§ 14
§ 14 Recherchen und Gutachten
Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 PAG?
- Kernaussage§ 14 PAG behandelt "Recherchen und Gutachten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gebühren betragen für
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Recherchen und Gutachten
§ 14. (1) Die Gebühren betragen für
(2) Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.
(3) Die Gebühren für den Antrag auf Durchführung einer Recherche und auf Erstattung eines Gutachtens sind durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamts nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung des Prinzips der Kostendeckung zu bestimmen. Die Verordnung darf nur in Abständen von mindestens zwei Jahren geändert werden. Von der Gebühr gemäß der Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes sind 90 % zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung der Recherche oder des Gutachtens zurückgezogen worden ist.
(4) Solange keine Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes aufgrund Abs. 3 in Kraft tritt, sind Abs. 1 und 2 weiter anzuwenden.
(5) Bei elektronischer Antragstellung reduziert sich die Gebühr gemäß Abs. 1 oder 3 um 20 Euro.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 PAG in einfachen Worten?
§ 14 PAG behandelt "Recherchen und Gutachten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. Mai 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. März 2025
- Fassung seit
- 20. Mai 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
- BGBl. I Nr. 89/2018 (NR: GP XXVI RV 278 AB 360 S. 51. BR: AB 10062 S. 886.)
- BGBl. I Nr. 124/2017 (NR: GP XXV RV 1656 AB 1678 S. 190. BR: AB 9851 S. 870.)
- BGBl. I Nr. 71/2016 (NR: GP XXV RV 1144 AB 1204 S. 138. BR: AB 9633 S. 856.)
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