 12c EU/EWRBerufsanerkennung – Anpassungslehrgang
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
EU/EWRBerufsanerkennung – Anpassungslehrgang
§ 12c. (1) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 12a Abs. 2
(2) Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern
(3) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Kompetenzen stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die von dem (der) zur Berufsausübung berechtigten Gesundheitspsychologen (Gesundheitspsychologin) bzw. Klinischen Psychologen (Klinischen Psychologin), unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen sind.
(4) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht eines (einer) zur Berufsausübung berechtigten Gesundheitspsychologen (Gesundheitspsychologin) bzw. Klinischen Psychologen (Klinischen Psychologin) in Österreich befugt.
§ 12d
§ 12d EU/EWRBerufsanerkennung – Eignungsprüfung
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
EU/EWRBerufsanerkennung – Eignungsprüfung
§ 12d. (1) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers (der Antragstellerin) betreffende Prüfung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 9, mit der die Fähigkeit des Antragstellers (der Antragstellerin), in Österreich die Gesundheitspsychologie bzw. Klinische Psychologie auszuüben, von einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 beurteilt wird.
(2) Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
§ 12e
§ 12e EU/EWRBerufsanerkennung – Beurteilung und Bestätigung der Ausgleichsmaßnahmen
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
EU/EWRBerufsanerkennung – Beurteilung und Bestätigung der Ausgleichsmaßnahmen
§ 12e. (1) Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen
(2) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung von der Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
§ 12f
§ 12f EU/EWRBerufsanerkennung – Gesundheitliche Eignung, Vertrauenswürdigkeit, Sprachkenntnisse
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
EU/EWRBerufsanerkennung – Gesundheitliche Eignung, Vertrauenswürdigkeit, Sprachkenntnisse
§ 12f. (1) Als Nachweise der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 12b Abs. 1 Z 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt:
(2) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
§ 12g
§ 12g EU/EWRBerufsanerkennung – Partieller Berufszugang
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
EU/EWRBerufsanerkennung – Partieller Berufszugang
§ 12g. (1) Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) hat im Einzelfall auf entsprechenden Antrag Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur eingeschränkten Berufsausübung der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Die §§ 12a bis 12f sind anzuwenden.
(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Berufszugang gewährt wurde, haben
§ 12h
§ 12h Freier Dienstleistungsverkehr
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Freier Dienstleistungsverkehr
§ 12h. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Gesundheitspsychologie bzw. Klinische Psychologie berufsmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Arbeitsort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs die Gesundheitspsychologie bzw. Klinische Psychologie berufsmäßig vorübergehend in Österreich ohne Eintragung in die Berufsliste ausüben.
(2) Vor Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) dem (der) für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister (Bundesministerin)
(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist
(4) Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung kann der (die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers (der Dienstleistungsempfängerin) auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers (der Dienstleistungserbringerin) dessen (deren) Qualifikation nachprüfen.
(5) Über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 bzw. deren Ergebnis hat der (die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) den Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 zu unterrichten. Treten Schwierigkeiten auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, ist der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
(6) Ergibt die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 5, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers (der Dienstleistungserbringerin) und den entsprechenden Ausbildungsnachweisen besteht, der die Gesundheit des Dienstleistungsempfängers (der Dienstleistungsempfängerin) gefährden könnte und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters (der Dienstleisterin), die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, hat der (die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) dem Dienstleistungserbringer (der Dienstleistungserbringerin) innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 12d) die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der (die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) diesem (dieser) die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 zu untersagen.
(7) Personen gemäß Abs. 1 unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für Gesundheitspsychologen und Gesundheitspsychologinnen bzw. Klinische Psychologen und Klinische Psychologinnen geltenden Berufspflichten. Verstößt der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) gegen diese Pflichten, so hat der (die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) dies unverzüglich bei der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats anzuzeigen.
(8) Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters (der Dienstleisterin) anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet der (die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin), die Berufsqualifikationen des Dienstleisters (der Dienstleisterin) zu kontrollieren, so kann er (sie) bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters (der Dienstleisterin) anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
(9) Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) hat Personen, die in Österreich in die Berufsliste als Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin bzw. Klinischer Psychologe oder Klinische Psychologin eingetragen sind, zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
(10) Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) übermittelt Informationen gemäß Abs. 8 und 9 erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorrangig im Wege des IMI.
§ 12i
§ 12i Qualifikationsnachweise – Drittstaaten
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Qualifikationsnachweise – Drittstaaten
§ 12i. (1) Im Ausland erworbene Urkunden über eine erfolgreich absolvierte postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie oder Klinischer Psychologie, die nicht unter §§ 12a oder 12g fallen, gelten als Nachweis für den Zugang zur kommissionellen mündliche Abschlussprüfung gemäß § 12 Abs. 5, wenn die Gleichwertigkeit der Urkunde mit der theoretischen und praktischen Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie oder Klinischer Psychologie von der Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 anerkannt wurde und allfällig vorgeschriebene Bedingungen erfüllt sind.
§ 12j
§ 12j Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR
§ 12j. (1) Gesundheitspsychologen (Gesundheitspsychologinnen) oder Klinische Psychologen (Klinische Psychologinnen) mit Qualifikation aus der EU oder dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in der Republik Österreich, sondern in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den Beruf des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) oder des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin) in der Republik Österreich, ungeachtet der Bestimmungen der §§ 12a, 12b oder 12h, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich diesem Bundesgesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.
(2) Personen gemäß Abs. 1 sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister (der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin) bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.
§ 13
§ 13 Gesundheitspsychologie
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
2. Abschnitt
Gesundheitspsychologie
Berufsumschreibung der Gesundheitspsychologie
§ 13. (1) Die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie unter Einsatz gesundheitspsychologischer Mittel umfasst Aufgaben zur Entwicklung gesundheitsfördernder Maßnahmen und Projekte. Diese beruhen auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft, deren Erkenntnissen, Theorien, Methoden und Techniken sowie des Erwerbs der fachlichen Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie hängen mit der Förderung und Erhaltung von Gesundheit zusammen, mit den verschiedenen Aspekten gesundheitsbezogenen Verhaltens einzelner Personen und Gruppen und mit allen Maßnahmen, die der Verbesserung der Rahmenbedingungen von Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung und der Verbesserung des Systems gesundheitlicher Versorgung dienen.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, der den gemäß Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, Musiktherapiegesetz, BGBl. I Nr. 93/2008, oder Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, geregelten Berechtigungsumfang nicht berührt, umfasst
(3) Die berufsmäßige Ausübung der Gesundheitspsychologie ist den Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorbehalten. Anderen Personen, die nicht zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie berechtigt sind, ist die berufsmäßige Ausübung der Gesundheitspsychologie verboten.
