Bundesgesetze

Musiktherapiegesetz

Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG)

MuthGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2009RIS-Stand 28. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20005868 · BGBl. I Nr. 93/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2024 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 22

§ 22 Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste

Fassung: 1. Juli 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 22 MuthG?

  • Kernaussage§ 22 MuthG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat jede Anmeldung ohne unnötigen Aufschub, spätestens...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste

§ 22. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat jede Anmeldung ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Einlangen der vollständigen Unterlagen, zu erledigen. Diese Frist wird im Fall eines Ersuchens gemäß § 20 Abs. 5 bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens einlangen, unverzüglich nach Ablauf dieser drei Monate fortzusetzen.

(2) Wer die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erfüllt, ist vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend, erforderlichenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, als „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“) mit der auf die Berechtigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie hinweisenden Zusatzbezeichnung einzutragen.

(3) Wer die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erfüllt, ist vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend, erforderlichenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, als „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“) mit der auf die Berechtigung zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie hinweisenden Zusatzbezeichnung einzutragen.

(4) Die Berufsausübung der Musiktherapie darf erst nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste aufgenommen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 MuthG in einfachen Worten?

§ 22 MuthG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. März 2016
Fassung seit
1. Juli 2009
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 49/2024 (NR: GP XXVII RV 2503 AB 2525 S. 259. BR: AB 11482 S. 966.)
  • BGBl. I Nr. 50/2021 (NR: GP XXVII RV 644 AB 681 S. 85. BR: AB 10557 S. 923.)
  • BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.