§ 23
§ 23 Versagung der Eintragung
Fassung: 1. Juli 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 MuthG?
- Kernaussage§ 23 MuthG behandelt "Versagung der Eintragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Erfüllt ein Eintragungswerber (eine Eintragungswerberin) die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Berufsausübung der Musiktherapie nicht,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Versagung der Eintragung
§ 23. Erfüllt ein Eintragungswerber (eine Eintragungswerberin) die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Berufsausübung der Musiktherapie nicht, so hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend die Eintragung in die Musiktherapeutenliste mit Bescheid zu versagen, sofern die Antragsunterlagen vollständig eingelangt sind, spätestens binnen vier Monaten nach deren Einlangen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 MuthG in einfachen Worten?
§ 23 MuthG behandelt "Versagung der Eintragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2009 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. März 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 2009
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 49/2024 (NR: GP XXVII RV 2503 AB 2525 S. 259. BR: AB 11482 S. 966.)
- BGBl. I Nr. 50/2021 (NR: GP XXVII RV 644 AB 681 S. 85. BR: AB 10557 S. 923.)
- BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)
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Rückverweise
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