(4) Durch die Bestimmungen des Abs. 3 wird der durch das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, durch das Musiktherapiegesetz, BGBl. I Nr. 93/2008, oder durch das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, geregelte Tätigkeitsbereich nicht berührt. Ebenso werden durch die Bestimmungen des Abs. 3 Tätigkeiten durch Psychologinnen und Psychologen in jenem Umfang nicht berührt, als für diese Tätigkeiten besondere gesetzliche Regelungen bestehen.
§ 14
§ 14 Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie
§ 14. (1) Die postgraduelle Ausbildung zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz in Gesundheitspsychologie setzt sich aus einem allgemeinen Teil (Grundmodul) und einem besonderen Teil (Aufbaumodul) zusammen und hat im Zeitrahmen von zumindest zwölf Monaten, beginnend ab der ersten theoretischen Ausbildungseinheit und längstens fünf Jahren ab Aufnahme gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 in die Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 in einer Gesamtdauer von zumindest 340 Einheiten praxisorientiert zu erfolgen.
(2) Im allgemeinen theoretischen Teil (Grundmodul) der Ausbildung in Gesundheitspsychologie sind in einer Gesamtdauer von zumindest 220 Einheiten jedenfalls folgende Inhalte praxisorientiert zu vertiefen:
(3) Der besondere theoretische Teil (Aufbaumodul) der Ausbildung in Gesundheitspsychologie hat in einer Gesamtdauer von zumindest 120 Einheiten jedenfalls folgende Inhalte praxisorientiert zu vertiefen:
§ 15
§ 15 Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie
§ 15. (1) Der postgraduelle Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz für den Bereich der Gesundheitspsychologie hat zu erfolgen durch
(2) Die Fallsupervision gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur von Gesundheitspsychologinnen oder Gesundheitspsychologen mit zumindest fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung und aufrechter Berufsberechtigung durchgeführt werden. Eine Personenidentität mit jenen Berufsangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 ist im Ausmaß von 50 Einheiten und gemäß Abs. 3 zur Gänze nicht zulässig.
(3) Die Selbsterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 darf nur von Klinischen Psychologinnen, Klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologinnen, Gesundheitspsychologen, Psychotherapeutinnen, Psychotherapeuten oder Fachärztinnen (Fachärzten) für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, die selbst zumindest 120 Einheiten Selbsterfahrung absolviert haben, geleitet werden. Eine Personenidentität mit den Berufsangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist nicht zulässig.
(4) Das Vorliegen von Befangenheitsgründen gemäß § 7 AVG hindert die Betroffenen an der Anleitung gemäß Abs. 1 Z 1, Fallsupervision gemäß Abs. 2 sowie Selbsterfahrung gemäß Abs. 3.
§ 16
§ 16 Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie
§ 16. (1) Zur selbständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie ist berechtigt, wer
(2) Bei Personen, die alle Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie erfüllen, entfällt die Notwendigkeit der Angabe eines Arbeitsortes sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, solange der Beruf nicht in Österreich ausgeübt wird.
(3) Die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 4 sind dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen jederzeit vorzulegen.
§ 17
§ 17 Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen (Berufsliste)
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen (Berufsliste)
§ 17. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur selbständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie berechtigten Personen (Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen) zu führen. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Berufslistenführung kann sich der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit der Gesundheit Österreich GmbH bedienen.
(2) Die Liste hat folgende Daten zu enthalten:
(3) Die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 9 bis 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.
(4) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die beantragten fakultativen Daten in die Berufsliste aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme
(5) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.
(6) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen aufzubewahren.
§ 18
§ 18 Antrag zur Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Antrag zur Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen
§ 18. (1) Personen, die die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie beabsichtigen, haben vor Aufnahme der selbständigen Berufsausübung beim Bundesminister (bei der Bundesministerin) für Gesundheit die Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen zu beantragen und die erforderlichen Nachweise gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 vorzulegen. Die für die Berufslistenführung erforderlichen Daten gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 bis 15 sind mittels eines durch das Bundesministerium für Gesundheit dafür aufzulegenden Formulars und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur anzugeben.
(2) Im Antrag zur Eintragung ist insbesondere der in Aussicht genommene und entsprechend räumlich und sachlich ausgestattete Arbeitsort anzuführen, der von einem allfälligen Wohnbereich zu trennen ist. Im Falle eines Arbeitsverhältnisses ist ein Dienstgebernachweis über die Tätigkeit als Gesundheitspsychologin (Gesundheitspsychologe) zu erbringen. Wird gleichzeitig mit dem Antrag zur Eintragung in die Berufsliste die Nichtausübung des Berufs gemeldet, so kann bis zur Meldung des Zeitpunktes der Aufnahme der Berufsausübung auf die Bekanntgabe eines Arbeitsortes sowie auf den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verzichtet werden.
(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis einer Ärztin (eines Arztes) für Allgemeinmedizin zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis darf im Zeitpunkt des Antrags zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(4) Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung oder eines vergleichbaren Nachweises des Staates des letzten dauernden Aufenthalts zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit darf im Zeitpunkt des Antrags zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(4a) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
(5) Die (Der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) hat auf Grund des Antrags und dessen Beilagen zu prüfen, ob die erforderlichen Nachweise der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind. Erforderlichenfalls hat die (der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) die (den) Antragsteller(in) zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Bleibt das Vorliegen der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder Vertrauenswürdigkeit trotz Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 3 und 4 zweifelhaft, hat die (der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) die (den) Antragsteller(in) aufzufordern, weitere bestimmte individuelle Nachweise vorzulegen.
§ 19
§ 19 Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen
§ 19. (1) Wer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Berufsliste gemäß § 16 Abs. 1 erfüllt, ist vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit in die Berufsliste als Gesundheitspsychologin oder als Gesundheitspsychologe einzutragen. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses des Psychologenbeirates, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
(2) Bei einem Antrag zur Wiedereintragung in die Berufsliste sind ergänzend zu den Nachweisen gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 bis 6 auch Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor dem Antrag zur Wiedereintragung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 30 Fortbildungseinheiten vorzulegen, sofern seit der Austragung zumindest ein Jahr verstrichen ist.
(3) Wird die Berufsausübung nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung wieder oder erstmals aufgenommen, sind Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor Aufnahme der Berufsausübung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 60 Ausbildungseinheiten gemäß § 14 Abs. 3, insbesondere Inhalte gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 und 3, vorzulegen.
§ 20
§ 20 Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ oder „Gesundheitspsycholog:in“
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ oder „Gesundheitspsycholog:in“
§ 20. (1) Wer in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gemäß § 17 eingetragen und zur selbständigen Ausübung der Gesundheitspsychologie berechtigt ist, hat bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin„ oder „Gesundheitspsychologe “ oder „Gesundheitspsycholog:in“ zu führen und den Ort der freiberuflichen Tätigkeit durch Anbringung zumindest des Namens und der Berufsbezeichnung zu kennzeichnen.
