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Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1 § 1
Art. 1 § 1 Artikel I (Verfassungsbestimmungen).
Fassung: 15. April 1959 bis laufend
Artikel I (Verfassungsbestimmungen).
a) Kompetenzbestimmungen.
§ 1. In den Angelegenheiten des Minderheiten-Schulwesens im Lande Kärnten (Artikel 7 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152/1955) werden die Zuständigkeiten des Bundes und des Landes Kärnten zur Gesetzgebung und Vollziehung unbeschadet der Bestimmungen des § 6 im folgenden festgesetzt.
Art. 1 § 2
Art. 1 § 2
Fassung: 15. April 1959 bis laufend
Art. 1 § 3
Art. 1 § 3
Fassung: 15. April 1959 bis laufend
Art. 1 § 4
Art. 1 § 4
Fassung: 15. April 1959 bis laufend
Art. 1 § 6
Art. 1 § 6
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Art. 1 § 7
Art. 1 § 7 b) Allgemeine Bestimmungen.
Fassung: 14. Juli 1990 bis laufend
b) Allgemeine Bestimmungen.
§ 7. Das Recht, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen, ist jedem Schüler in dem gemäß § 10 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes umschriebenen Gebiet in den gemäß § 10 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes festzulegenden Schulen zu gewähren, sofern dies der Wille des gesetzlichen Vertreters ist. Ein Schüler kann nur mit Willen seines gesetzlichen Vertreters verhalten werden, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen.
Art. 1 § 8
Art. 1 § 8
Fassung: 15. April 1959 bis laufend
Art. 2 § 9
Art. 2 § 9 Artikel II.
Fassung: 15. April 1959 bis laufend
Artikel II.
Grundsatzbestimmungen.
§ 9. (1) Für die Ausführungsgesetzgebung (§ 3 im Zusammenhalte mit § 4 Abs. 1) gelten die in den nachstehenden Paragraphen dieses Artikels II aufgestellten Grundsätze.
(2) (Verfassungsbestimmung.) Die im vorliegenden Artikel II aufgestellten Grundsätze können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert, ergänzt oder aufgehoben werden.
Art. 2 § 10
Art. 2 § 10
Fassung: 14. Juli 1990 bis laufend
Art. 2 § 11
Art. 2 § 11
Fassung: 19. August 1998 bis laufend
Art. 3 § 12
Art. 3 § 12 Artikel III.
Fassung: 15. April 1959 bis laufend
Artikel III.
Volks- und Hauptschulen.
§ 12. Neben den allgemeinen Formen der österreichischen Volks- und Hauptschule mit deutscher Unterrichtssprache können im Lande Kärnten insbesondere für die slowenische Minderheit folgende Formen von Volks- und Hauptschulen oder Klassen und Abteilungen an Volks- und Hauptschulen geführt werden:
Art. 3 § 13
Art. 3 § 13
Fassung: 15. April 1959 bis laufend
Art. 3 § 14
Art. 3 § 14
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Art. 3 § 15
Art. 3 § 15
Fassung: 15. April 1959 bis laufend
Art. 3 § 16
Art. 3 § 16
Fassung: 25. August 2021 bis laufend
Art. 3 § 16a
Art. 3 § 16a
Fassung: 1. September 2001 bis laufend
Art. 3 § 17
Art. 3 § 17
Fassung: 14. Juli 1990 bis laufend
Art. 3 § 18
Art. 3 § 18
Fassung: 15. April 1959 bis laufend
Art. 3 § 19
Art. 3 § 19
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Art. 3 § 20
Art. 3 § 20
Fassung: 1. September 1988 bis laufend
Art. 4 § 21
Art. 4 § 21 Artikel IV.
Fassung: 15. April 1959 bis laufend
Artikel IV.
Ergänzende Lehrerbildung.
§ 21. (1) Zur Heranbildung von Lehrern für Volksschulen mit slowenischer oder mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache ist an der Bundeslehrer- und -lehrerinnenbildungsanstalt in Klagenfurt ein ergänzender Unterricht in slowenischer Sprache in einem durch den Lehrplan näher zu bestimmenden Ausmaß zu führen.
(2) Der ergänzende Unterricht in slowenischer Sprache ist für jene Schüler, die hiezu auf Grund freiwilliger Meldung aufgenommen werden, an Stelle der lebenden Fremdsprache Pflichtgegenstand. Bei der Aufnahme haben die Schüler angemessene Kenntnisse in der slowenischen Sprache nachzuweisen.
Art. 4 § 22
Art. 4 § 22
Fassung: 28. November 1959 bis laufend
Art. 4 § 23
Art. 4 § 23
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Art. 5 § 24
Art. 5 § 24 Artikel V.
Fassung: 15. April 1959 bis laufend
Artikel V.
Mittlere Lehranstalten.
§ 24. (1) In Kärnten ist für österreichische Staatsbürger der slowenischen Minderheit eine Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache zu errichten, die nach dem Lehrplan des Realgymnasiums und nach Bedarf auch nach dem des Gymnasiums zu führen ist.
(2) Die Errichtung kann klassenweise jährlich aufbauend erfolgen.
