Art. 6
Art. 6 Artikel VI
Fassung: 1. September 1988 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 6 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten?
- KernaussageArt. 6 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten behandelt "Artikel VI" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: aus BGBl. Nr. 326/1988, zu § 16a, BGBl. Nr. 101/1959)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel VI
(Anm.: aus BGBl. Nr. 326/1988, zu § 16a, BGBl. Nr. 101/1959)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1988 in Kraft. § 16a Z 1 und 3 ist im Schuljahr 1988/89 jedoch nur für die Vorschulstufe sowie die 1. und 2. Schulstufe, § 16a Z 2 ist im Schuljahr 1988/89 jedoch nur für die Vorschulstufe sowie die 1. Schulstufe und im Schuljahr 1989/90 nur für die Vorschulstufe sowie die 1. und 2. Schulstufe anzuwenden.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. September 1988 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf den durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebieten ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport betraut.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 6 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten in einfachen Worten?
Art. 6 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten behandelt "Artikel VI" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1988 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. September 2016
- Fassung seit
- 1. September 1988
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 170/2021 (NR: GP XXVII RV 862 AB 916 S. 113. BR: AB 10654 S. 927.)
- BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)
- BGBl. I Nr. 48/2014 (NR: GP XXV RV 141 AB 150 S. 30. BR: 9191 AB 9196 S. 831.)
- BGBl. I Nr. 36/2012 (NR: GP XXIV RV 1631 AB 1683 S. 150. BR: AB 8703 S. 807.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.