(2) Jene Personen,
(3) Die Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 ist den im Abs. 1 genannten Personen sowie den im Abs. 2 genannten Personen samt Zusatz vorbehalten.
(4) Jede Bezeichnung durch andere als in Abs. 1 und 2 genannte Personen, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des gesundheitspsychologischen Berufes vorzutäuschen, ist untersagt.
(5) Der Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ oder „Gesundheitspsycholog:in“ dürfen bis zu höchstens vier Hinweise auf Spezialisierungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 10 jeweils in Klammer angefügt werden, wenn nach Erlangung der Berufsberechtigung entsprechend psychologisch wissenschaftlich begründete Kenntnisse sowie Fertigkeiten nachgewiesen werden können, die insbesondere im Rahmen einer mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120 Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums erworben wurden. Die angewandte Methode des Spezialisierungsbereichs hat jedenfalls ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufzuweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch das Studium der Psychologie vermittelte umfassende Wissen erforderlich zu sein. Dabei sind Bezeichnungen zulässig, die Schwerpunktfächern im Rahmen des Studiums der Psychologie entsprechen oder bereits bisher berufliche Schwerpunkte kennzeichnen.
§ 21
§ 21 Beendigung der Berufstätigkeit und Tod von Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Beendigung der Berufstätigkeit und Tod von Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen
§ 21. (1) Berufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden (Beendigung der Berufstätigkeit), haben dies der (dem) für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister(in) unter Angabe des Datums der Beendigung der Berufstätigkeit mitzuteilen.
(2) Eine Beendigung der Berufstätigkeit liegt auch dann vor, wenn bei fehlendem Arbeitsort in Österreich trotz behördlicher Aufforderung keine Mitteilung über eine Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Abs. 1 erfolgt ist. In diesem Fall hat die Landeshauptfrau (der Landeshauptmann) die Beendigung der Berufstätigkeit bescheidmäßig festzustellen und die (den) für das Gesundheitswesen zuständige(n) Bundesminister(in) unter Anschluss des Bescheids unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Bei einer Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 hat die (der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
(4) Im Falle des Todes einer (eines) Berufsangehörigen hat die (der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
(5) Die Tatbestände gemäß Abs. 1 bis 4 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.
§ 21a
§ 21a Ruhen der Berufsberechtigung
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Ruhen der Berufsberechtigung
§ 21a. (1) Die Berechtigung zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie ruht aufgrund
(2) Eine Gesundheitspsychologin (Ein Gesundheitspsychologe) kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit auf die Berechtigung zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie verzichten. Der Verzicht ist der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister schriftlich anzuzeigen. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Anzeige bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister rechtswirksam. Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat den Verzicht dem zuständigen Amt der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Die (Der) Berufsangehörige darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe einer Anzeige über die Rücknahme oder nach Ablauf ihres/seines Verzichtes ihren (seinen) Beruf wieder ausüben. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister hat die Rücknahme oder den Ablauf des Verzichts dem zuständigen Amt der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.
(4) Im Falle einer formlosen Aufforderung oder Verhängung einer Maßnahme gemäß § 21b Abs. 6 Z 11 oder 12 ist der (dem) Berufsangehörigen die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie für die in diesem Zusammenhang bestimmte Zeit verboten.
§ 21b
§ 21b Entziehung der Berufsberechtigung und Streichung aus der Berufsliste
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Entziehung der Berufsberechtigung und Streichung aus der Berufsliste
§ 21b. (1) Die Landeshauptfrau (Der Landeshauptmann) hat die Berechtigung zur gesundheitspsychologischen Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen, wenn eine Voraussetzung zur Berufsausübung gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder bereits ursprünglich nicht bestanden hat.
(2) Die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung einer (eines) Berufsangehörigen gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn bei dieser (diesem) eine somatische oder psychische, die berufsspezifische Leistungsfähigkeit sowie die physische und psychische Belastbarkeit, die gesundheitspsychologische Berufsausübung unmittelbar betreffende Beeinträchtigung der (des) Berufsangehörigen, die eine ordnungsgemäße Verrichtung der berufsspezifischen Tätigkeiten verhindert oder Patientinnen (Patienten) gefährden könnte, vorliegt.
(3) Die Vertrauenswürdigkeit einer (eines) Berufsangehörigen gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. b ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn diese durch eine gröbliche Verletzung oder wiederholte Verletzungen von Berufspflichten oder ein sonstiges verwerfliches Verhalten nicht in einem solchen Maß besteht, wie es die hilfesuchende Bevölkerung von einer Gesundheitspsychologin (einem Gesundheitspsychologen) in Ansehung ihrer (seiner) bedeutsamen Funktion und verantwortungsvollen Haltung zum Wohl der Kranken und Schutz der Gesunden, insbesondere durch die verlässliche Einhaltung der Berufspflichten und der berufsethischen Rahmenbedingungen, erwarten darf.
(4) Bei Beeinträchtigung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit einer (eines) Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau (der Landeshauptmann) im Rahmen eines Verfahrens zur Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 zu prüfen, ob die Erfüllung von Maßnahmen gemäß Abs. 6 geeignet ist, die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung oder die Vertrauenswürdigkeit aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen.
(5) Auf Antrag der (des) Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau (der Landeshauptmann) eine von der (dem) Berufsangehörigen bestimmte gesundheitspsychologische Berufsvertretung, der sie (er) als Mitglied angehört, im Rahmen des Verfahrens gemäß Abs. 1 anzuhören, wobei die Berufsvertretung Maßnahmen gemäß Abs. 6 empfehlen kann. Den gesundheitspsychologischen Berufsvertretungen steht in diesem Zusammenhang die Einrichtung von Schlichtungsstellen frei. Sofern eine Schlichtungsstelle bei einer gesundheitspsychologischen Berufsvertretung eingerichtet ist, kann diese von beschwerdeführenden Personen oder von einer (einem) ihrer bevollmächtigten Vertreter(innen) um Vermittlung ersucht werden.
