Bundesgesetze

Musiktherapiegesetz

Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG)

MuthGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2025RIS-Stand 28. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20005868 · BGBl. I Nr. 93/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2024 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Entziehung der Berufsberechtigung und Streichung aus der Musiktherapeutenliste

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 MuthG?

  • Kernaussage§ 17 MuthG behandelt "Entziehung der Berufsberechtigung und Streichung aus der Musiktherapeutenliste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Entziehung der Berufsberechtigung und Streichung aus der Musiktherapeutenliste

§ 17. (1) Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur musiktherapeutischen Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen, wenn eine Voraussetzung zur Berufsausübung gemäß §§ 12 oder 13 Abs. 2 weggefallen ist oder bereits ursprünglich nicht bestanden hat.

(2) Die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung einer Musiktherapeutin bzw. eines Musiktherapeuten gemäß §§ 12 oder 13 Abs. 2 Z 2 lit. a ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn bei diesem (dieser) eine somatische oder psychische, die berufsspezifische Leistungsfähigkeit sowie die physische und psychische Belastbarkeit, die musiktherapeutische Berufsausübung unmittelbar betreffende Beeinträchtigung des Berufsangehörigen, die eine ordnungsgemäße Verrichtung der berufsspezifischen Tätigkeiten verhindert oder Patientinnen und Patienten gefährden könnte, vorliegt.

(3) Die Vertrauenswürdigkeit eines Berufsangehörigen gemäß §§ 12 oder 13 Abs. 2 Z 2 lit. b ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn diese durch eine gröbliche Verletzung oder wiederholte Verletzungen von Berufspflichten oder ein sonstiges verwerfliches Verhalten nicht in einem solchen Maß besteht, wie es die hilfesuchende Bevölkerung von einem Berufsangehörigen in Ansehung ihrer bzw. seiner bedeutsamen Funktion und verantwortungsvollen Haltung zum Wohl der Kranken und Schutz der Gesunden, insbesondere durch die verlässliche Einhaltung der Berufspflichten und der berufsethischen Rahmenbedingungen, erwarten darf.

(4) Bei Beeinträchtigung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit eines Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann im Rahmen eines Verfahrens zur Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 zu prüfen, ob die Erfüllung von Maßnahmen gemäß Abs. 6 geeignet ist, die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung oder die Vertrauenswürdigkeit aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen.

(5) Auf Antrag des Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann eine von dem Berufsangehörigen bestimmte musiktherapeutische Berufsvertretung, der sie bzw. er als Mitglied angehört, im Rahmen des Verfahrens gemäß Abs. 1 anzuhören, wobei die Berufsvertretung Maßnahmen gemäß Abs. 6 empfehlen kann. Den musiktherapeutischen Berufsvertretungen steht in diesem Zusammenhang die Einrichtung von Schlichtungsstellen frei. Sofern eine Schlichtungsstelle bei einer musiktherapeutischen Berufsvertretung eingerichtet ist, kann diese von beschwerdeführenden Personen oder von einer bzw. einem ihrer bevollmächtigten Vertreterin bzw. Vertreter um Vermittlung ersucht werden.

(6) Maßnahmen im Sinne der Abs. 4 und 5 sind insbesondere die

(7) Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat, sofern der Berufsangehörige die erforderliche(n) Maßnahme(n) nicht bereits auf Grund einer formlosen Aufforderung trifft, die erforderliche(n) Maßnahme(n) gemäß Abs. 6 bescheidmäßig als Auflage(n), Bedingung(en) oder Befristung(en) anzuordnen, wobei bei der Auswahl der Maßnahme(n), deren Ausmaß und Zeitrahmen

(8) Wenn der Berufsangehörige die Maßnahme(n) gemäß Abs. 6

(9) Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister über

(10) Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann oder das Landesverwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über eine Unterbrechung der Berufsausübung gemäß Abs. 6 Z 11, eine Untersagung der Berufsausübung gemäß Abs. 6 Z 12 oder die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 oder 8 im Wege des EUBinnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist die Musiktherapeutin bzw. der Musiktherapeut schriftlich zu unterrichten, die bzw. der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(11) Im Falle der Entziehung der musiktherapeutischen Berufsberechtigung mangels Vertrauenswürdigkeit ist eine Wiedereintragung in die Musiktherapeutenliste frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach rechtskräftiger Entziehung der Berufsberechtigung möglich. Im Zuge des Verfahrens zur Wiedereintragung in die Musiktherapeutenliste hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nachzuweisen, welche Maßnahmen gemäß Abs. 6 sie bzw. er für eine Aufarbeitung des Verhaltens, das zur Entziehung der Berufsberechtigung geführt hat, gesetzt hat, und wodurch seine (ihre) Vertrauenswürdigkeit nachweislich wiederhergestellt worden ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 MuthG in einfachen Worten?

§ 17 MuthG behandelt "Entziehung der Berufsberechtigung und Streichung aus der Musiktherapeutenliste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Mai 2024
Fassung seit
1. Januar 2025
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 49/2024 (NR: GP XXVII RV 2503 AB 2525 S. 259. BR: AB 11482 S. 966.)
  • BGBl. I Nr. 50/2021 (NR: GP XXVII RV 644 AB 681 S. 85. BR: AB 10557 S. 923.)
  • BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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