§ 43
§ 43 Sitzungen des Psychologenbeirats
Fassung: 1. September 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 43 PlG 2013?
- Kernaussage§ 43 PlG 2013 behandelt "Sitzungen des Psychologenbeirats" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sitzungen des Psychologenbeirats
§ 43. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit führt im Psychologenbeirat den Vorsitz und beruft diesen zu Sitzungen ein. Dabei kann er (sie) sich durch eine Bedienstete (einen Bediensteten) des Bundesministeriums für Gesundheit vertreten lassen.
(2) Die Sitzungen des Psychologenbeirats sind nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist nach einer Wartezeit von 30 Minuten nach Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit durch die anwesenden Mitglieder gegeben. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie beigezogene Auskunftspersonen sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet.
(3) Beschlüsse fasst der Psychologenbeirat mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Vorschlag oder Antrag abgelehnt. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung dem Beschluss des Psychologenbeirats schriftlich anzuschließen.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Psychologenbeirats haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in § 7 AVG genannten Gründe der Befangenheit vorliegt.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Psychologenbeirats sowie der beigezogenen Auskunftspersonen ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Kosten für Reise und Unterkunft gemäß der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 43 PlG 2013 in einfachen Worten?
§ 43 PlG 2013 behandelt "Sitzungen des Psychologenbeirats" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Juli 2025
- Fassung seit
- 1. September 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 49/2024 (NR: GP XXVII RV 2503 AB 2525 S. 259. BR: AB 11482 S. 966.)
- BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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