§ 32
§ 32 Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 32 PlG 2013?
- Kernaussage§ 32 PlG 2013 behandelt "Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen
§ 32. (1) Berufsangehörige haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren.
(2) Berufsangehörige haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern ihrer oder einer anderen Wissenschaft auszuüben. Zur Mithilfe können sie sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese unter ihrer Anordnung und Aufsicht handeln.
(3) Berufsangehörige dürfen eine Person nur mit deren Einwilligung oder der Einwilligung (Zustimmung) deren gesetzlichen Vertreters (Vertreterin) behandeln, beraten oder diagnostizieren.
(4) Berufsangehörige haben sich bei der Ausübung ihres Berufes auf jene psychologischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken, auf denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben.
(5) Berufsangehörige, die von der Ausübung ihres Berufes zurücktreten wollen, haben diese Absicht der Patientin (dem Patienten) oder deren (dessen) gesetzlichen Vertreter oder Vertreterin so rechtzeitig mitzuteilen, dass die weitere psychologische Versorgung sichergestellt werden kann.
(6) Berufsangehörige haben nach erbrachter Leistung eine Rechnung auszustellen, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet wird. Berufsangehörige haben sicherzustellen, dass in jedem Fall die der Patientin (dem Patienten) im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien ausgestellt wird.
(7) Berufsangehörige haben an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß § 6 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen, BGBl. I Nr. 179/2004, erforderlichen nicht personenbezogenen Daten der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht ohnehin aufgrund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind. Weiters sind Berufsangehörige verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 PlG 2013 in einfachen Worten?
§ 32 PlG 2013 behandelt "Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 49/2024 (NR: GP XXVII RV 2503 AB 2525 S. 259. BR: AB 11482 S. 966.)
- BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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