Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 25. August 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten?
- KernaussageArt. 2 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/09 Minderheiten-Schulrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 420/1990 zu BGBl. Nr. 101/1959)
(1) In Kärnten ist insbesondere für österreichische Staatsbürger der slowenischen Minderheit eine zweisprachige Handelsakademie zu errichten.
(2) Auf die zweisprachige Handelsakademie finden mit den in den folgenden Absätzen angeführten Abweichungen die für Handelsakademien allgemein geltenden Vorschriften Anwendung.
(3) An der zweisprachigen Handelsakademie ist der Unterricht in allen Klassen in etwa gleichem Ausmaß in slowenischer und deutscher Unterrichtssprache zu erteilen.
(4) Im sprachlichen Bereich sind als Pflichtgegenstände Deutsch, Slowenisch, Englisch und eine weitere lebende Fremdsprache vorzusehen.
(5) In die zweisprachige Handelsakademie sind nur Schüler aufzunehmen, die nachzuweisen vermögen, daß ihre Kenntnisse in der slowenischen Sprache für den weiteren Schulfortgang ausreichend sind.
(6) In Kärnten können insbesondere für österreichische Staatsbürger der slowenischen Minderheit zweisprachige berufsbildende mittlere und höhere Schulen für wirtschaftliche Berufe geführt werden. Für solche Schulen gelten die Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten in einfachen Worten?
Art. 2 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 25. August 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. August 2021
- Fassung seit
- 25. August 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:27
- 1. September 1988 bis laufendRIS-Fassung öffnen
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 170/2021 (NR: GP XXVII RV 862 AB 916 S. 113. BR: AB 10654 S. 927.)
- BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)
- BGBl. I Nr. 48/2014 (NR: GP XXV RV 141 AB 150 S. 30. BR: 9191 AB 9196 S. 831.)
- BGBl. I Nr. 36/2012 (NR: GP XXIV RV 1631 AB 1683 S. 150. BR: AB 8703 S. 807.)
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