Art. 7 § 34
Art. 7 § 34 Artikel VII.
Fassung: 25. August 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 7 § 34 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten?
- KernaussageArt. 7 § 34 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten behandelt "Artikel VII." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/09 Minderheiten-Schulrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel VII.
Schlußbestimmungen.
§ 34. (Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(2) Die Bestimmungen des Artikels III treten in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die gemäß § 3 zu erlassende gesetzliche Regelung im Sinne des § 4 Abs. 1 in Kraft tritt.
(2a) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/1998 treten wie folgt in Kraft:
(2b) § 16 Abs. 1 und 2a, § 16a Z 1 bis 3 und § 36 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
(2c) § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.
(2d) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in Kraft:
(2e) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, treten wie folgt in Kraft:
(2f) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021 geänderten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(3) Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie können jedoch frühestens mit dem Tage des Inkrafttretens jener Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, auf Grund deren sie erlassen werden, in Kraft gesetzt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 7 § 34 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten in einfachen Worten?
Art. 7 § 34 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten behandelt "Artikel VII." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. August 2021
- Fassung seit
- 25. August 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 170/2021 (NR: GP XXVII RV 862 AB 916 S. 113. BR: AB 10654 S. 927.)
- BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)
- BGBl. I Nr. 48/2014 (NR: GP XXV RV 141 AB 150 S. 30. BR: 9191 AB 9196 S. 831.)
- BGBl. I Nr. 36/2012 (NR: GP XXIV RV 1631 AB 1683 S. 150. BR: AB 8703 S. 807.)
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