§ 16
§ 16 Beendigung der Berufstätigkeit und Tod von Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 MuthG?
- Kernaussage§ 16 MuthG behandelt "Beendigung der Berufstätigkeit und Tod von Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beendigung der Berufstätigkeit und Tod von Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten
§ 16. (1) Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden, haben dies der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Angabe des Datums der Beendigung der Berufstätigkeit schriftlich mitzuteilen.
(2) Eine Beendigung der Berufstätigkeit liegt auch dann vor, wenn bei fehlendem Arbeitsort in Österreich trotz behördlicher Aufforderung keine Mitteilung über eine Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Abs. 1 erfolgt ist. In diesem Fall hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann die Beendigung der Berufstätigkeit bescheidmäßig festzustellen und die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Anschluss des Bescheids unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Bei einer Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister die Streichung aus der Musiktherapeutenliste vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Musiktherapeutenliste nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Musiktherapeutenliste aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
(4) Im Falle des Todes einer Musiktherapeutin bzw. eines Musiktherapeuten hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister die Streichung aus der Musiktherapeutenliste vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Musiktherapeutenliste nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Musiktherapeutenliste aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
(5) Die Tatbestände gemäß Abs. 1 bis 4 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 MuthG in einfachen Worten?
§ 16 MuthG behandelt "Beendigung der Berufstätigkeit und Tod von Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 49/2024 (NR: GP XXVII RV 2503 AB 2525 S. 259. BR: AB 11482 S. 966.)
- BGBl. I Nr. 50/2021 (NR: GP XXVII RV 644 AB 681 S. 85. BR: AB 10557 S. 923.)
- BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)
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