Bundesgesetze

Patentamtsgebührengesetz

Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz – PAG)

PAGBundesgesetzIn Kraft seit 1. Februar 2019RIS-Stand 19. Mai 2023

RIS-Gesetzesnummer 20003819 · BGBl. I Nr. 149/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2017 · 26/03 Patentrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 1. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

1. Hauptstück

Ziel- und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Gebühren und Entgelte, die im Hinblick auf das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, das Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979, das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, das Halbleiterschutzgesetz, BGBl. Nr. 372/1988, das Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497, und das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, an das Patentamt zu zahlen sind.

(2) Die gemäß diesem Bundesgesetz und der aufgrund dessen erlassenen Verordnungen jeweils geltenden Gebühren und Entgelte sind inklusive der gemäß der geltenden Fassung des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zu zahlenden Schriftengebühren auf der Website des Patentamtes in leicht zugänglicher und übersichtlicher Form zu veröffentlichen.

§ 2

§ 2

Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend

§ 3

§ 3 2. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

2. Hauptstück

Gebühren

1. Abschnitt

Nationale Patentanmeldungen und Patente

Recherchen- und Prüfungsgebühr, Anspruchsgebühr, Veröffentlichungsgebühr, Einspruchsgebühr

§ 3. (1) Für die Anmeldung eines Patentes ist eine Recherchen- und Prüfungsgebühr von 280 Euro zu zahlen.

(2) Enthält eine Patentanmeldung mehr als zehn Patentansprüche, ist zusätzlich zur Recherchen- und Prüfungsgebühr für jeweils zehn weitere Patentansprüche eine Anspruchsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Ist die Anzahl der Patentansprüche bei Abschluss der Gesetzmäßigkeitsprüfung höher als im Zeitpunkt der Anmeldung, ist die Anspruchsgebühr neu zu berechnen. Die sich aus dieser Neuberechnung ergebenden Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.

(3) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Recherchen- und Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1 um 20 Euro.

§ 4

§ 4

Fassung: 1. September 2017 bis laufend

§ 5

§ 5

Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend

§ 6

§ 6 Jahresgebühren

Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend

Jahresgebühren

§ 6. (1) Für jedes Patent sind für das sechste und jedes weitere Jahr gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Jahresgebühren sind nur für die nach der Bekanntmachung der Erteilung liegenden Jahre zu zahlen.

(2) Die Jahresgebühr beträgt

(3) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden, ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer zu zahlen und beträgt 370 Euro.

(4) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.

§ 7

§ 7 Gebührenstundung und Gebührenbefreiung

Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend

Gebührenstundung und Gebührenbefreiung

§ 7. (1) Der Präsident des Patentamtes hat auf Antrag die Recherchen- und Prüfungsgebühr, die Anspruchsgebühr sowie die Veröffentlichungsgebühr oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die sechste Jahresgebühr zu stunden, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist oder eine Anmeldung vorliegt, die offensichtlich die Gewinnung oder Einsparung von Energie oder die Reduktion der Treibhausgas-Emissionen zum Ziel hat. Die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung darf in diesen Fällen nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Die gestundeten Gebühren sind erlassen, wenn das Patent vor Ablauf der Stundungsfrist in Wegfall kommt. Werden die gestundeten Gebühren nicht innerhalb der Stundungsfrist gezahlt, erlischt das Patent mit Ablauf des fünften Jahres der Laufzeit. Diese Bestimmungen sind auch auf die Recherchen- und Prüfungsgebühr, die Anspruchsgebühr und die Veröffentlichungsgebühr für Zusatzpatente anzuwenden.

(2) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf das Einkommen, das er bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Begünstigung geht nicht auf den Rechtsnachfolger des Begünstigten über. Bei einer Mehrheit von Patentanmeldern dürfen die Begünstigungen nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen bei sämtlichen Beteiligten zutreffen.

§ 8

§ 8 Patentanmeldungen und Patente aufgrund des EPÜ

Fassung: 1. Januar 2019 bis 1. Januar 9000

2. Abschnitt

Patentanmeldungen und Patente aufgrund des EPÜ

Veröffentlichungsgebühren

§ 8. (1) Für jede der im Patentverträge-Einführungsgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung der Ansprüche einer europäischen Patentanmeldung oder einer Übersetzung einer europäischen Patentschrift oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen. Die Veröffentlichungsgebühr beträgt 150 Euro sowie zusätzlich, je nach Zahl der Seiten der eingereichten Übersetzung oder ihrer Berichtigung, ab der 16. Seite für jeweils 15 Seiten 130 Euro.

