Bundesgesetze

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Bundesgesetz vom 19. März 1959, womit für das Bundesland Kärnten Vorschriften zur Durchführung der Minderheiten-Schulbestimmungen des Österreichischen Staatsvertrages getroffen werden (Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten).

BundesgesetzFassung seit 25. August 2021RIS-Stand 27. September 2023

RIS-Gesetzesnummer 10009246 · BGBl. Nr. 101/1959 · 70/09 Minderheiten-Schulrecht · Original im RIS öffnen

Art. 6 § 31

Art. 6 § 31 Artikel VI.

Fassung: 25. August 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 6 § 31 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten?

  • KernaussageArt. 6 § 31 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten behandelt "Artikel VI." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/09 Minderheiten-Schulrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel VI.

Schulaufsicht.

§ 31. Bei der Bildungsdirektion für Kärnten ist eine Abteilung für die Angelegenheiten

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 5 § 30
Nächster ParagraphArt. 6 § 32

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 6 § 31 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten in einfachen Worten?

Art. 6 § 31 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten behandelt "Artikel VI." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. August 2021 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. August 2021
Fassung seit
25. August 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 03:27
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 170/2021 (NR: GP XXVII RV 862 AB 916 S. 113. BR: AB 10654 S. 927.)
  • BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)
  • BGBl. I Nr. 48/2014 (NR: GP XXV RV 141 AB 150 S. 30. BR: 9191 AB 9196 S. 831.)
  • BGBl. I Nr. 36/2012 (NR: GP XXIV RV 1631 AB 1683 S. 150. BR: AB 8703 S. 807.)

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Verweise

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