Bundesgesetze

Musiktherapiegesetz

Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG)

MuthGBundesgesetzFassung seit 1. September 2025RIS-Stand 28. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20005868 · BGBl. I Nr. 93/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2024 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 34c

§ 34c Sitzungen des Musiktherapiebeirats

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 34c MuthG?

  • Kernaussage§ 34c MuthG behandelt "Sitzungen des Musiktherapiebeirats" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sitzungen des Musiktherapiebeirats

§ 34c. (1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister führt im Musiktherapiebeirat den Vorsitz und beruft diesen schriftlich zu Sitzungen ein. Dabei kann sie bzw. er sich durch eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums vertreten lassen. Die Sitzungen haben mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden und können auch als Videokonferenz durchgeführt werden. Die Termine des Musiktherapiebeirates sind zeitgerecht im Voraus auf der Homepage des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.

(2) Die Sitzungen des Musiktherapiebeirats sind nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend, so ist nach einer Wartezeit von 30 Minuten nach Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit durch die anwesenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder gegeben. Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sowie beigezogene Auskunftspersonen sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet.

(3) Beschlüsse fasst der Musiktherapiebeirat mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Vorschlag oder Antrag abgelehnt. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder haben das Recht, ihre Auffassung ausdrücklich schriftlich festzuhalten. Aus gegebenem Anlass können Beschlüsse auch durch schriftliche Abstimmung durch Umlaufbeschluss gefasst werden. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.

(4) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Musiktherapiebeirats haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in § 7 AVG genannten Gründe von Befangenheit vorliegt.

(5) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Musiktherapiebeirats sowie beigezogener Auskunftspersonen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die diesen im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten sind nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zu ersetzen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Schulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34c MuthG in einfachen Worten?

§ 34c MuthG behandelt "Sitzungen des Musiktherapiebeirats" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Juli 2025
Fassung seit
1. September 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 49/2024 (NR: GP XXVII RV 2503 AB 2525 S. 259. BR: AB 11482 S. 966.)
  • BGBl. I Nr. 50/2021 (NR: GP XXVII RV 644 AB 681 S. 85. BR: AB 10557 S. 923.)
  • BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.