(2) Bei elektronischer Einreichung reduziert sich die Veröffentlichungsgebühr gemäß Abs. 1 um 20 Euro.

§ 8a

§ 8a

Fassung: 1. September 2017 bis 1. Januar 9000

§ 9

§ 9 An das Patentamt zu zahlende Jahresgebühren

Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend

An das Patentamt zu zahlende Jahresgebühren

§ 9. (1) Für europäische Patente sind für die an das im Art. 86 Abs. 2 EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre Jahresgebühren an das Patentamt zu zahlen.

(2) Die Höhe der gemäß Abs. 1 an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühren bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass für das sechste bis zwanzigste Jahr der Laufzeit des europäischen Patentes jeweils die Jahresgebühren für das sechste bis zwanzigste Jahr zu zahlen sind.

(3) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.

(4) Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr ist innerhalb eines Jahres, die weiteren Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit zu entrichten.

(5) Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen. Dieser Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt wird.

(6) Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung gemäß § 14b des Patentverträge-Einführungsgesetzes zurückgewiesen, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Zuschlag zu zahlen.

§ 11

§ 11 Anmeldungen auf Grund des PCT

Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend

3. Abschnitt

Anmeldungen auf Grund des PCT

An das Patentamt als Anmeldeamt, Bestimmungsamt und ausgewähltes Amt zu zahlende Gebühren

§ 11. Die Gebühren betragen für:

§ 12

§ 12

Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend

§ 13

§ 13 Gebühren für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung

Fassung: 1. September 2017 bis laufend

Gebühren für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung

§ 13. (1) Die Gebühr für die Durchführung der Internationalen Recherche und aller anderen Aufgaben, die Internationalen Recherchenbehörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden („Recherchengebühr“), ist durch Verordnung des Präsidenten oder der Präsidentin des Patentamts festzusetzen. Die Gebühr darf die vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation festgesetzte Gebühr für eine internationale Recherche nicht übersteigen.

(2) Ist die internationale Anmeldung nicht einheitlich (Art. 3 Abs. 4 lit. iii PCT), so ist der internationale Recherchenbericht für die Teile der internationalen Anmeldung zu erstellen, die sich auf die in den Ansprüchen zuerst erwähnte Erfindung beziehen. Für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, ist eine zusätzliche Recherchengebühr zu bezahlen.

(3) Die Recherchengebühr ermäßigt sich um 75 %, wenn die internationale Anmeldung von einem Anmelder eingereicht wurde, der eine natürliche Person und Staatsangehöriger eines Entwicklungslandes ist, sofern er dort seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Anmeldern müssen alle Anmelder diese Voraussetzung erfüllen.

(4) Sofern sich die Recherchengebühr nicht gemäß Abs. 3 ermäßigt, wird sie, wenn der Anmelder beantragt, dass die Ergebnisse einer früheren Recherche des Patentamts, einer anderen Internationalen Recherchenbehörde oder von einem sonstigen Patentamt Berücksichtigung finden sollen, und wenn der internationale Recherchenbericht ganz oder teilweise auf die Ergebnisse der genannten Recherche gestützt werden kann, teilweise zurückerstattet. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist das Ausmaß der Rückerstattung festzulegen, wobei das Ausmaß 75 % der Recherchengebühr nicht überschreiten darf. In der Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, in welchem Ausmaß eine Rückerstattung erfolgt, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Ergebnisse der früheren Recherche bei der Erstellung des Internationalen Recherchenberichts verwertet werden können.

(5) Die Gebühr für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung und aller anderen Aufgaben, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden („Gebühr für die vorläufige Prüfung“), beträgt 1675 Euro. Die Gebühr wird gleichzeitig mit der zugunsten des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu zahlenden Bearbeitungsgebühr fällig.

(6) Die Gebühr für die vorläufige Prüfung ermäßigt sich um 75 %, wenn die internationale Anmeldung von einem Anmelder eingereicht wurde, der eine natürliche Person und Staatsangehöriger eines Entwicklungslandes ist, sofern er dort seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Anmeldern müssen alle Anmelder diese Voraussetzung erfüllen.

(7) Stellt das Patentamt fest, dass die internationale Anmeldung nicht einheitlich ist und fordert es den Anmelder zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren auf, so sind die Höhe der zusätzlichen Gebühren und die Gründe hiefür anzugeben. Schränkt der Anmelder seine Ansprüche auf eine einheitliche Erfindung oder Gruppe von Erfindungen ein, so ist für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, eine zusätzliche Gebühr zu zahlen.

