§ 26
§ 26 Berufspflichten
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 MuthG?
- Kernaussage§ 26 MuthG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6. Abschnitt
Berufspflichten
Führung von Berufsbezeichnungen
§ 26. (1) Wer zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Berufsausübung
(2) Wer zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Berufsausübung
(3) Die Führung der Berufs- und Zusatzbezeichnungen gemäß den Abs. 1 und 2 ist im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Musiktherapie den im Abs. 1 und 2 genannten Personen vorbehalten.
(4) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie vorzutäuschen, ist untersagt.
(5) Personen,
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 MuthG in einfachen Worten?
§ 26 MuthG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 49/2024 (NR: GP XXVII RV 2503 AB 2525 S. 259. BR: AB 11482 S. 966.)
- BGBl. I Nr. 50/2021 (NR: GP XXVII RV 644 AB 681 S. 85. BR: AB 10557 S. 923.)
- BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)
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Rückverweise
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