Art. 4 § 21
Art. 4 § 21 Artikel IV.
Fassung: 15. April 1959 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 4 § 21 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten?
- KernaussageArt. 4 § 21 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten behandelt "Artikel IV." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Heranbildung von Lehrern für Volksschulen mit slowenischer oder mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache ist an...
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Artikel IV.
Ergänzende Lehrerbildung.
§ 21. (1) Zur Heranbildung von Lehrern für Volksschulen mit slowenischer oder mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache ist an der Bundeslehrer- und -lehrerinnenbildungsanstalt in Klagenfurt ein ergänzender Unterricht in slowenischer Sprache in einem durch den Lehrplan näher zu bestimmenden Ausmaß zu führen.
(2) Der ergänzende Unterricht in slowenischer Sprache ist für jene Schüler, die hiezu auf Grund freiwilliger Meldung aufgenommen werden, an Stelle der lebenden Fremdsprache Pflichtgegenstand. Bei der Aufnahme haben die Schüler angemessene Kenntnisse in der slowenischen Sprache nachzuweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 § 21 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten in einfachen Worten?
Art. 4 § 21 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten behandelt "Artikel IV." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. September 2016
- Fassung seit
- 15. April 1959
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 170/2021 (NR: GP XXVII RV 862 AB 916 S. 113. BR: AB 10654 S. 927.)
- BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)
- BGBl. I Nr. 48/2014 (NR: GP XXV RV 141 AB 150 S. 30. BR: 9191 AB 9196 S. 831.)
- BGBl. I Nr. 36/2012 (NR: GP XXIV RV 1631 AB 1683 S. 150. BR: AB 8703 S. 807.)
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Verweise
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