(8) Über den Widerspruch eines Anmelders gegen eine vom Patentamt nach Art. 17 Abs. 3 lit. a PCT oder nach Art. 34 Abs. 3 lit. a PCT festgesetzte zusätzliche Gebühr entscheidet die Technische Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen. Dem Senat hat der Vorstand der Abteilung anzugehören, der den Vorsitz führt. Die Entscheidung des Senates kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Gebühr für die Prüfung des Widerspruchs beträgt 220 Euro.

(9) Die Gebühr für eine ergänzende Recherche, die das Patentamt als Internationale Recherchenbehörde erstellt, ist durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes festzulegen. Hierbei ist insbesondere auf Art und Umfang der Recherche Bedacht zu nehmen; die Gebühr darf einen Höchstbetrag gemäß Abs. 1 nicht übersteigen.

§ 14

§ 14 Recherchen und Gutachten

Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend

4. Abschnitt

Recherchen und Gutachten

§ 14. (1) Die Gebühren betragen für

(2) Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.

(3) Die Gebühren für den Antrag auf Durchführung einer Recherche und auf Erstattung eines Gutachtens sind durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamts nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung des Prinzips der Kostendeckung zu bestimmen. Die Verordnung darf nur in Abständen von mindestens zwei Jahren geändert werden. Von der Gebühr gemäß der Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes sind 90 % zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung der Recherche oder des Gutachtens zurückgezogen worden ist.

(4) Solange keine Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes aufgrund Abs. 3 in Kraft tritt, sind Abs. 1 und 2 weiter anzuwenden.

(5) Bei elektronischer Antragstellung reduziert sich die Gebühr gemäß Abs. 1 oder 3 um 20 Euro.

§ 15

§ 15 Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmuster

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

5. Abschnitt

Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmuster

Recherchengebühr, Anspruchsgebühr, Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr

§ 15. (1) Für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Recherchengebühr von 150 Euro zu zahlen.

(2) Enthält eine Gebrauchsmusteranmeldung mehr als zehn Ansprüche, ist zusätzlich zur Recherchengebühr für jeweils zehn weitere Ansprüche eine Anspruchsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Werden innerhalb der Frist zur Zahlung der Veröffentlichungsgebühr neue Ansprüche vorgelegt und ist die Anzahl der Ansprüche höher als im Zeitpunkt der Anmeldung, ist die Anspruchsgebühr neu zu berechnen. Aus dieser Neuberechnung sich ergebende Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.

(3) Für die Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters ist eine Veröffentlichungsgebühr von 130 Euro zu zahlen.

(4) Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters ist eine Zuschlagsgebühr von 50 Euro zu zahlen.

(5) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Recherchengebühr gemäß Abs. 1 um 20 Euro.

§ 16

§ 16 Jahresgebühren

Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend

Jahresgebühren

§ 16. (1) Für jedes Gebrauchsmuster sind für das vierte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Jahresgebühren sind nur für die nach der Registrierung des Gebrauchsmusters liegenden Jahre zu zahlen.

(2) Die Jahresgebühr beträgt

(3) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.

(4) Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren bis einschließlich jener für das sechste Jahr kann eine Pauschalgebühr von 360 Euro gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hierfür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr anzuwenden sind (Abs. 1 und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist kein Zuschlag zu zahlen.

(5) Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren für das siebente bis zehnte Jahr kann eine Pauschalgebühr von 1 350 Euro gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hierfür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die Jahresgebühr für das siebente Jahr anzuwenden sind (Abs. 1 und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben dieser Pauschalgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.

§ 17

§ 17 Schutzzertifikatsanmeldungen und Schutzzertifikate

Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend

6. Abschnitt

Schutzzertifikatsanmeldungen und Schutzzertifikate

Anmeldegebühr und Verlängerungsgebühr

§ 17. Für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikates ist eine Anmeldegebühr von 300 Euro zu zahlen. Für den Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikates ist eine Gebühr von 200 Euro zu zahlen.

§ 18

§ 18 Jahresgebühren

Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend

Jahresgebühren

§ 18. (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach Maßgabe der in Anspruch genommenen, gegebenenfalls verlängerten Laufzeit Jahresgebühren zu zahlen. Die Jahresgebühr beträgt

(2) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Tag des Wirksamwerdens fällt. Sie können drei Monate vor ihrem Fälligkeitstag gezahlt werden und sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Fälligkeitstag zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen.

(3) Wird das Schutzzertifikat erst nach dem Tag des Wirksamwerdens rechtskräftig erteilt, so sind die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Erteilungsbeschlusses ohne Zuschlag zu zahlen. Wird die Verlängerung der Laufzeit erst nach Ablauf der Laufzeit des Schutzzertifikats rechtskräftig bewilligt, so sind die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Beschlusses über die Verlängerung der Laufzeit ohne Zuschlag zu zahlen.

