§ 3
§ 3 2. Hauptstück
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 PAG?
- Kernaussage§ 3 PAG behandelt "2. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Hauptstück
Gebühren
1. Abschnitt
Nationale Patentanmeldungen und Patente
Recherchen- und Prüfungsgebühr, Anspruchsgebühr, Veröffentlichungsgebühr, Einspruchsgebühr
§ 3. (1) Für die Anmeldung eines Patentes ist eine Recherchen- und Prüfungsgebühr von 280 Euro zu zahlen.
(2) Enthält eine Patentanmeldung mehr als zehn Patentansprüche, ist zusätzlich zur Recherchen- und Prüfungsgebühr für jeweils zehn weitere Patentansprüche eine Anspruchsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Ist die Anzahl der Patentansprüche bei Abschluss der Gesetzmäßigkeitsprüfung höher als im Zeitpunkt der Anmeldung, ist die Anspruchsgebühr neu zu berechnen. Die sich aus dieser Neuberechnung ergebenden Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.
(3) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Recherchen- und Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1 um 20 Euro.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 PAG in einfachen Worten?
§ 3 PAG behandelt "2. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. September 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
- BGBl. I Nr. 89/2018 (NR: GP XXVI RV 278 AB 360 S. 51. BR: AB 10062 S. 886.)
- BGBl. I Nr. 124/2017 (NR: GP XXV RV 1656 AB 1678 S. 190. BR: AB 9851 S. 870.)
- BGBl. I Nr. 71/2016 (NR: GP XXV RV 1144 AB 1204 S. 138. BR: AB 9633 S. 856.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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