(6) Maßnahmen im Sinne der Abs. 4 und 5 sind insbesondere die
(7) Die Landeshauptfrau (Der Landeshauptmann) hat, sofern die (der) Berufsangehörige die erforderliche(n) Maßnahme(n) nicht bereits auf Grund einer formlosen Aufforderung trifft, die erforderliche(n) Maßnahme(n) gemäß Abs. 6 bescheidmäßig als Auflage(n), Bedingung(en) oder Befristung(en) anzuordnen, wobei bei der Auswahl der Maßnahme(n), deren Ausmaß und Zeitrahmen
(8) Wenn die (der) Berufsangehörige die Maßnahme(n) gemäß Abs. 6
(9) Die Landeshauptfrau (Der Landeshauptmann) hat die (den) für das Gesundheitswesen zuständige(n) Bundesminister(in) über
(10) Die Landeshauptfrau (Der Landeshauptmann) oder das Landesverwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Untersagung der Berufsausübung gemäß Abs. 6 Z 12 oder die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 oder 8 im Wege des EUBinnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist die (der) Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die (der) eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(11) Im Falle der Entziehung der gesundheitspsychologischen Berufsberechtigung mangels Vertrauenswürdigkeit ist eine Wiedereintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach rechtkräftiger Entziehung der Berufsberechtigung möglich. Im Zuge des Verfahrens zur Wiedereintragung in die Berufsliste hat die (der) Antragsteller(in) nachzuweisen, welche Maßnahmen gemäß Abs. 6 Z 3, 5, 7 und 10 sie (er) für eine Aufarbeitung des Verhaltens, das zur Entziehung der Berufsberechtigung geführt hat, gesetzt hat, und wodurch ihre (seine) Vertrauenswürdigkeit nachweislich wiederhergestellt worden ist.“
§ 22
§ 22 Klinische Psychologie
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
3. Abschnitt
Klinische Psychologie
Berufsumschreibung der Klinischen Psychologie
§ 22. (1) Die Berufsausübung der Klinischen Psychologie umfasst unter Einsatz klinisch-psychologischer Mittel auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft, deren Erkenntnissen, Theorien, Methoden und Techniken sowie des Erwerbs der fachlichen Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes, die Untersuchung, Auslegung und Prognose des menschlichen Erlebens und Verhaltens sowie die gesundheitsbezogenen und störungsbedingten und störungsbedingenden Einflüssen darauf, weiters die klinisch-psychologische Behandlung von Verhaltensstörungen, psychischen Veränderungen und Leidenszuständen.
(2) Der den Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorbehaltene Tätigkeitsbereich, der den gemäß Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, Musiktherapiegesetz, BGBl. I Nr. 93/2008, oder Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, geregelten Berechtigungsumfang nicht berührt, umfasst
(3) Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen insbesondere
(4) Die Ausübung der klinisch-psychologischen Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 ist den Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorbehalten.
(5) Personen, die nicht zur Berufsausübung der Klinischen Psychologie berechtigt sind, ist die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 verboten.
(6) Durch die Bestimmungen des Abs. 4 und 5 wird der durch das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, durch das Musiktherapiegesetz, BGBl. I Nr. 93/2008, oder durch das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, geregelte Tätigkeitsbereich nicht berührt. Ebenso werden durch die Bestimmungen des Abs. 4 und 5 Tätigkeiten durch Psychologinnen und Psychologen in jenem Umfang nicht berührt, als für diese Tätigkeiten besondere gesetzliche Regelungen bestehen.
§ 23
§ 23 Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie
§ 23. (1) Die postgraduelle Ausbildung zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz in Klinischer Psychologie setzt sich aus einem allgemeinen Teil (Grundmodul) und einem besonderen Teil (Aufbaumodul) zusammen und hat im Zeitrahmen von zumindest zwölf Monaten, beginnend ab der ersten theoretischen Ausbildungseinheit und längstens fünf Jahren ab Aufnahme gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 in die Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 in einer Gesamtdauer von zumindest 340 Einheiten praxisorientiert zu erfolgen.
(2) Im allgemeinen theoretischen Teil (Grundmodul) der Ausbildung in Klinischer Psychologie sind in einer Gesamtdauer von zumindest 220 Einheiten jedenfalls folgende Inhalte praxisorientiert zu vertiefen:
(3) Der besondere theoretische Teil (Aufbaumodul) der Ausbildung in Klinischer Psychologie hat in einer Gesamtdauer von zumindest 120 Einheiten jedenfalls folgende Inhalte praxisorientiert zu vertiefen:
§ 24
§ 24 Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie
§ 24. (1) Der postgraduelle Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz für den Bereich der Klinischen Psychologie hat zu erfolgen durch:
(2) Die Fallsupervision gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur von Klinischen Psychologinnen oder Klinischen Psychologen mit zumindest fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung und aufrechter Berufsberechtigung durchgeführt werden. Eine Personenidentität mit jenen Berufsangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 ist im Ausmaß von 50 Einheiten und gemäß Abs. 3 zur Gänze nicht zulässig.
(3) Die Selbsterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 darf nur von solchen Klinischen Psychologinnen, Klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologinnen, Gesundheitspsychologen, Psychotherapeutinnen, Psychotherapeuten oder Fachärztinnen (Fachärzten) für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, die selbst zumindest 120 Einheiten Selbsterfahrung absolviert haben, geleitet werden. Eine Personenidentität mit den Berufsangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist nicht zulässig.
(4) Das Vorliegen von Befangenheitsgründen gemäß § 7 AVG hindert die Betroffenen an der Anleitung gemäß Abs. 1 Z 1, Fallsupervision gemäß Abs. 2 sowie Selbsterfahrung gemäß Abs. 3.
§ 25
§ 25 Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie
§ 25. (1) Zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie ist berechtigt, wer
(2) Bei Personen, die alle Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie erfüllen, entfällt die Notwendigkeit der Angabe eines Arbeitsortes sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, solange der Beruf nicht in Österreich ausgeübt wird.
(3) Die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 4 sind dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen jederzeit vorzulegen.
§ 26
§ 26 Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen (Berufsliste)
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen (Berufsliste)
§ 26. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie berechtigten Personen (Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen) zu führen. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Berufslistenführung kann sich der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit der Gesundheit Österreich GmbH bedienen.
(2) Die Liste hat folgende Daten zu enthalten:
(3) Die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 9 bis 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.
(4) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die beantragten fakultativen Daten in die Berufsliste aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme
(5) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.
(6) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen aufzubewahren.
§ 27
§ 27 Antrag zur Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Antrag zur Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen
§ 27. (1) Personen, die die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie beabsichtigen, haben vor Aufnahme der selbständigen Berufsausübung beim Bundesminister (bei der Bundesministerin) für Gesundheit die Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen zu beantragen und die erforderlichen Nachweise gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 6 vorzulegen. Die für die Berufslistenführung erforderlichen Daten gemäß § 26 Abs. 2 Z 3 bis 15 sind mittels eines durch das Bundesministerium für Gesundheit dafür aufzulegenden Formulars und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur anzugeben.
(2) Im Antrag zur Eintragung ist insbesondere der in Aussicht genommene und entsprechend räumlich und sachlich ausgestattete Arbeitsort anzuführen, der von einem allfälligen Wohnbereich zu trennen ist. Im Falle eines Arbeitsverhältnisses ist ein Dienstgebernachweis über die Tätigkeit als Klinische Psychologin (Klinischer Psychologe) zu erbringen. Wird gleichzeitig mit dem Antrag zur Eintragung in die Berufsliste die Nichtausübung des Berufs gemeldet, so kann bis zur Meldung des Zeitpunktes der Aufnahme der Berufsausübung auf die Bekanntgabe eines Arbeitsortes sowie auf den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verzichtet werden.
