Bundesgesetze

Patentamtsgebührengesetz

Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz – PAG)

PAGBundesgesetzFassung seit 20. Mai 2023RIS-Stand 19. Mai 2023

RIS-Gesetzesnummer 20003819 · BGBl. I Nr. 149/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2017 · 26/03 Patentrecht · Original im RIS öffnen

§ 40a

§ 40a

Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 40a PAG?

  • Kernaussage§ 40a PAG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 22 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 tritt...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel12. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 40a PAG in einfachen Worten?

§ 40a PAG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. Mai 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2023
Fassung seit
20. Mai 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
  • BGBl. I Nr. 89/2018 (NR: GP XXVI RV 278 AB 360 S. 51. BR: AB 10062 S. 886.)
  • BGBl. I Nr. 124/2017 (NR: GP XXV RV 1656 AB 1678 S. 190. BR: AB 9851 S. 870.)
  • BGBl. I Nr. 71/2016 (NR: GP XXV RV 1144 AB 1204 S. 138. BR: AB 9633 S. 856.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

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