§ 34a
§ 34a Musiktherapiebeirat
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 34a MuthG?
- Kernaussage§ 34a MuthG behandelt "Musiktherapiebeirat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von MuthG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
7. Abschnitt
Musiktherapiebeirat
Einrichtung des Musiktherapiebeirats
§ 34a. (1) Zur Beratung der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministers in fachlichen Angelegenheiten der Musiktherapie ist ein Musiktherapiebeirat bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium einzurichten.
(2) Den Vorsitz führt die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister mit Sitz- und Stimmrecht, die bzw. der sich durch eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums vertreten lassen kann.
(3) Als weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Musiktherapiebeirats mit Sitz- und Stimmrecht hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für die Dauer von fünf Jahren zumindest zehn und höchstens 15 gegebenenfalls auch bereits im Ruhestand befindliche Berufsangehörige aus unterschiedlichen Arbeitsschwerpunkten der Musiktherapie, insbesondere aus dem Bereich der Universitäten, Universitätskliniken und Fachhochschulen zu ernennen. Ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist aus dem Kreis der entsprechenden Berufsangehörigen der musiktherapeutischen Berufsvertretungen zu ernennen, wobei auf deren Vorschlag Bedacht zu nehmen ist. Sofern mehrere Berufsvertretungen bestehen, ist bei der Ernennung dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) das repräsentative Verhältnis dieser Interessenvertretungen zu berücksichtigen. Ein Mitglied ist von der Bundesarbeitskammer vorzuschlagen. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung des Mitglieds eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter als Ersatzmitglied vorzusehen. Bei mehr als einer Vertreterin bzw. einem Vertreter haben mindestens 50 vH Frauen zu sein. Bei nur einem Vertreter muss das Ersatzmitglied jedenfalls weiblich sein.
(4) Weiters können in den Musiktherapiebeirat von der Österreichischen Ärztekammer sowie von dem beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium eingerichteten Psychotherapiebeirat und Psychologenbeirat je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter als Mitglied entsandt werden. Die Entsendung dieser Vertreterinnen und Vertreter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für den Fall der Verhinderung sind der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unverzüglich zu nennen.
(5) Wiederernennungen oder Wiederentsendungen sind möglich.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34a MuthG in einfachen Worten?
§ 34a MuthG behandelt "Musiktherapiebeirat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 49/2024 (NR: GP XXVII RV 2503 AB 2525 S. 259. BR: AB 11482 S. 966.)
- BGBl. I Nr. 50/2021 (NR: GP XXVII RV 644 AB 681 S. 85. BR: AB 10557 S. 923.)
- BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)
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