(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis eines Arztes (einer Ärztin) für Allgemeinmedizin zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis darf im Zeitpunkt des Antrags zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(4) Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung oder eines vergleichbaren Nachweises des Staates des letzten dauernden Aufenthalts zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit darf im Zeitpunkt des Antrags zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(4a) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
(5) Die (Der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) hat auf Grund des Antrags und dessen Beilagen zu prüfen, ob die erforderlichen Nachweise der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind. Erforderlichenfalls hat die (der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) die Antragstellerin (den Antragsteller) zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Bleibt das Vorliegen der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder Vertrauenswürdigkeit trotz Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 3 und 4 zweifelhaft, hat die (der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) die Antragstellerin (den Antragsteller) aufzufordern, weitere bestimmte individuelle Nachweise vorzulegen.
§ 28
§ 28 Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen
§ 28. (1) Wer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Berufsliste gemäß § 25 Abs. 1 erfüllt, ist vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit in die Berufsliste als Klinische Psychologin oder als Klinischer Psychologe einzutragen. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses des Psychologenbeirats, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
(2) Bei einem Antrag zur Wiedereintragung in die Berufsliste sind ergänzend zu den Nachweisen gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 bis 6 auch Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor dem Antrag zur Wiedereintragung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 30 Fortbildungseinheiten vorzulegen, sofern seit der Austragung zumindest ein Jahr verstrichen ist.
(3) Wird die Berufsausübung nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung wieder oder erstmals aufgenommen, sind Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor Aufnahme der Berufsausübung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 60 Ausbildungseinheiten gemäß § 23 Abs. 3, insbesondere Inhalte gemäß § 23 Abs. 3 Z 3 und 4, vorzulegen.
§ 29
§ 29 Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ oder „Klinische:r Psycholog:in“
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ oder „Klinische:r Psycholog:in“
§ 29. (1) Wer in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 26 eingetragen und zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie berechtigt ist, hat bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ oder „Klinische:r Psycholog:in“ zu führen und den Ort der freiberuflichen Tätigkeit durch Anbringung zumindest des Namens und der Berufsbezeichnung zu kennzeichnen.
(2) Jene Personen,
(3) Die Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 ist den im Abs. 1 genannten Personen sowie den im Abs. 2 genannten Personen samt Zusatz vorbehalten.
(4) Jede Bezeichnung durch andere als in Abs. 1 und 2 genannte Personen, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des klinisch-psychologischen Berufes vorzutäuschen, ist untersagt.
(5) Der Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ oder „Klinische:r Psycholog:in“ dürfen bis zu höchstens vier Hinweise auf Spezialisierungen gemäß § 26 Abs. 2 Z 10 jeweils in Klammer angefügt werden, wenn nach Erlangung der Berufsberechtigung entsprechend psychologisch wissenschaftlich begründete Kenntnisse sowie Fertigkeiten nachgewiesen werden können, die insbesondere im Rahmen einer mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120 Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums erworben wurden. Die angewandte Methode des Spezialisierungsbereichs hat jedenfalls ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufzuweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch das Studium der Psychologie vermittelte umfassende Wissen erforderlich zu sein. Dabei sind Bezeichnungen zulässig, die Schwerpunktfächern im Rahmen des Studiums der Psychologie entsprechen oder bereits bisher berufliche Schwerpunkte kennzeichnen.
§ 30
§ 30 Beendigung der Berufstätigkeit und Tod von Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Beendigung der Berufstätigkeit und Tod von Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen
§ 30. (1) Berufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden (Beendigung der Berufstätigkeit), haben dies der (dem) für das Gesundheitswesen zuständige(n) Bundesminister(in) unter Angabe des Datums der Beendigung der Berufstätigkeit schriftlich mitzuteilen.
(2) Eine Beendigung der Berufstätigkeit liegt auch dann vor, wenn bei fehlendem Arbeitsort in Österreich trotz behördlicher Aufforderung keine Mitteilung über eine Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Abs. 1 erfolgt ist. In diesem Fall hat die Landeshauptfrau (der Landeshauptmann) die Beendigung der Berufstätigkeit bescheidmäßig festzustellen und die (den) für das Gesundheitswesen zuständige(n) Bundesminister(in) unter Anschluss des Bescheids unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Bei einer Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 hat die (der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) die Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
(4) Im Falle des Todes einer (eines) Berufsangehörigen hat die (der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) die Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
(5) Die Tatbestände gemäß Abs. 1 bis 4 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.
§ 30a
§ 30a Ruhen der Berufsberechtigung
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Ruhen der Berufsberechtigung
§ 30a. (1) Die Berechtigung zur Berufsausübung der Klinischen Psychologie ruht aufgrund
(2) Eine Klinische Psychologin (Ein Klinischer Psychologe) kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit auf die Berechtigung zur Berufsausübung der Klinischen Psychologie verzichten. Der Verzicht ist der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister schriftlich anzuzeigen. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Anzeige bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister rechtswirksam. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat den Verzicht dem zuständigen Amt der Landesregierung bekanntzugeben.
(3) Die (Der) Berufsangehörige darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe einer Erklärung über die Rücknahme oder nach Ablauf ihres (seines) Verzichtes ihren (seinen) Beruf wieder ausüben. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister hat die Rücknahme oder den Ablauf des Verzichts dem zuständigen Amt der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.
(4) Im Falle der Verhängung einer Maßnahme gemäß § 30b Abs. 6 Z 11 oder 12 ist der (dem) Berufsangehörigen die Berufsausübung der Klinischen Psychologie für die in diesem Zusammenhang bestimmte Zeit verboten.
§ 30b
§ 30b Entziehung der Berufsberechtigung und Streichung aus der Berufsliste
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Entziehung der Berufsberechtigung und Streichung aus der Berufsliste
§ 30b. (1) Die Landeshauptfrau (Der Landeshauptmann) hat die Berechtigung zur klinisch-psychologischen Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen, wenn eine Voraussetzung zur Berufsausübung gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder bereits ursprünglich nicht bestanden hat.
(2) Die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung einer (eines) Berufsangehörigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn bei dieser (diesem) eine somatische oder psychische, die berufsspezifische Leistungsfähigkeit sowie die physische und psychische Belastbarkeit, die klinisch-psychologische Berufsausübung unmittelbar betreffende Beeinträchtigung der (des) Berufsangehörigen, die eine ordnungsgemäße Verrichtung der berufsspezifischen Tätigkeiten verhindert oder Patientinnen (Patienten) gefährden könnte, vorliegt.
(3) Die Vertrauenswürdigkeit einer (eines) Berufsangehörigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn diese durch eine gröbliche Verletzung oder wiederholte Verletzungen von Berufspflichten oder ein sonstiges verwerfliches Verhalten nicht in einem solchen Maß besteht, wie es die hilfesuchende Bevölkerung von einer Klinischen Psychologin (einem Klinischen Psychologen) in Ansehung ihrer (seiner) bedeutsamen Funktion und verantwortungsvollen Haltung zum Wohl der Kranken und Schutz der Gesunden, insbesondere durch die verlässliche Einhaltung der Berufspflichten und der berufsethischen Rahmenbedingungen, erwarten darf.
