Bundesgesetze

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG)

LMSVGBundesgesetzFassung seit 21. Januar 2006RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004546 · BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 83

§ 83 Einziehung

Fassung: 21. Januar 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 83 LMSVG?

  • Kernaussage§ 83 LMSVG behandelt "Einziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die den Gegenstand einer in den §§ 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlungen bildenden Lebensmittel,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einziehung

§ 83. (1) Die den Gegenstand einer in den §§ 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlungen bildenden Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände oder kosmetischen Mittel sind, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, einzuziehen, es sei denn, dass trotz des vorangegangenen mit Strafe bedrohten Verhaltens Gewähr geboten ist, dass die Mittel, Gegenstände oder Stoffe nicht unter Verletzung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

(2) Liegt der objektive Tatbestand einer in den §§ 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlung vor, so sind die Mittel, Gegenstände oder Stoffe auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann. In einem solchen Fall hat der Ankläger einen gesonderten Antrag auf Einziehung zu stellen.

(3) Für das Verfahren bei der Einziehung gelten die §§ 443 bis 446 StPO entsprechend.

(4) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Gericht in dem Urteil, mit dem auf die Einziehung der Mittel, Stoffe oder Gegenstände erkannt wird, aussprechen, dass der durch eine allfällige Verwertung erzielte Erlös dem von der Einziehung Betroffenen auszufolgen ist. Sind die eingezogenen Mittel, Stoffe oder Gegenstände aus dem Zollausland eingeführt und darauf entfallende Zölle oder sonstige Eingangsabgaben nicht entrichtet worden, so ist vor der Ausfolgung des erzielten Erlöses ein den Eingangsabgaben entsprechender Betrag abzuziehen. Dieser Betrag bestimmt sich, wenn eine Eingangsabgabenschuld noch nicht entstanden ist, nach der Beschaffenheit, dem Wert und den Abgabensätzen, die im Zeitpunkt der Verwertung der Ware bestehen.

(5) Die eingezogenen Mittel, Stoffe oder Gegenstände sind der Verwaltungsbehörde zur Vernichtung oder Verwertung nach Maßgabe des § 92 zu überlassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 82

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 83 LMSVG in einfachen Worten?

§ 83 LMSVG behandelt "Einziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. Januar 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Juni 2015
Fassung seit
21. Januar 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 75/2026 (NR: GP XXVIII RV 518 AB 551 S. 87. BR: AB 11855 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 171/2023 (NR: GP XXVII RV 2271 AB 2357 S. 243. BR: AB 11383 S. 962.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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