Bundesgesetze

Psychologengesetz 2013

Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013 – PlG 2013)

PlG 2013BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2025RIS-Stand 28. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008552 · BGBl. I Nr. 182/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2024 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Antrag zur Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 PlG 2013?

  • Kernaussage§ 18 PlG 2013 behandelt "Antrag zur Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Antrag zur Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen

§ 18. (1) Personen, die die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie beabsichtigen, haben vor Aufnahme der selbständigen Berufsausübung beim Bundesminister (bei der Bundesministerin) für Gesundheit die Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen zu beantragen und die erforderlichen Nachweise gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 vorzulegen. Die für die Berufslistenführung erforderlichen Daten gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 bis 15 sind mittels eines durch das Bundesministerium für Gesundheit dafür aufzulegenden Formulars und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur anzugeben.

(2) Im Antrag zur Eintragung ist insbesondere der in Aussicht genommene und entsprechend räumlich und sachlich ausgestattete Arbeitsort anzuführen, der von einem allfälligen Wohnbereich zu trennen ist. Im Falle eines Arbeitsverhältnisses ist ein Dienstgebernachweis über die Tätigkeit als Gesundheitspsychologin (Gesundheitspsychologe) zu erbringen. Wird gleichzeitig mit dem Antrag zur Eintragung in die Berufsliste die Nichtausübung des Berufs gemeldet, so kann bis zur Meldung des Zeitpunktes der Aufnahme der Berufsausübung auf die Bekanntgabe eines Arbeitsortes sowie auf den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verzichtet werden.

(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis einer Ärztin (eines Arztes) für Allgemeinmedizin zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis darf im Zeitpunkt des Antrags zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

(4) Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung oder eines vergleichbaren Nachweises des Staates des letzten dauernden Aufenthalts zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit darf im Zeitpunkt des Antrags zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

(4a) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

(5) Die (Der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) hat auf Grund des Antrags und dessen Beilagen zu prüfen, ob die erforderlichen Nachweise der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind. Erforderlichenfalls hat die (der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) die (den) Antragsteller(in) zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Bleibt das Vorliegen der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder Vertrauenswürdigkeit trotz Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 3 und 4 zweifelhaft, hat die (der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) die (den) Antragsteller(in) aufzufordern, weitere bestimmte individuelle Nachweise vorzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 PlG 2013 in einfachen Worten?

§ 18 PlG 2013 behandelt "Antrag zur Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Mai 2024
Fassung seit
1. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 05:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 49/2024 (NR: GP XXVII RV 2503 AB 2525 S. 259. BR: AB 11482 S. 966.)
  • BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

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