(4) Bei Beeinträchtigung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit einer (eines) Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau (der Landeshauptmann) im Rahmen eines Verfahrens zur Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 zu prüfen, ob die Erfüllung von Maßnahmen gemäß Abs. 6 geeignet ist, die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung oder die Vertrauenswürdigkeit aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen.
(5) Auf Antrag der (des) Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau (der Landeshauptmann) eine von der (dem) Berufsangehörigen bestimmte klinisch-psychologische Berufsvertretung, der sie (er) als Mitglied angehört, im Rahmen des Verfahrens gemäß Abs. 1 anzuhören, wobei die Berufsvertretung Maßnahmen gemäß Abs. 6 empfehlen kann. Den klinisch-psychologischen Berufsvertretungen steht in diesem Zusammenhang die Einrichtung von Schlichtungsstellen frei. Sofern eine Schlichtungsstelle bei einer klinisch-psychologischen Berufsvertretung eingerichtet ist, kann diese von beschwerdeführenden Personen oder von einer (einem) ihrer bevollmächtigten Vertreter(innen) um Vermittlung ersucht werden.
(6) Maßnahmen im Sinne der Abs. 4 und 5 sind insbesondere die
(7) Die Landeshauptfrau (Der Landeshauptmann) hat, sofern die (der) Berufsangehörige die erforderliche(n) Maßnahme(n) nicht bereits auf Grund einer formlosen Aufforderung trifft, die erforderliche(n) Maßnahme(n) gemäß Abs. 6 bescheidmäßig als Auflage(n), Bedingung(en) oder Befristung(en) anzuordnen, wobei bei der Auswahl der Maßnahme(n), deren Ausmaß und Zeitrahmen
(8) Wenn die (der) Berufsangehörige die Maßnahme(n) gemäß Abs. 6
(9) Die Landeshauptfrau (Der Landeshauptmann) hat die (den) für das Gesundheitswesen zuständige(n) Bundesminister(in) über
(10) Die Landeshauptfrau (Der Landeshauptmann) oder das Landesverwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Untersagung der Berufsausübung gemäß Abs. 6 Z 12 oder die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 oder 8 im Wege des EUBinnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist die (der) Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die (der) eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(11) Im Falle der Entziehung der klinisch-psychologischen Berufsberechtigung mangels Vertrauenswürdigkeit ist eine Wiedereintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach rechtkräftiger Entziehung der Berufsberechtigung möglich. Im Zuge des Verfahrens zur Wiedereintragung in die Berufsliste hat die (der) Antragsteller(in) nachzuweisen, welche Maßnahmen gemäß Abs. 6 Z 3, 5, 7 und 10 sie (er) für eine Aufarbeitung des Verhaltens, das zur Entziehung der Berufsberechtigung geführt hat, gesetzt hat, und wodurch ihre (seine) Vertrauenswürdigkeit nachweislich wiederhergestellt worden ist.
§ 31
§ 31 Berufspflichten der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen sowie der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
4. Abschnitt
Berufspflichten der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen sowie der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen
Meldepflichten
§ 31. (1) Berufsangehörige, die in die jeweiligen Berufslisten eingetragen worden sind, haben dem Bundesministerium für Gesundheit binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten, insbesondere
(2) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der jeweiligen Berufsliste vorzunehmen.
§ 32
§ 32 Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen
§ 32. (1) Berufsangehörige haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren.
(2) Berufsangehörige haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern ihrer oder einer anderen Wissenschaft auszuüben. Zur Mithilfe können sie sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese unter ihrer Anordnung und Aufsicht handeln.
(3) Berufsangehörige dürfen eine Person nur mit deren Einwilligung oder der Einwilligung (Zustimmung) deren gesetzlichen Vertreters (Vertreterin) behandeln, beraten oder diagnostizieren.
(4) Berufsangehörige haben sich bei der Ausübung ihres Berufes auf jene psychologischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken, auf denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben.
(5) Berufsangehörige, die von der Ausübung ihres Berufes zurücktreten wollen, haben diese Absicht der Patientin (dem Patienten) oder deren (dessen) gesetzlichen Vertreter oder Vertreterin so rechtzeitig mitzuteilen, dass die weitere psychologische Versorgung sichergestellt werden kann.
(6) Berufsangehörige haben nach erbrachter Leistung eine Rechnung auszustellen, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet wird. Berufsangehörige haben sicherzustellen, dass in jedem Fall die der Patientin (dem Patienten) im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien ausgestellt wird.
(7) Berufsangehörige haben an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß § 6 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen, BGBl. I Nr. 179/2004, erforderlichen nicht personenbezogenen Daten der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht ohnehin aufgrund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind. Weiters sind Berufsangehörige verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.
§ 32a
§ 32a Online-Berufsausübung
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Online-Berufsausübung
§ 32a. (1) Berufsangehörige dürfen gesundheitspsychologische bzw. klinisch-psychologische Leistungen bei fachlich oder örtlich begründeter Notwendigkeit im Einvernehmen mit Patientinnen bzw. Patienten ITgestützt (Informationstechnologie-gestützt) oder fernmündlich jeweils synchron audio- und videobasiert erbringen, sofern hierbei die Einhaltung aller Berufspflichten, der Verschwiegenheit sowie der bestmöglichen Barrierefreiheit im digitalen Raum gewährleistet ist.
(2) Die Begründung der Notwendigkeit einer Online-Berufsausübung gemäß Abs. 1 ist zu dokumentieren.
§ 33
§ 33 Fortbildungspflicht
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
Fortbildungspflicht
§ 33. (1) Der Berufspflicht zur Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen haben alle in die jeweilige Berufsliste eingetragenen Berufsangehörigen insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften und durch die Inanspruchnahme von Supervision, insgesamt zumindest im Ausmaß von 150 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, zu entsprechen.
(2) Die absolvierte Fortbildung ist dem Bundesministerium für Gesundheit mittels eines durch das Bundesministerium für Gesundheit dafür aufzulegenden Formulars über Aufforderung glaubhaft zu machen. Die Fortbildungspflicht besteht bei Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung, die durch die Eintragung in die Berufsliste ausgewiesen ist.
§ 34
§ 34 Aufklärungspflicht
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
Aufklärungspflicht
§ 34. Berufsangehörige haben vor der Erbringung von gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen Leistungen entsprechend der in Aussicht genommenen Leistung insbesondere über
§ 35
§ 35 Dokumentationspflicht
Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend
Dokumentationspflicht
§ 35. (1) Berufsangehörige haben über jede von ihnen gesetzte klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Maßnahme Aufzeichnungen zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der Behandlung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen:
(2) Den Patientinnen (Patienten) oder deren gesetzlichen Vertretern (Vertreterinnen) sind unter besonderer Bedachtnahme auf die therapeutische Beziehung auf Verlangen alle Auskünfte über die gemäß Abs. 1 geführte Dokumentation sowie Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen, soweit diese das Vertrauensverhältnis zur Patientin (zum Patienten) nicht gefährden.
