§ 12c
§ 12c EU/EWRBerufsanerkennung – Anpassungslehrgang
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12c PlG 2013?
- Kernaussage§ 12c PlG 2013 behandelt "EU/EWRBerufsanerkennung – Anpassungslehrgang" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
EU/EWRBerufsanerkennung – Anpassungslehrgang
§ 12c. (1) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 12a Abs. 2
(2) Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern
(3) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Kompetenzen stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die von dem (der) zur Berufsausübung berechtigten Gesundheitspsychologen (Gesundheitspsychologin) bzw. Klinischen Psychologen (Klinischen Psychologin), unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen sind.
(4) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht eines (einer) zur Berufsausübung berechtigten Gesundheitspsychologen (Gesundheitspsychologin) bzw. Klinischen Psychologen (Klinischen Psychologin) in Österreich befugt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12c PlG 2013 in einfachen Worten?
§ 12c PlG 2013 behandelt "EU/EWRBerufsanerkennung – Anpassungslehrgang" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 49/2024 (NR: GP XXVII RV 2503 AB 2525 S. 259. BR: AB 11482 S. 966.)
- BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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Verweise
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