Bundesgesetze

Patentamtsgebührengesetz

Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz – PAG)

PAGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2010RIS-Stand 19. Mai 2023

RIS-Gesetzesnummer 20003819 · BGBl. I Nr. 149/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2017 · 26/03 Patentrecht · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Jahresgebühren

Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 PAG?

  • Kernaussage§ 16 PAG behandelt "Jahresgebühren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Jahresgebühren

§ 16. (1) Für jedes Gebrauchsmuster sind für das vierte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Jahresgebühren sind nur für die nach der Registrierung des Gebrauchsmusters liegenden Jahre zu zahlen.

(2) Die Jahresgebühr beträgt

(3) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.

(4) Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren bis einschließlich jener für das sechste Jahr kann eine Pauschalgebühr von 360 Euro gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hierfür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr anzuwenden sind (Abs. 1 und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist kein Zuschlag zu zahlen.

(5) Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren für das siebente bis zehnte Jahr kann eine Pauschalgebühr von 1 350 Euro gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hierfür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die Jahresgebühr für das siebente Jahr anzuwenden sind (Abs. 1 und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben dieser Pauschalgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 PAG in einfachen Worten?

§ 16 PAG behandelt "Jahresgebühren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. September 2022
Fassung seit
1. Januar 2010
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
  • BGBl. I Nr. 89/2018 (NR: GP XXVI RV 278 AB 360 S. 51. BR: AB 10062 S. 886.)
  • BGBl. I Nr. 124/2017 (NR: GP XXV RV 1656 AB 1678 S. 190. BR: AB 9851 S. 870.)
  • BGBl. I Nr. 71/2016 (NR: GP XXV RV 1144 AB 1204 S. 138. BR: AB 9633 S. 856.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.