(3) Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrung in geeigneter automationsunterstützter Form ist zulässig. Bei Erlöschen der Berufstätigkeit ist die Dokumentation von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Berufsangehörigen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren.
(4) Im Falle des Todes von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Berufsangehörigen ist der Erbe (die Erbin) oder sonstige Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation über klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Leistungen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz
(5) Personen gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 treten in die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation ein und unterliegen der klinisch-psychologischen oder gesundheitspsychologischen Verschwiegenheitspflicht. Auf Verlangen der Patientin (des Patienten) haben sie die diese Person betreffende Dokumentation dieser auszuhändigen.
§ 36
§ 36 Auskunftspflicht
Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend
Auskunftspflicht
§ 36. (1) Berufsangehörige haben der Patientin (dem Patienten) über Verlangen alle Auskünfte über ihre Leistungen zu erteilen.
(2) Berufsangehörige haben
(3) Berufsangehörige haben im Hinblick auf jene Patientinnen (Patienten), die Leistungen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, einer Krankenfürsorgeanstalt oder durch sonstige Kostenträger in Anspruch nehmen wollen, in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, diesen Auskunft zu erteilen.
(4) Berufsangehörige haben insbesondere Informationen über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung bereitzustellen und auf Anfrage Auskunft darüber zu erteilen.
§ 37
§ 37 Verschwiegenheitspflicht
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Verschwiegenheitspflicht
§ 37. (1) Berufsangehörige sowie ihre Hilfspersonen einschließlich Fachauszubildende sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder beim Erwerb der fachlichen Kompetenz im Rahmen der Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ist als höchstpersönliches Recht nur durch die (den) entscheidungsfähige(n) Patientin (Patienten) zulässig.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Berufsangehörigen
(4) Berufsangehörige sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
(5) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wenn
(6) Weiters kann in Fällen des Abs. 4 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.
§ 38
§ 38 Werbebeschränkung und Provisionsverbot
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
Werbebeschränkung und Provisionsverbot
§ 38. (1) Berufsangehörige haben sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung zu enthalten.
(2) Berufsangehörige dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung oder Empfehlung von Personen zur Klinischen Psychologie oder zur Gesundheitspsychologie geben, nehmen oder sich zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
(3) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.
§ 39
§ 39 Berufshaftpflichtversicherung
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
Berufshaftpflichtversicherung
§ 39. (1) Berufsangehörige haben vor Aufnahme ihrer eigenverantwortlichen Berufsausübung zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten.
(2) Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
(3) Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
(4) Die Berufsangehörigen haben dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen den entsprechenden Versicherungsvertrag jederzeit nachzuweisen.
(5) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
§ 40
§ 40 Verwaltungszusammenarbeit und Informationspflichten
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
5. Abschnitt
Verwaltungszusammenarbeit und Informationspflichten
§ 40. (1) Die Gerichte sind verpflichtet, die (den) für das Gesundheitswesen zuständige(n) Bundesministerin (Bundesminister) über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis für eine(n) Berufsangehörige(n) der Gesundheitspsychologie oder Klinischen Psychologie unverzüglich zu verständigen.
(2) Die Staatsanwaltschaften haben die Landeshauptfrau (den Landeshauptmann) über den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens unverzüglich zu verständigen.
(3) Die Strafgerichte haben die Landeshauptfrau (den Landeshauptmann) über
(4) Die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sind verpflichtet, soweit es sich um Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Gesundheitspsychologie oder Klinischen Psychologie handelt, die Landeshauptfrau (den Landeshauptmann) von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens unverzüglich zu verständigen und ihr (ihm) die das Verfahren abschließende Entscheidung zu übersenden.
(5) Die Behörden, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen, die Träger der Sozialversicherung sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben innerhalb ihrer Wirkungsbereiche der (dem) für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister(in) sowie der Landeshauptfrau (dem Landeshauptmann) auf ihr (sein) Verlangen die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister bzw. die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat auf Anfrage der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Informationen betreffend Berufsangehörige, die in Österreich in die Berufsliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie auswirken könnten, gemäß der Richtlinie 2011/24/EU insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, zu erteilen.
§ 41
§ 41 Psychologenbeirat
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
6. Abschnitt
Psychologenbeirat
Einrichtung des Psychologenbeirats
§ 41. (1) Zur Beratung des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit in fachlichen Angelegenheiten der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie ist ein Psychologenbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit einzurichten.
(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit mit Sitz- und Stimmrecht, der (die) sich durch eine Bedienstete (einen Bediensteten) des Bundesministeriums für Gesundheit vertreten lassen kann.
(3) Als weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Psychologenbeirats mit Sitz- und Stimmrecht hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit für die Dauer von fünf Jahren zumindest 15 und höchstens 20 Berufsangehörige aus unterschiedlichen Arbeitsschwerpunkten der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie, beispielsweise aus dem Bereich der Universitäten und Universitätskliniken zu ernennen. Ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist aus dem Kreis der entsprechenden Berufsangehörigen der freiwilligen beruflichen Interessenvertretungen zu ernennen, wobei auf deren Vorschlag Bedacht zu nehmen ist. Sofern mehrere freiwillige berufliche Interessenvertretungen bestehen, ist bei der Ernennung dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) das repräsentative Verhältnis dieser Interessensvertretungen zu berücksichtigen.
(4) Weiters können in den Psychologenbeirat von der Österreichischen Ärztekammer sowie von dem beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium eingerichteten Psychotherapiebeirat sowie Musiktherapiebeirat je eine Vertreterin (ein Vertreter) als Mitglied entsandt werden. Die Entsendung dieser Vertreterinnen (Vertreter) sowie deren Stellvertreterinnen (Stellvertreter) für den Fall der Verhinderung sind dem (der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) unverzüglich zu nennen.
(5) Wiederernennungen oder Wiederentsendungen sind möglich.
§ 42
§ 42 Aufgaben des Psychologenbeirats
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
Aufgaben des Psychologenbeirats
§ 42. Dem Psychologenbeirat obliegen
§ 43
§ 43 Sitzungen des Psychologenbeirats
Fassung: 1. September 2025 bis laufend
Sitzungen des Psychologenbeirats
§ 43. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit führt im Psychologenbeirat den Vorsitz und beruft diesen zu Sitzungen ein. Dabei kann er (sie) sich durch eine Bedienstete (einen Bediensteten) des Bundesministeriums für Gesundheit vertreten lassen.