§ 19

§ 19 Halbleiterschutzrechte

Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend

7. Abschnitt

Halbleiterschutzrechte

Anmeldegebühr

§ 19. Für die Anmeldung eines Halbleiterschutzrechtes ist eine Gebühr von 250 Euro zu zahlen.

§ 20

§ 20 Musteranmeldungen und Muster

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

8. Abschnitt

Musteranmeldungen und Muster

Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren

§ 20. (1) Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

(2) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 um 5 Euro.

§ 21

§ 21 Erneuerungsgebühren

Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend

Erneuerungsgebühren

§ 21. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt

(2) Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.

§ 22

§ 22 Nationale Markenanmeldungen und Marken

Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend

9. Abschnitt

Nationale Markenanmeldungen und Marken

Gebühren des Eintragungsverfahrens

§ 22. (1) Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

(2) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z 1) um 20 Euro.

(3) Wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt, ist folgender Betrag zurückzuzahlen:

(4) Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung von Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung zurückgezogen, ist das Eineinhalbfache des unter Abs. 3 genannten Betrages zurückzuzahlen.

(5) Wird die Klassengebühr nur unvollständig bezahlt, so hat der Anmelder über amtliche Aufforderung nach seiner Wahl entweder die fehlenden Gebühren zu entrichten oder die Anmeldung auf jene Klassen zu beschränken, für die die Klassengebühr entrichtet worden ist. Andernfalls ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.

(6) Die Teilungsgebühr beträgt 200 Euro.

§ 23

§ 23 Widerspruchsgebühr

Fassung: 1. Juli 2010 bis laufend

Widerspruchsgebühr

§ 23. Für den Widerspruch gegen die Markenregistrierung ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen.

§ 24

§ 24 Erneuerungsgebühren

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

Erneuerungsgebühren

§ 24. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt

(Anm.: Abs. 1a und 1b aufgehoben durch Art. 6 Z 8, BGBl. I Nr. 124/2017)

(2) Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.

§ 25

§ 25 Internationale Marken

Fassung: 1. Februar 2019 bis laufend

10. Abschnitt

Internationale Marken

Inlandsgebühr

§ 25. (1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 141 Euro zu zahlen.

(2) Wird der Antrag gemäß Abs. 1 elektronisch unter Verwendung des „Madrid eFiling“-Systems des Internationalen Büros eingereicht, ist als Teil der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 141 Schweizer Franken zu entrichten.

§ 25a

§ 25a Gebühr bei Teilung der internationalen Registrierung

Fassung: 1. Februar 2019 bis laufend

Gebühr bei Teilung der internationalen Registrierung

§ 25a. Für den Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung (§ 70a Markenschutzgesetz) ist neben der direkt an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Antragsgebühr von 100 Euro zu zahlen.

§ 26

§ 26 Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

Fassung: 14. November 2007 bis laufend

11. Abschnitt

Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

Antragsgebühr und Einspruchsgebühr

§ 26. (1) Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung ist eine Gebühr von 580 Euro zu zahlen.

(2) Werden gleichzeitig mehrere getrennte Anträge eingereicht, die sich auf ein Grunderzeugnis und daraus hergestellte Verarbeitungsprodukte beziehen, so ist für den zweiten und jeden weiteren Antrag statt der unter Abs. 1 festgesetzten Gebühr eine Gebühr von 200 € zu zahlen.

(3) Von der im Abs. 1 festgesetzten Gebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgezogen worden ist.

(4) Für den Einspruch gemäß § 68a Markenschutzgesetz 1970 ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen.

§ 27

§ 27 Gemeinsame Bestimmungen

Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend

12. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Berechtigung zur Zahlung, Berechnung und Rückzahlung von Gebühren

§ 27. (1) Die Jahresgebühren für Patente, Gebrauchsmuster und ergänzende Schutzzertifikate, die Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster und die Erneuerungsgebühren für Muster und Marken können von jeder an dem jeweiligen Schutzrecht interessierten Person eingezahlt werden.

(2) Soweit die Höhe einer Gebühr von der Zahl der Seiten abhängt, gilt folgendes:

(3) Alle gezahlten Veröffentlichungsgebühren und Druckkostenbeiträge sind zurückzuzahlen, wenn keine Veröffentlichung oder Drucklegung erfolgt, es sei denn, die technischen Vorbereitungen der Veröffentlichung oder Drucklegung sind bereits abgeschlossen.

