§ 27
§ 27 Gemeinsame Bestimmungen
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 PAG?
- Kernaussage§ 27 PAG behandelt "Gemeinsame Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Jahresgebühren für Patente, Gebrauchsmuster und ergänzende Schutzzertifikate, die Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster und die Erneuerungsgebühren für...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
12. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Berechtigung zur Zahlung, Berechnung und Rückzahlung von Gebühren
§ 27. (1) Die Jahresgebühren für Patente, Gebrauchsmuster und ergänzende Schutzzertifikate, die Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster und die Erneuerungsgebühren für Muster und Marken können von jeder an dem jeweiligen Schutzrecht interessierten Person eingezahlt werden.
(2) Soweit die Höhe einer Gebühr von der Zahl der Seiten abhängt, gilt folgendes:
(3) Alle gezahlten Veröffentlichungsgebühren und Druckkostenbeiträge sind zurückzuzahlen, wenn keine Veröffentlichung oder Drucklegung erfolgt, es sei denn, die technischen Vorbereitungen der Veröffentlichung oder Drucklegung sind bereits abgeschlossen.
(4) Alle gezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren für Patente, Gebrauchsmuster und Schutzzertifikate, Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster und Erneuerungsgebühren für Muster und Marken sind zurückzuzahlen, wenn das Schutzrecht vor Fälligkeit in Wegfall kommt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 PAG in einfachen Worten?
§ 27 PAG behandelt "Gemeinsame Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. August 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2010
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
- BGBl. I Nr. 89/2018 (NR: GP XXVI RV 278 AB 360 S. 51. BR: AB 10062 S. 886.)
- BGBl. I Nr. 124/2017 (NR: GP XXV RV 1656 AB 1678 S. 190. BR: AB 9851 S. 870.)
- BGBl. I Nr. 71/2016 (NR: GP XXV RV 1144 AB 1204 S. 138. BR: AB 9633 S. 856.)
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Rückverweise
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