(2) Die Sitzungen des Psychologenbeirats sind nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist nach einer Wartezeit von 30 Minuten nach Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit durch die anwesenden Mitglieder gegeben. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie beigezogene Auskunftspersonen sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet.
(3) Beschlüsse fasst der Psychologenbeirat mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Vorschlag oder Antrag abgelehnt. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung dem Beschluss des Psychologenbeirats schriftlich anzuschließen.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Psychologenbeirats haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in § 7 AVG genannten Gründe der Befangenheit vorliegt.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Psychologenbeirats sowie der beigezogenen Auskunftspersonen ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Kosten für Reise und Unterkunft gemäß der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955.
§ 44
§ 44 Ausschuss des Psychologenbeirats
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
Ausschuss des Psychologenbeirats
§ 44. (1) Der Psychologenbeirat hat aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern für die Dauer von fünf Jahren einen Ausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern samt Ersatzmitgliedern sowie eine der fünf Personen als Vorsitzende (Vorsitzenden) und eine als Vertreterin (Vertreter) zu wählen. Die Funktionsperiode endet mit der Bestellung eines neuen Ausschusses. Sind ein Mitglied oder dessen Ersatzmitglied ausgeschieden, so hat der Psychologenbeirat für den Rest der Funktionsperiode einen Ersatz zu wählen.
(2) Die Vorsitzende (der Vorsitzende) hat die Mitglieder des Ausschusses auf Ersuchen des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit zu Sitzungen einzuberufen. § 43 Abs. 2 bis Abs. 5 gelten entsprechend.
§ 45
§ 45 Geschäftsordnung des Psychologenbeirats
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
Geschäftsordnung des Psychologenbeirats
§ 45. Der Psychologenbeirat hat eine Geschäftsordnung für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu beschließen. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit.
§ 46
§ 46 Verordnungsermächtigung
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
7. Abschnitt
Verordnungsermächtigung
§ 46. Der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit kann unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands der klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Erkenntnisse, erforderlichenfalls nach Anhörung des Psychologenbeirates, durch Verordnung Näheres bestimmen über
§ 47
§ 47 Strafbestimmungen
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
8. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 47. (1) Wer
(2) Wer eine in § 22 Abs. 2 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Sofern
(4) Wer den
(5) Der Versuch ist strafbar.
§ 48
§ 48 Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
9. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 48. (1) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachweislich eine theoretische Ausbildung in einer anerkannten Ausbildungseinrichtung gemäß Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, begonnen haben, können ihre Ausbildung nach den bei Beginn dieser Ausbildung in Geltung stehenden Ausbildungsbestimmungen oder nach den Ausbildungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes fortsetzen und beenden.
(2) Wird die nachweislich begonnene Ausbildung nach den bisherigen Bestimmungen fortgesetzt, ist
(3) Wird die begonnene Ausbildung nach den geltenden Bestimmungen fortgesetzt und beendet, so sind die bisher absolvierten Ausbildungsteile von der Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit und nach Vorschreibung allfälliger Ausgleichsmaßnahmen anzurechnen.
(4) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ erworben haben, haben für den künftigen Erwerb der Berufsbezeichnung „klinische Psychologin“ oder „klinischer Psychologe“ hinsichtlich der fachlichen Kompetenz jedenfalls das Aufbaumodul gemäß § 23 Abs. 3 zu absolvieren sowie den Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz gemäß § 24 nachzuweisen. Hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeiten gleichwertiger Inhalte gilt § 11.
(5) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Berufsbezeichnung „klinische Psychologin“ oder „klinischer Psychologe“ erworben haben, haben für den Erwerb der Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ hinsichtlich der fachlichen Kompetenz jedenfalls das Aufbaumodul gemäß § 14 Abs. 3 zu absolvieren sowie den Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz gemäß § 15 nachzuweisen. Hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeiten gleichwertiger Inhalte gilt § 11.
(6) Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die jeweilige Berufsliste eingetragen sind, haben für einen Hinweis auf eine Spezialisierung, sofern die Vorgaben im Sinne des § 20 Abs. 5 oder des § 29 Abs. 5 nicht erbracht werden, nachzuweisen, dass bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine zumindest fünfjährige kontinuierliche berufliche schwerpunktspezifische Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer für den Spezialisierungsbereich einschlägigen Einrichtung oder eine freiberufliche fünfjährige Tätigkeit im Spezialisierungsbereich, ergänzt durch eine diese freiberufliche Tätigkeit begleitende Supervision, Intervision oder theoretische Fortbildung im Mindestausmaß von insgesamt 50 Einheiten, absolviert wurde.
(7) Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die jeweilige Berufsliste eingetragen sind, haben bis längstens 31.12.2015 eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 abzuschließen.
(8) Berufsangehörige, Psychotherapeutinnen, (Psychotherapeuten) oder Fachärztinnen (Fachärzten) für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes seit zehn Jahren in die jeweilige Berufsliste eingetragen sind, sind ebenso berechtigt die Selbsterfahrung gemäß § 15 Abs. 3 oder § 24 Abs. 3 zu leiten.
(9) Die Verwaltungsstrafbestimmung für Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen oder Verbote gemäß § 35 sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignen.
§ 49
§ 49
Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend
§ 49a
§ 49a
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
§ 50
§ 50 III. Hauptstück
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
III. Hauptstück
Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 50. (1) Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Wissenschaft und Forschung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 6 und 7 ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Landesverteidigung und Sport betraut.
(3) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit betraut.
(4) Es treten in Kraft:
(5) Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 360/1990, tritt, soweit die §§ 48 und 49 nicht anderes bestimmen, mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
(6) Die Überschrift zu § 3, § 3, § 16 Z 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 4a, § 21 Abs. 9, § 25 Z 4, § 26 Abs. 4, § 27 Abs. 4a und § 30 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 3a samt Überschrift, § 17 Abs. 6, § 26 Abs. 6 und § 35 Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(8) § 16 Abs. 1 Z 3, § 25 Abs. 1 Z 3, § 32 Abs. 3 und 5, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 2 Z 1, § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(9) §§ 12a bis 12k samt Überschriften, § 16 Abs. 1 Z 4, § 18 Abs. 3 und 5, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 und 5, §§ 21 bis 21b samt Überschriften, § 25 Abs. 1 Z 4, § 27 Abs. 3 und 5, § 28 Abs. 4, die Überschrift des § 29, § 29 Abs. 1, §§ 30 bis 30b samt Überschriften, § 31 Abs. 1 Z 6, § 32 Abs. 7, § 32a samt Überschrift, § 37 Abs. 5 Z 1, § 40, § 41 Abs. 4, § 49a sowie § 51 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft
(10) § 43 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
§ 51
§ 51 Außerkrafttreten
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Außerkrafttreten
§ 51. Das EWRPsychologengesetz, BGBl. I Nr. 113/1999, und die EWRPsychologenverordnung, BGBl. II Nr. 408/1999, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.