Bundesgesetze

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Bundesgesetz vom 19. März 1959, womit für das Bundesland Kärnten Vorschriften zur Durchführung der Minderheiten-Schulbestimmungen des Österreichischen Staatsvertrages getroffen werden (Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten).

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2008RIS-Stand 27. September 2023

RIS-Gesetzesnummer 10009246 · BGBl. Nr. 101/1959 · 70/09 Minderheiten-Schulrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 6

Art. 1 § 6

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 6 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten?

  • KernaussageArt. 1 § 6 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008,...

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Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 1 § 4

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 6 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten in einfachen Worten?

Art. 1 § 6 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. September 2016
Fassung seit
1. Januar 2008
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 170/2021 (NR: GP XXVII RV 862 AB 916 S. 113. BR: AB 10654 S. 927.)
  • BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)
  • BGBl. I Nr. 48/2014 (NR: GP XXV RV 141 AB 150 S. 30. BR: 9191 AB 9196 S. 831.)
  • BGBl. I Nr. 36/2012 (NR: GP XXIV RV 1631 AB 1683 S. 150. BR: AB 8703 S. 807.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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