(4) Alle gezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren für Patente, Gebrauchsmuster und Schutzzertifikate, Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster und Erneuerungsgebühren für Muster und Marken sind zurückzuzahlen, wenn das Schutzrecht vor Fälligkeit in Wegfall kommt.

§ 28

§ 28 Verfahrensgebühren

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Verfahrensgebühren

§ 28. (1) Die Gebühren betragen für:

(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand des Antrages ist. Die in Abs. 1 Z 3 festgesetzte Gebühr ist jedoch nur einmal zu zahlen, wenn mehrere gleichartige Schutzrechte Gegenstand des Antrages sind.

(3) Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.

(4) Nach rechtskräftiger Entscheidung über eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind inzwischen fällig gewordene Jahres- oder Erneuerungsgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung einer entsprechenden Mitteilung des Patentamtes ohne Zuschlag zu zahlen.

§ 29

§ 29 Besondere Gebühren

Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend

Besondere Gebühren

§ 29. Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Patent- und Gebrauchsmusterurkunden, Musterzertifikate, Registerauszüge, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 80 Euro nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen.

§ 30

§ 30 Art der Gebühreneinzahlung

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Art der Gebühreneinzahlung

§ 30. Die Art der Zahlung der im Wirkungsbereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren ist mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes festzulegen. In der Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt, wie gegebenenfalls der Nachweis der erfolgten Zahlung zu erbringen ist und in welchen Fällen eine Zahlung erst nach Aufforderung durch das Patentamt zu erfolgen hat. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern anstelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und anderseits auf eine einfache und Kosten sparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.

§ 31

§ 31 Änderung des Gebührenausmaßes

Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend

Änderung des Gebührenausmaßes

§ 31. (1) Gestundete Gebühren sind in dem Ausmaß zu zahlen, das zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung stand.

(2) Bei Wiedereinsetzungsanträgen sind Gebühren, deren Zahlung versäumt wurde, in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu zahlen.

(3) Der Präsident des Patentamts wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation alle festen Gebührensätze dieses Gesetzes einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen. Der Vergleichsstichtag für die erste Inflationsanpassung ist der 31. Dezember 2011. Die Verordnung ist bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Patentblatt kundzumachen und gilt für die jeweiligen Gebühren ab 1. Juli des Jahres der Kundmachung.

§ 32

§ 32 Schriftengebühren

Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend

Schriftengebühren

§ 32. Die vom Patentamt ausgefertigten Patent- und Gebrauchsmusterurkunden sind schriftengebührenfrei. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Schriftengebühren unberührt.

§ 33

§ 33 3. Hauptstück

Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend

3. Hauptstück

Entgelte

Entgelte für Service- und Informationsleistungen des Patentamtes

§ 33. Das Entgelt für Service- und Informationsleistungen, die das Patentamt anbietet, ist im Patentblatt zu veröffentlichen. Bei Service- und Informationsleistungen, die nicht ständig angeboten werden, ist das Entgelt im Einzelfall zu vereinbaren. Die Höhe des Entgelts hat den jeweiligen Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. In Fällen, in denen die Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, kann ein geringeres Entgelt oder Unentgeltlichkeit vorgesehen werden.

§ 35

§ 35 4. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend

4. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 35. (1) Für Patentanmeldungen und Patente, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss gemäß § 101 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung gefasst wurde, sind die Jahresgebühren nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 zu zahlen.

(2) Die erste Jahresgebühr ist in der im § 166 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen. Die Gebühr für Zusatzpatente ist in der im § 166 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen.

(3) Die Höhe der weiteren Jahresgebühren bestimmt sich nach § 6 Abs. 2.

(4) Die Jahresgebühren sind, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, von Jahr zu Jahr im Vorhinein fällig. Wird das Patent jedoch erst nach Beginn des sechsten oder eines weiteren Jahres, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, rechtskräftig erteilt, so sind die Jahresgebühren für diese Jahre mit dem Tag nach der Zustellung der Benachrichtigung des Patentinhabers von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig.

(5) Die Jahresgebühren für das sechste und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig werden (Abs. 4).

(6) Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. § 27 Abs. 1 und 4 ist anzuwenden.

§ 36

§ 36

Fassung: 1. Januar 2010 bis 1. Januar 9000

§ 36a

§ 36a

Fassung: 21. Mai 2011 bis laufend

§ 36b

§ 36b

Fassung: 1. September 2017 bis laufend

§ 37

§ 37

Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend

§ 38

§ 38 Schlussbestimmungen

Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend

Schlussbestimmungen

§ 38. Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 39

§ 39

Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend

§ 40

§ 40

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

§ 40a

§ 40a

Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend

§ 41

§ 41

Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend