§ 15
§ 15 Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmuster
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 PAG?
- Kernaussage§ 15 PAG behandelt "Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmuster" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt
Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmuster
Recherchengebühr, Anspruchsgebühr, Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr
§ 15. (1) Für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Recherchengebühr von 150 Euro zu zahlen.
(2) Enthält eine Gebrauchsmusteranmeldung mehr als zehn Ansprüche, ist zusätzlich zur Recherchengebühr für jeweils zehn weitere Ansprüche eine Anspruchsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Werden innerhalb der Frist zur Zahlung der Veröffentlichungsgebühr neue Ansprüche vorgelegt und ist die Anzahl der Ansprüche höher als im Zeitpunkt der Anmeldung, ist die Anspruchsgebühr neu zu berechnen. Aus dieser Neuberechnung sich ergebende Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.
(3) Für die Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters ist eine Veröffentlichungsgebühr von 130 Euro zu zahlen.
(4) Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters ist eine Zuschlagsgebühr von 50 Euro zu zahlen.
(5) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Recherchengebühr gemäß Abs. 1 um 20 Euro.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 PAG in einfachen Worten?
§ 15 PAG behandelt "Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmuster" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Dezember 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:37
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
- BGBl. I Nr. 89/2018 (NR: GP XXVI RV 278 AB 360 S. 51. BR: AB 10062 S. 886.)
- BGBl. I Nr. 124/2017 (NR: GP XXV RV 1656 AB 1678 S. 190. BR: AB 9851 S. 870.)
- BGBl. I Nr. 71/2016 (NR: GP XXV RV 1144 AB 1204 S. 138. BR: AB 9633 S. 856.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.