Art. 5 § 25
Art. 5 § 25
Fassung: 15. April 1959 bis laufend
Art. 5 § 26
Art. 5 § 26
Fassung: 15. April 1959 bis laufend
Art. 5 § 27
Art. 5 § 27
Fassung: 15. April 1959 bis laufend
Art. 5 § 28
Art. 5 § 28
Fassung: 15. April 1959 bis laufend
Art. 5 § 29
Art. 5 § 29
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Art. 5 § 30
Art. 5 § 30
Fassung: 15. April 1959 bis laufend
Art. 6 § 31
Art. 6 § 31 Artikel VI.
Fassung: 25. August 2021 bis laufend
Artikel VI.
Schulaufsicht.
§ 31. Bei der Bildungsdirektion für Kärnten ist eine Abteilung für die Angelegenheiten
Art. 6 § 32
Art. 6 § 32
Fassung: 1. August 2014 bis laufend
Art. 6 § 33
Art. 6 § 33
Fassung: 15. April 1959 bis laufend
Art. 7 § 33a
Art. 7 § 33a
Fassung: 25. April 2012 bis laufend
Art. 7 § 34
Art. 7 § 34 Artikel VII.
Fassung: 25. August 2021 bis laufend
Artikel VII.
Schlußbestimmungen.
§ 34. (Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(2) Die Bestimmungen des Artikels III treten in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die gemäß § 3 zu erlassende gesetzliche Regelung im Sinne des § 4 Abs. 1 in Kraft tritt.
(2a) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/1998 treten wie folgt in Kraft:
(2b) § 16 Abs. 1 und 2a, § 16a Z 1 bis 3 und § 36 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
(2c) § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.
(2d) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in Kraft:
(2e) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, treten wie folgt in Kraft:
(2f) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021 geänderten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(3) Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie können jedoch frühestens mit dem Tage des Inkrafttretens jener Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, auf Grund deren sie erlassen werden, in Kraft gesetzt werden.
Art. 7 § 36
Art. 7 § 36
Fassung: 25. August 2021 bis laufend
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 1. September 1988 bis laufend
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 326/1988, zu § 16a, BGBl. Nr. 101/1959)
Die Schulbehörde erster Instanz kann aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder bei Mangel an entsprechenden Lehrern) ein Abweichen von § 16a Z 1 bis 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten in der Fassung des Art. I Z 3 bewilligen; hiebei darf im Fall des § 16a Z 1 nur die Untergrenze von sieben Schülern unterschritten und im Fall des § 16a Z 2 nur die Teilungszahl von neun Schülern überschritten werden.
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 25. August 2021 bis laufend
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 420/1990 zu BGBl. Nr. 101/1959)
(1) In Kärnten ist insbesondere für österreichische Staatsbürger der slowenischen Minderheit eine zweisprachige Handelsakademie zu errichten.
(2) Auf die zweisprachige Handelsakademie finden mit den in den folgenden Absätzen angeführten Abweichungen die für Handelsakademien allgemein geltenden Vorschriften Anwendung.
(3) An der zweisprachigen Handelsakademie ist der Unterricht in allen Klassen in etwa gleichem Ausmaß in slowenischer und deutscher Unterrichtssprache zu erteilen.
(4) Im sprachlichen Bereich sind als Pflichtgegenstände Deutsch, Slowenisch, Englisch und eine weitere lebende Fremdsprache vorzusehen.
(5) In die zweisprachige Handelsakademie sind nur Schüler aufzunehmen, die nachzuweisen vermögen, daß ihre Kenntnisse in der slowenischen Sprache für den weiteren Schulfortgang ausreichend sind.
(6) In Kärnten können insbesondere für österreichische Staatsbürger der slowenischen Minderheit zweisprachige berufsbildende mittlere und höhere Schulen für wirtschaftliche Berufe geführt werden. Für solche Schulen gelten die Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
Art. 3
Art. 3 Artikel III
Fassung: 25. August 2021 bis laufend
Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 420/1990, zu § 12, BGBl. Nr. 101/1959)
(1) An den im § 12 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten genannten Volks- und Hauptschulen (Klassen und Abteilungen), am Bundesgymnasium für Slowenen in Klagenfurt, der zweisprachigen berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe sowie an der zweisprachigen Handelsakademie ist bei der Anmeldung der Antrag zu stellen, ob die Jahreszeugnisse bzw. die Semester- und Jahresinformationen in Deutsch und Slowenisch oder nur in Deutsch auszustellen sind. Eine Änderung des Antrages ist jeweils bis vier Wochen vor der Ausgabe des Jahreszeugnisses zulässig.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Schulnachrichten gemäß § 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung sowie für Schulbesuchsbestätigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Art. 6
Art. 6 Artikel VI
Fassung: 1. September 1988 bis laufend
Artikel VI
(Anm.: aus BGBl. Nr. 326/1988, zu § 16a, BGBl. Nr. 101/1959)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1988 in Kraft. § 16a Z 1 und 3 ist im Schuljahr 1988/89 jedoch nur für die Vorschulstufe sowie die 1. und 2. Schulstufe, § 16a Z 2 ist im Schuljahr 1988/89 jedoch nur für die Vorschulstufe sowie die 1. Schulstufe und im Schuljahr 1989/90 nur für die Vorschulstufe sowie die 1. und 2. Schulstufe anzuwenden.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. September 1988 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf den durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebieten ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport betraut.