§ 30
§ 30 Art der Gebühreneinzahlung
Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 30 PAG?
- Kernaussage§ 30 PAG behandelt "Art der Gebühreneinzahlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Art der Zahlung der im Wirkungsbereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren ist mit Verordnung des...
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Art der Gebühreneinzahlung
§ 30. Die Art der Zahlung der im Wirkungsbereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren ist mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes festzulegen. In der Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt, wie gegebenenfalls der Nachweis der erfolgten Zahlung zu erbringen ist und in welchen Fällen eine Zahlung erst nach Aufforderung durch das Patentamt zu erfolgen hat. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern anstelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und anderseits auf eine einfache und Kosten sparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 PAG in einfachen Worten?
§ 30 PAG behandelt "Art der Gebühreneinzahlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2006 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. August 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2006
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
- BGBl. I Nr. 89/2018 (NR: GP XXVI RV 278 AB 360 S. 51. BR: AB 10062 S. 886.)
- BGBl. I Nr. 124/2017 (NR: GP XXV RV 1656 AB 1678 S. 190. BR: AB 9851 S. 870.)
- BGBl. I Nr. 71/2016 (NR: GP XXV RV 1144 AB 1204 S. 138. BR: AB 9633 S. 856.)
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