Bundesgesetze

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG)

LMSVGBundesgesetzFassung seit 30. November 2010RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004546 · BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 77

§ 77 Zusammensetzung der Codexkommission

Fassung: 30. November 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 77 LMSVG?

  • Kernaussage§ 77 LMSVG behandelt "Zusammensetzung der Codexkommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit in Angelegenheiten sämtlicher lebensmittelrechtlicher Vorschriften, einschließlich Hygieneleitlinien, sowie zur Vorbereitung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zusammensetzung der Codexkommission

§ 77. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit in Angelegenheiten sämtlicher lebensmittelrechtlicher Vorschriften, einschließlich Hygieneleitlinien, sowie zur Vorbereitung des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) ist eine Kommission (Codexkommission) einzurichten.

(2) Der Codexkommission haben als Mitglieder anzugehören:

(3) Die in Abs. 2 aufgezählten Mitglieder der Codexkommission werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Abs. 2 lit. a bis m genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der Codexkommission.

(4) Außer den in Abs. 2 aufgezählten Mitgliedern hat der Bundesminister für Gesundheit die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu bestellen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit bestellt für die gleiche Zeit den Vorsitzenden der Codexkommission und seinen Stellvertreter.

(6) Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme. Ein Ersatzmitglied hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitgliedes, welches es zu vertreten befugt ist.

(7) Die Codexkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.

(8) Die Codexkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit bedarf.

(9) Die Anhörung der Codexkommission kann auch im schriftlichen Weg erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 77 LMSVG in einfachen Worten?

§ 77 LMSVG behandelt "Zusammensetzung der Codexkommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. November 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Juni 2015
Fassung seit
30. November 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 75/2026 (NR: GP XXVIII RV 518 AB 551 S. 87. BR: AB 11855 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 171/2023 (NR: GP XXVII RV 2271 AB 2357 S. 243. BR: AB 11383 S. 962.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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