Bundesgesetze

Musiktherapiegesetz

Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG)

MuthGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2025RIS-Stand 28. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20005868 · BGBl. I Nr. 93/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2024 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 34a

§ 34a Musiktherapiebeirat

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 34a MuthG?

  • Kernaussage§ 34a MuthG behandelt "Musiktherapiebeirat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von MuthG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

7. Abschnitt

Musiktherapiebeirat

Einrichtung des Musiktherapiebeirats

§ 34a. (1) Zur Beratung der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministers in fachlichen Angelegenheiten der Musiktherapie ist ein Musiktherapiebeirat bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium einzurichten.

(2) Den Vorsitz führt die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister mit Sitz- und Stimmrecht, die bzw. der sich durch eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums vertreten lassen kann.

(3) Als weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Musiktherapiebeirats mit Sitz- und Stimmrecht hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für die Dauer von fünf Jahren zumindest zehn und höchstens 15 gegebenenfalls auch bereits im Ruhestand befindliche Berufsangehörige aus unterschiedlichen Arbeitsschwerpunkten der Musiktherapie, insbesondere aus dem Bereich der Universitäten, Universitätskliniken und Fachhochschulen zu ernennen. Ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist aus dem Kreis der entsprechenden Berufsangehörigen der musiktherapeutischen Berufsvertretungen zu ernennen, wobei auf deren Vorschlag Bedacht zu nehmen ist. Sofern mehrere Berufsvertretungen bestehen, ist bei der Ernennung dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) das repräsentative Verhältnis dieser Interessenvertretungen zu berücksichtigen. Ein Mitglied ist von der Bundesarbeitskammer vorzuschlagen. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung des Mitglieds eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter als Ersatzmitglied vorzusehen. Bei mehr als einer Vertreterin bzw. einem Vertreter haben mindestens 50 vH Frauen zu sein. Bei nur einem Vertreter muss das Ersatzmitglied jedenfalls weiblich sein.

(4) Weiters können in den Musiktherapiebeirat von der Österreichischen Ärztekammer sowie von dem beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium eingerichteten Psychotherapiebeirat und Psychologenbeirat je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter als Mitglied entsandt werden. Die Entsendung dieser Vertreterinnen und Vertreter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für den Fall der Verhinderung sind der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unverzüglich zu nennen.

(5) Wiederernennungen oder Wiederentsendungen sind möglich.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34a MuthG in einfachen Worten?

§ 34a MuthG behandelt "Musiktherapiebeirat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Mai 2024
Fassung seit
1. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 49/2024 (NR: GP XXVII RV 2503 AB 2525 S. 259. BR: AB 11482 S. 966.)
  • BGBl. I Nr. 50/2021 (NR: GP XXVII RV 644 AB 681 S. 85. BR: AB 10557 S. 923.)
  • BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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