Art. 3 § 12
Art. 3 § 12 Artikel III.
Fassung: 15. April 1959 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 3 § 12 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten?
- KernaussageArt. 3 § 12 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten behandelt "Artikel III." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Neben den allgemeinen Formen der österreichischen Volks- und Hauptschule mit deutscher Unterrichtssprache können im Lande Kärnten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel III.
Volks- und Hauptschulen.
§ 12. Neben den allgemeinen Formen der österreichischen Volks- und Hauptschule mit deutscher Unterrichtssprache können im Lande Kärnten insbesondere für die slowenische Minderheit folgende Formen von Volks- und Hauptschulen oder Klassen und Abteilungen an Volks- und Hauptschulen geführt werden:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 3 § 12 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten in einfachen Worten?
Art. 3 § 12 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten behandelt "Artikel III." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. April 1959 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. September 2016
- Fassung seit
- 15. April 1959
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:27
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 170/2021 (NR: GP XXVII RV 862 AB 916 S. 113. BR: AB 10654 S. 927.)
- BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)
- BGBl. I Nr. 48/2014 (NR: GP XXV RV 141 AB 150 S. 30. BR: 9191 AB 9196 S. 831.)
- BGBl. I Nr. 36/2012 (NR: GP XXIV RV 1631 AB 1683 S. 150. BR: AB 8703 S. 807.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.