Art. 7 § 33a
Art. 7 § 33a
Fassung: 25. April 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 7 § 33a Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten?
- KernaussageArt. 7 § 33a Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Grundsatzbestimmung) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in welchen auf die Hauptschule verwiesen wird, finden sinngemäß auf Neue...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 7 § 33a Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten in einfachen Worten?
Art. 7 § 33a Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 25. April 2012 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. September 2016
- Fassung seit
- 25. April 2012
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 170/2021 (NR: GP XXVII RV 862 AB 916 S. 113. BR: AB 10654 S. 927.)
- BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)
- BGBl. I Nr. 48/2014 (NR: GP XXV RV 141 AB 150 S. 30. BR: 9191 AB 9196 S. 831.)
- BGBl. I Nr. 36/2012 (NR: GP XXIV RV 1631 AB 1683 S. 150. BR: AB 8703 S. 807.)
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Verweise
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Rückverweise
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