§ 29
§ 29 Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ oder „Klinische:r Psycholog:in“
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29 PlG 2013?
- Kernaussage§ 29 PlG 2013 behandelt "Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ oder „Klinische:r Psycholog:in“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ oder „Klinische:r Psycholog:in“
§ 29. (1) Wer in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 26 eingetragen und zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie berechtigt ist, hat bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ oder „Klinische:r Psycholog:in“ zu führen und den Ort der freiberuflichen Tätigkeit durch Anbringung zumindest des Namens und der Berufsbezeichnung zu kennzeichnen.
(2) Jene Personen,
(3) Die Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 ist den im Abs. 1 genannten Personen sowie den im Abs. 2 genannten Personen samt Zusatz vorbehalten.
(4) Jede Bezeichnung durch andere als in Abs. 1 und 2 genannte Personen, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des klinisch-psychologischen Berufes vorzutäuschen, ist untersagt.
(5) Der Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ oder „Klinische:r Psycholog:in“ dürfen bis zu höchstens vier Hinweise auf Spezialisierungen gemäß § 26 Abs. 2 Z 10 jeweils in Klammer angefügt werden, wenn nach Erlangung der Berufsberechtigung entsprechend psychologisch wissenschaftlich begründete Kenntnisse sowie Fertigkeiten nachgewiesen werden können, die insbesondere im Rahmen einer mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120 Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums erworben wurden. Die angewandte Methode des Spezialisierungsbereichs hat jedenfalls ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufzuweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch das Studium der Psychologie vermittelte umfassende Wissen erforderlich zu sein. Dabei sind Bezeichnungen zulässig, die Schwerpunktfächern im Rahmen des Studiums der Psychologie entsprechen oder bereits bisher berufliche Schwerpunkte kennzeichnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 PlG 2013 in einfachen Worten?
§ 29 PlG 2013 behandelt "Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ oder „Klinische:r Psycholog:in“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 49/2024 (NR: GP XXVII RV 2503 AB 2525 S. 259. BR: AB 11482 S. 966.)
- BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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