Bundesgesetze

Musiktherapiegesetz

Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG)

MuthGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2025RIS-Stand 28. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20005868 · BGBl. I Nr. 93/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2024 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 15a

§ 15a Lehrpersonen mit EU/EWRQualifikation

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15a MuthG?

  • Kernaussage§ 15a MuthG behandelt "Lehrpersonen mit EU/EWRQualifikation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Lehrpersonen mit EU/EWRQualifikation

§ 15a. (1) Personen mit musiktherapeutischer Qualifikation aus der EU oder dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in Österreich, sondern in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den musiktherapeutischen Beruf in Österreich, ungeachtet der §§ 14, 14a oder 15, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus-, Fort und Weiterbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in Österreich diesem Bundesgesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.

(2) Personen gemäß Abs. 1 sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister (der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin) bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15a MuthG in einfachen Worten?

§ 15a MuthG behandelt "Lehrpersonen mit EU/EWRQualifikation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Mai 2024
Fassung seit
1. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 49/2024 (NR: GP XXVII RV 2503 AB 2525 S. 259. BR: AB 11482 S. 966.)
  • BGBl. I Nr. 50/2021 (NR: GP XXVII RV 644 AB 681 S. 85. BR: AB 10557 S. 923.)
  • BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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